Vierte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (4ÄndOrgaSz)

Amtlicher Titel
Vierte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
4ÄndOrgaSz
Inkrafttreten
15. Juli 2022
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 19. Mai 2022
  • Präsidium am 19. Mai 2022
    Fundstelle: Link (20. Juni 2022)
  • Wissenschaftsministerium
    Fundstelle: NBl. HS MBWFK Schl.-H. 4/2022, S. 46 (14. Juli 2022)

Präambel

Aufgrund § 73 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 102), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel vom 19. Mai 2022 und mit Genehmigung des Präsidiums der Fachhochschule Kiel vom 15. Juni 2022 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 102), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 19. Januar 2022 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 9), wird wie folgt geändert:
1.
In § 13 wird Absatz 5 gestrichen.
2.
Es wird ein neuer Paragraf eingefügt: „§ 39a Durchführung von Sitzungen (1) Die Sitzungen der Studierendenschaft der FH Kiel finden im Allgemeinen in Präsenz statt. (2) Außerhalb der tatsächlichen Vorlesungszeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums (Kernzeit) oder im begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 39b kann für die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen oder des Allgemeinen Studierendenausschusses der jeweilige Vorstand oder für die Sitzungen des Studierendenparlaments das Präsidium des Studierendenparlaments entscheiden, dass die Sitzung als Hybridsitzung stattfindet. Eine Hybridsitzung ist eine Sitzung, bei welcher sich Mitglieder des Gremiums während der Sitzung nicht am Sitzungsort aufhalten und die Sitzung in Bild und Ton zwischen dem Sitzungsort und dem Aufenthaltsort oder den Aufenthaltsorten zeitgleich bidirektional übertragen wird. (3) Im begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 39b kann für die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen oder des Allgemeinen Studierendenausschusses der jeweilige Vorstand oder für die Sitzungen des Studierendenparlaments das Präsidium des Studierendenparlaments entscheiden, dass die Sitzung als Onlinesitzung stattfindet. Eine Onlinesitzung ist eine Hybridsitzung, bei welcher eine Teilnahme am Sitzungsort ausgeschlossen ist. (4) Geheime Wahlen und Abstimmungen können nur in Präsenz stattfinden.“
3.
Es wird ein neuer Paragraf eingefügt: „§ 39b Begründete Ausnahmefälle (1) Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 39b liegt vor, wenn die Durchführung von Präsenzsitzungen auf dem Campus aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht uneingeschränkt durchführbar ist. (2) Über Beginn und Ende des begründeten Ausnahmefalls beschließt das Studierendenparlament. Der Beschluss des Ausnahmefalls läuft aus, falls er nicht nach spätestens sechs Monaten verlängert wird.“
4.
In § 42 wird Absatz 3 wie folgt neu gefasst: „Über einzelne Punkte kann das Studierendenparlament oder die Fachschaftsvertretung im Eilfall im Umlaufverfahren entscheiden. Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist im Umlaufverfahren einstimmig zu entscheiden; die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 können im selben Umlaufverfahren durchgeführt werden.“
5.
Es wird ein neuer Paragraf eingefügt: „§ 42a Umlaufverfahren (1) Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird auf die mündliche Aussprache zu den Punkten verzichtet. (2) Nach Stimmabgabe aller stimmberechtigten Mitglieder oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums ist die Abstimmung beendet. (3) Über die Abstimmung ist Protokoll zu führen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.