Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (4ÄndFinanzSz)

Amtlicher Titel
Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
4ÄndFinanzSz
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 19. November 2025
  • Präsidium am 19. November 2025
    Fundstelle: Link (25. März 2026)

Präambel

Aufgrund § 73 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.‐H., S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/144), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlaments der HAW Kiel vom 19. November 2025 und mit der Genehmigung des Präsidiums vom 25. März 2026 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Finanzsatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 102), geändert durch die dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 3. September 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S 56), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift der Satzung werden die Wörter „Fachhochschule Kiel“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften Kiel (HAW Kiel)“ ersetzt.
2.
Im Übrigen wird in der Satzung das Wort „Fachhochschule“ durch die Kurzform „HAW“ ersetzt.
3.
Im Inhaltsverzeichnis wird § 6 und 19 gestrichen, die Überschriften der §§ 11 und 23 erhalten den neuen Namen „Einnahmen und Ausgaben“ und der § 32 erhält den neuen Namen „Semesterzuschüsse der Fachschaften“.
4.
§ 6 wird gestrichen.
5.
§ 10 erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Buchführung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein zu erfolgen. (2) Sämtliche Ausgaben sind auf Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses nachvollziehbar zu beschließen und in einem Protokoll sowie einer Beschlussgesamtübersicht festzuhalten. (3) Die Buchführung kann im Einklang mit der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel mit Hilfe einer Finanzkraft erfolgen.“
6.
§ 11 erhält den neuen Titel „Einnahmen und Ausgaben“.
7.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Jede Ausgabe“ ersetzt durch „Jede Einnahme und jede Ausgabe“.
8.
§ 16 wird wie folgt neu gefasst: „Über sämtliche Konten der Studierendenschaft einschließlich der Konten der Fachschaften sind zwei Mitglieder des Vorstands des Allgemeinen Studierendenausschusses gemeinsam verfügungsberechtigt.“
9.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Es gilt § 16.“
10.
§ 23 erhält den neuen Titel „Einnahmen und Ausgaben“.
11.
In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Jede Ausgabe“ ersetzt durch „Jede Einnahme und jede Ausgabe“.
12.
§ 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Vorsitzenden und die Finanzreferentin oder der Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses erhalten monatlich ein Gehalt im Rahmen einer Werkstudententätigkeit.“
13.
In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
14.
In § 29 Absatz 3 werden hinter den Worten „Jedes Mitglied des Wahlausschusses“ die Worte „sowie die Wahlleitung und ihre Stellvertretung, soweit sie nicht Mitglied des Wahlausschusses sind,“ eingefügt.
15.
In § 29 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Studierende aus Osterrönfeld“ durch die Worte „Studierende anderer Hochschulstandorte als Kiel“ ersetzt.
16.
In § 29 Absatz 5 Satz 2 werden hinter den Worten „die Präsidentin oder der Präsident“ die Worte „sowie im Falle eines Beschlusses nach Absatz 6a die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident“ eingefügt.
17.
§ 29 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst: „Die oder der ständige Beauftragte für die Digitalisierung der Parlamentsprozesse des Studierendenparlaments erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 Euro pro Monat.“
18.
In § 29 wird folgender Absatz 7a eingefügt: „Die oder der ständige Beauftragte für die Protokollführung des Studierendenparlaments erhält eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro pro Sitzung.“
19.
§ 29 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand und die weiteren Referentinnen und Referenten der Fachschaftsvertretung können eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 250 Euro pro Monat erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung sowie die Verteilung beschließt die Fachschaftsvertretung auf Vorschlag des Fachschaftsvorstands; eine einzelne Person darf dabei nicht mehr als 165 Euro pro Monat erhalten. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung sowie die Änderung der Verteilung bedürfen der Genehmigung des Studierendenparlaments.“
20.
In § 29 wird folgender Absatz 9a eingefügt: „Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt, soweit Personen die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Dienstpflicht während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen.“
21.
In § 30 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 29 Absatz 1 bleibt unberührt.“
22.
§ 32 erhält den neuen Titel „Semesterzuschüsse der Fachschaften“ und wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Fachschaften erhalten pro Semester zur Bestreitung ihrer üblichen Ausgaben Zuschüsse. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der durch die Fachschaft vertretenen Studierenden. Der Betrag wird zum 01.09. (Wintersemester) respektive zum 01.03. (Sommersemester) ausgezahlt. (2) Nach Ablauf des Semesters fließen die Beträge einer fachschaftsbezogenen Rücklage zu. Übersteigt die fachschaftsbezogene Rücklage den Betrag von 10.000 Euro, fließt der überschüssige Betrag dem Allgemeinen Studierendenausschuss zu. (3) Die genaue Aufteilung der Beträge wird in der Verwendungsrichtlinie der finanziellen Mittel geregelt.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.