Richtlinie zur Geschäftsverteilung zwischen dem Studierendenparlament und dem Allgemeinen Studierendenausschuss der HAW Kiel (GesVerteilR)

Amtlicher Titel
Richtlinie zur Geschäftsverteilung zwischen dem Studierendenparlament und dem Allgemeinen Studierendenausschuss der HAW Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
GesVerteilR
Inkrafttreten
20. November 2025
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 20. November 2025

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Zuständigkeiten zwischen dem Studierendenparlament und dem Allgemeinen Studierendenausschuss.

§ 2 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen werden vor dem Beschluss durch das Studierendenparlament im Rechtsausschuss beraten und gegebenenfalls ausformuliert.

(2) Nach dem Beschluss des Studierendenparlaments ist der Allgemeine Studierendenausschuss für die Einholung der Zustimmung des Präsidiums der Hochschule zuständig.2Er übernimmt gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen und koordiniert notwendige Änderungen mit dem Rechtsausschuss des Studierendenparlaments.3Er berichtet dem Studierendenparlament regelmäßig über den Stand, bis die Satzung im Nachrichtenblatt veröffentlicht ist.

§ 3 Kontrolle der Finanzen

Der Vorstand und die*der Finanzreferent*in des Allgemeinen Studierendenausschusses prüfen, dass für die Einnahmen und Ausgaben die satzungsmäßigen Ausgabeermächtigungen bestehen.2Der Finanz- und Haushaltsausschuss kann dies jederzeit stichprobenartig prüfen; ihm sind hierzu die notwendigen Bücher und Belege vorzulegen.

§ 4 Öffentlichkeitsarbeit

Die*der ständige Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit des Studierendenparlaments leistet Öffentlichkeitsarbeit für das Studierendenparlament.2Er kann sich dabei der Unterstützung des PR- und Designreferats des Allgemeinen Studierendenausschusses bedienen.

§ 5 Informationstechnik

(1) Das Adminreferat des Allgemeinen Studierendenausschusses betreibt die Informationstechnik des Studierendenparlaments.2Es ist zuständig für den Betrieb der Büro-Computer sowie der notwendigen Infrastruktur für die Webseite und den E-Mail-Verkehr.3Es koordiniert die notwendige Abstimmung mit der Campus-IT der Hochschule.

(2) Die*der ständige Beauftragte für die Digitalisierung der Parlamentsprozesse des Studierendenparlaments ist zuständig für die Entwicklung neuer digitaler Prozesse für das Studierendenparlament.2Die beauftragte Person ist zuständig für den Betrieb der Infrastruktur, die sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 als notwendig erweist.