Präambel
Aufgrund § 73 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 2), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel vom 2. Dezember 2021 und mit Genehmigung des Präsidiums der Fachhochschule Kiel vom 19. Januar 2022 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 102), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. September 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 56), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird § 9 Absatz 3 wie folgt neu gefasst: „Für Wahlen gilt die Wahlsatzung der Studierendenschaft. Die Wahlsatzung kann regeln, dass in Ausnahmefällen mehr Sitze als in Absatz 1 vorgesehen vergeben werden.“
- 2.
- Es werden in § 25 die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: „(1) In die Fachschaftsvertretung wird pro 100 Studierende der Fachschaft nach § 1 Absatz 1 ein Mitglied gewählt. Abweichend von Satz 1 werden in die Fachschaftsvertretung mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitglieder gewählt. Näheres regelt die Wahlsatzung der Studierendenschaft. (2) Die Fachschaftsvertretung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Drei verschiedene Mitglieder der Fachschaftsvertretung müssen die Positionen Vorsitzende oder Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und Finanzbeauftragte oder Finanzbeauftragter bekleiden. Besteht die Fachschaftsvertretung aus mehr Mitgliedern als unter Satz 1 genannt, können nach Bedarf weitere Referate gebildet werden.“
- 3.
- Es wird in § 5 Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, in § 8 Absatz 2 Nummer 4, in § 26 Absatz 2, in § 46 Satz 2 und in § 47 Absatz 3 und 4 jeweils das Wort „Wahlordnung“ durch „Wahlsatzung“ ersetzt.
- 4.
- Es wird in § 20 Absatz 1 Satz 2, in § 24 Absatz 2 Satz 3 und in § 47 Absatz 3 jeweils das Wort „Finanzordnung“ durch „Finanzsatzung“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
2Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 4 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.