
(1) Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle gewählten Mitglieder der Fachschaftsvertretung.
(2) Angehörige im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle Mitglieder sowie die Helfer.
(1) Helfer sind Mitarbeitende der Fachschaftsvertretung im Sinne des § 25 Absatz 4 der Organisationssatzung.2Helfer kann nur werden, wer sich an der Fachschaftsarbeit beteiligt und die notwendige Zuverlässigkeit erkennen lässt.
(2) Helfer wird, wer sich innerhalb des vom Plenum festgelegten Zeitraums in die im Fachschaftsraum aushängende Helferliste einträgt.2Der Vorstand kann Helfer ablehnen; das Plenum ist hierüber in Kenntnis zu setzen und kann die Entscheidung aufheben.
(3) Helfer erhalten Zugang zum Fachschaftsraum.
(1) Mitglieder des Plenums sind alle Mitglieder der Fachschaftsvertretung.
(2) Das Plenum nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
(3) Zur Sitzung ist gemäß § 2 der Geschäftsordnung für die Fachschaftsvertretungen einzuladen.2Die Einhaltung der in der Geschäftsordnung für die Fachschaftsvertretungen genannten Fristen wird nur auf Antrag mindestens eines Mitglieds überprüft.3Sofern kein Sitzungsturnus bestimmt ist, soll rechtzeitig vor der Sitzung ein Termin abgestimmt werden, bei dem die Teilnahme möglichst vielen Mitgliedern möglich ist.4Für die Reaktion auf eine Abstimmung nach Satz 3 sollen mindestens 48 Stunden vorgesehen werden.
(4) Die Tagesordnung soll einen Zeitplan für die Sitzung enthalten.2Der Zeitplan ist durch das Referat für Sitzungsangelegenheiten zu erstellen.3Er ist derart zu erstellen, dass die Sitzung cum tempore beginnt.4Die Tagesordnung soll folgendem Schema folgen:
(6) Die Sitzungstermine sind nach Einladung zumindest über die Homepage der Fachschaft bekanntzumachen.2Das Plenum kann weitere Kanäle bestimmen, über welche die Termine bekanntzumachen sind.
(7) Das Plenum kann mit Zweidrittelmehrheit einen Kommunikationskanal festlegen.2Dieser Kommunikationskanal muss für alle Mitglieder ohne die Installation einer zusätzlichen Software und mit Angabe höchstens der E-Mail-Adresse zugänglich sein.3Der Kommunikationskanal ist durch alle Mitglieder innerhalb der Kernzeit täglich, ansonsten zumindest zweimal pro Woche zu lesen.4Mitteilungen über diesen Kommunikationskanal gelten nach Ablauf der doppelten Zeit nach Satz 3 mit Ablauf des entsprechenden Tages als gelesen.
(8) Einladungen zu den Sitzungen haben stets per E-Mail zu erfolgen.2Weitere Bekanntmachungen zu den Sitzungen, die nicht den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen genügen müssen, dürfen alternativ über den festgelegten Kommunikationskanal erfolgen.
(9) In den Sitzungen sind folgende Geschäftsordnungsanträge statthaft:
(10) Die Sitzungen sind zügig abzuhalten.2Ergibt sich zu bestimmten Themen größerer Diskussionsbedarf, ist die Sache zu verweisen.3Jedes Mitglied kann Verstöße gegen Satz 1 und 2 rügen; die Rüge ist auf Antrag des Mitglieds im Protokoll zu vermerken.
(1) Sofern Angelegenheiten nicht in kurzer Zeit zu behandeln sind und eine Vorbereitung des Gegenstands durch ein Referat oder eine Arbeitsgruppe aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstands nicht möglich ist, kann das Plenum eine Klausurtagung einberufen.
(2) Klausurtagungen können auch einberufen werden, um eine allgemeine Diskussionsbasis zu bieten.2Für Klausurtagungen nach Satz 1 kann das Plenum einen Sitzungsturnus bestimmen.
(3) Klausurtagungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.2Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, solange kein Mitglied dem widerspricht.
(4) Klausurtagungen sind keine beschlussfähigen Sitzungen.2Notwendige Beschlüsse sind vorzubereiten und auf der nächsten Plenarsitzung zu fassen.3Die Bestimmungen über die Einberufung der Plenarsitzungen sollen, soweit dies möglich ist und die Klausurtagung nicht unmittelbar im Anschluss an eine Sitzung stattfindet, eingehalten werden.
(1) Das Plenum kann Referate bilden.2Referate haben einen abgegrenzten Zuständigkeitsbereich, der mit dem Beschluss festzulegen ist.3Referate setzen sich aus Angehörigen der Fachschaftsvertretung zusammen; es müssen jedoch mehr als die Hälfte der Referatsmitglieder Mitglieder der Fachschaftsvertretung sein.4Das Plenum kann mit Zweidrittelmehrheit von Satz 3 abweichen.
(2) Jedes Referat konstituiert sich im Anschluss an die gründende Sitzung des Plenums.2Auf der konstituierenden Sitzung des Referats ist zumindest der Vorsitzende des Referats zu wählen; der Vorsitzende muss Mitglied der Fachschaftsvertretung sein.3Der*die Vorsitzende*r des Referats ist Ansprechpartner und für die Einberufung der Arbeitstreffen und Verteilung der Aufgaben zuständig.4Er*sie berichtet dem Plenum.
(3) Die Referate berichten in der Plenarsitzung kurz von ihren Tätigkeiten seit der letzten Sitzung.2Sie können das Plenum befragen; die Befragung muss jedoch zeitlich oder thematisch klar begrenzt werden.
(1) Das Plenum kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.2Satz 1 gilt auch für den Vorstand, wo dies notwendig erscheint.3Arbeitsgruppen haben eine klare Aufgabe, die mit ihrer Gründung festzulegen ist.4Das Plenum kann Arbeitsgruppen ausnahmsweise weitere Aufgaben zuweisen.5Der*die Vorsitzende*r der Arbeitsgruppe muss mit dem Beschluss der Gründung der Arbeitsgruppe festgelegt werden; die Arbeitsgruppe kann eine*n andere*n Vorsitzende*n bestimmen.6Sie setzen sich aus Angehörigen der Fachschaftsvertretung zusammen; es muss jedoch zumindest der*die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Mitglied der Fachschaftsvertretung sein.
(2) Arbeitsgruppen sind aufgelöst, sobald sie dem Plenum ihren Abschlussbericht vorgetragen haben.2Das Plenum kann die Arbeitsgruppe wiedereinsetzen.
(3) Arbeitsgruppen beziehen in ihre Arbeit die zuständigen Referate mit ein, wo dies geboten erscheint.2Die Bestimmungen über die Arbeitsweise und Berichte der Referate finden ansonsten sinngemäß auch auf die Arbeitsgruppen Anwendung.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.2Zeitgleich treten die Geschäftsordnungen der Fachschaftvertretung Informatik und Elektrotechnik außer Kraft, die an diesem Tag in Kraft waren.3Die Geschäftsordnung für die Fachschaftsvertretungen bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Die Geschäftsordnung ist solange gültig, bis sie von einer neuen Geschäftsordnung abgelöst wird.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Fachschaftsvertretung.2Redaktionelle Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt.
(5) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung sind im Einvernehmen auch ohne Verweis auf diese Geschäftsordnung zulässig.2Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten lediglich nachrangig zu den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen der Fachhochschule Kiel.