Dritte Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (3ÄndBeitragSz)

Amtlicher Titel
Dritte Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
3ÄndBeitragSz
Inkrafttreten
9. April 2020
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 3. Februar 2020
  • Präsidium am 3. Februar 2020
    Fundstelle: Link (18. Februar 2020)
  • Wissenschaftsministerium
    Fundstelle: NBl. HS MBWK Schl.‐H. 2/2020, S. 17 (8. April 2020)

Präambel

Aufgrund des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.‐H., S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 612), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlamentes der Fachhochschule Kiel vom 3. Februar 2020 und mit Genehmigung des Präsidiums der Fachhochschule Kiel vom 12. Februar 2020 folgende Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel erlassen:

Artikel 1

Die Beitragssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 21. April 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 22), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. März 2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 16), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Der Beitragsanteil für Maßnahmen, die den Studierenden gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 HSG die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen (landesweites Semesterticket), beträgt für das Wintersemester 2020/2021 136,00 Euro, für das Sommersemester 2021 142,00 Euro und ab dem Wintersemester 2021/2022 148,00 Euro. Er ist von allen Studierenden zu entrichten, die auch den Beitragsanteil für das lokale Semesterticket entrichten.“
2.
§ 3 erhält folgende neue Fassung: „Für die Beitragserstattung gelten die folgenden Fristen: a) für das Sommersemester: 15. Mai b) für das Wintersemester: 15. November.“
3.
§ 4 Absatz 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: „(1) Studierende, die sich während des Sommersemesters bis zum 15. Mai exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben wird, kann der Studierendenschaftsbeitrag und das Semesterticket erstattet werden, wenn der vollständige Antrag bis zum 15. Mai bei dem Allgemeinem Studierendenausschuss vorliegt. (2) Studierende, die sich während des Wintersemesters bis zum 15. November exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben wird, kann der Studierendenschaftsbeitrag und das Semesterticket erstattet werden, wenn der vollständige Antrag bis zum 15. November bei dem Allgemeinem Studierendenausschuss vorliegt.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.