Reisekostenrichtlinie der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (ReiseKostR)

Amtlicher Titel
Reisekostenrichtlinie der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
ReiseKostR
Inkrafttreten
28. Februar 2018
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 28. Februar 2018

§ 1 Vorbemerkung

(1) Die Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel und seine rechtmäßigen Organe regeln in dieser Richtlinie die Erstattung von Reise- und Seminarkosten für ihre Mitglieder, welche im Auftrag der Studierendenschaft angefallen sind bzw. anfallen werden.

(2) Grundsätzlich dürfen nur Studierende der Fachhochschule Kiel durch Reisekostenerstattungen begünstigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Dienstreisen im Sinne dieser Reisekostenordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Landeshauptstadt Kiel im Aufgabenbereich des Studienkollegs, der Fachschaften, des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses.

§ 3 Genehmigung von Reisekosten

(1) Nur für genehmigte Reisen kann eine Reisekostenerstattung erfolgen.

(2) Die An- und Abreise hat unmittelbar vor bzw. nach der Veranstaltung zu erfolgen.

(3) Bei Anträgen auf Erstattung ist der Haushaltsausschuss zu informieren.

(4) Anträge auf Reisekostenerstattung werden vom Studierendenparlament entschieden.

(5) Anträge auf Reisekostenrückerstattung folgender Personengruppen werden vom Allgemeinen Studierendenausschuss genehmigt:

1.
Beauftrage des Studierendenparlaments
2.
Beauftrage des Allgemeinen Studierendenausschusses
3.
Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses

§ 4 Reisekostenerstattung

(1) Erstattungsfähig im Rahmen dieser Reisekostenrichtlinie sind:

1.
Fahrtkosten,
2.
Tagungsgelder,
3.
Kosten für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.

(2) Die ausgezahlten Gelder dürfen nicht dazu verwendet werden, Überschüsse zu erwirtschaften.

§ 5 Fahrtkosten

(1) Erstattungsfähig sind Fahrten zwischen der Stadt Kiel und dem Veranstaltungsort.2Es werden maximal 60€ pro Person und Fahrt (Hin- und Rückfahrt zusammen) erstattet.3Sollte die Fahrt teurer sein ist dies als Zuschuss zu sehen.

(2) Erstattet werden Kosten für:

a.
Fahrten mit der DB AG, Fernbussen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln,
b.
Fahrten mit Kraftfahrzeugen. Es sind Fahrgemeinschaften zu bilden.

(3) Bei der Auswahl der Alternativen sollte grundsätzlich die günstigste gewählt werden.2Mögliche Vergünstigungen sind zu nutzen.

(4) Kosten für Zusatzleistungen werden nicht erstattet.2Ausgenommen hiervon sind Kosten für Sitzplatzreservierungen.

(5) Kosten für Taxifahrten oder Fahrten mit Funkmietwagen werden nicht erstattet.

(6) Bei Fahrten mit privaten oder gemieteten Kraftfahrzeugen werden pro Kilometer 0,30€ erstattet.

(7) Jede Fachschaft kann pro Kalenderjahr maximal so viele Fahrten beantragen, wie zum Zeitpunkt des Antrages, gewählte Mitglieder in der Fachschaftsvertretung sind.2Notwendige Dienstfahrten zwischen dem Campus Osterrönfeld und dem Campus Kiel sind hiervon ausgenommen.

(8) Bei Ausnahmen gilt § 3 entsprechend.

§ 6 Tagungsgelder und Fortbildungskosten

Es werden grundsätzlich nur bis maximal 70,- € pro Person und Veranstaltung erstattet.

§ 7 Vorschüsse

(1) Vorschüsse kann der Allgemeine Studierendenausschuss auszahlen, wenn das Auslegen eine Unzumutbarkeit darstellt.2Der Vorschuss darf 80% der maximal anfallenden Kosten nicht übersteigen.

(2) Für die Zahlung des Reisekostenvorschusses ist die Vorlage einer Einladung notwendig, in der Ort, Zeit und Veranstalter aufgeführt sind.

(3) Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt auf Anweisung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses.

(4) Unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Fahrt muss eine Abrechnung vorgelegt werden.2Erst nach Prüfung dieser Abrechnung darf die Restsumme ausgezahlt werden.

§ 8 Antragstellung und Fristen

(1) Für Anträge über 15 € pro Person ist die Genehmigung beim Studierendenparlament vor Reiseantritt zu erwirken.2Hierfür ist der Antrag, spätestens drei Tage vor der letzten möglichen Sitzung des Studierendenparlaments vor Antritt der Reise, an den Haushaltsausschuss des Studierndenparlaments zu richten.3§ 3 gilt entsprechend.

(2) Im Antrag ist die Kalkulationsgrundlage mit anzugeben.

(3) Jede Reise ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise abzurechnen.2Bei Überschreiten dieser Frist entfällt der Erstattungsanspruch, es sei denn, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.

(4) Entfällt der Anspruch, sind bereits ausgezahlte Vorschüsse zurückzuerstatten.

§ 9 Abrechnungsbelege

(1) Die entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden.2Es wird maximal der tatsächlich angefallene Betrag erstattet.

(2) Die Originalbelege für den Fahrpreis, ggf. für die Tagungsgebühren sind der Abrechnung beizufügen, ebenso eine Anwesenheitsbestätigung.

(3) Abrechnungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos.2Daher ist die Angabe eines Kontos (mit Angabe von Kontoinhaberin, Geldinstitut, Bankleitzahl und Kontonummer) erforderlich.

§ 10 Abweichung

Per Beschluss kann das Studierendenparlament von den in dieser Richtlinie gefassten Bestimmungen abweichen.2Es gilt § 3 entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Änderungen dieser Richtlinie erfolgen durch Beschluss des Studierendenparlaments mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

(2) Änderungen dieser Richtlinie, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung aller Satzungen und Richtlinien der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.

(3) Diese Reisekostenrichtlinie tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft und ersetzt alle vorherigen.

(4) Die Verkündung erfolgt per Mail an alle Fachschaftsvertretungen.