Zweite Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (2ÄndOrgaSz)

Amtlicher Titel
Zweite Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
2ÄndOrgaSz
Inkrafttreten
25. September 2020
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 12. Mai 2020
  • Präsidium am 12. Mai 2020
    Fundstelle: Link (3. September 2020)
  • Wissenschaftsministerium
    Fundstelle: NBl. HS MBWK Schl.‐H. 6/2020, S. 56 (24. September 2020)

Präambel

Aufgrund des § 73 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 220), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlamentes der Fachhochschule Kiel vom 12. Mai 2020 und mit Genehmigung des Präsidiums der Fachhochschule Kiel vom 2. September 2020 folgende Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel erlassen:

Artikel 1

Die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 102), geändert durch Satzung vom 19. Juni 2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H., S. 59) wird wie folgt geändert:2In § 13 wird Absatz 5 angefügt: „(5) In begründeten Ausnahmesituationen kann eine Sitzung durch Präsidiumsbeschluss des Studierendenparlaments als Videokonferenz abgehalten werden. Dies muss in der Ladung zur Sitzung angekündigt werden. Liegt ein solcher Präsidiumsbeschluss vor, ist es möglich in unmittelbar sitzungsbegleitenden, digitalen Abstimmungen über finanzielle Mittel und Personalia abzustimmen, die keinen Aufschub bis zum absehbaren Ende der Ausnahmesituation erlauben. Die Art der digitalen Abstimmungen ist so zu wählen, dass die Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung gewahrt sind. Bei Wahl des Anbieters für Videokonferenzen sollte auf die im Allgemeinen Studierendenausschuss übliche Infrastruktur zurückgegriffen werden.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.