Vollversammlungsordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (VollVO)

Amtlicher Titel
Vollversammlungsordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
VollVO
Inkrafttreten
28. Februar 2018
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 28. Februar 2018

§ 1 Allgemeines

(1) Eine Vollversammlung ist die Versammlung aller Studierenden der Hochschule.2Sie dient der Information der Studierenden und bietet eine Gelegenheit, ein verwertbares, belegbares Meinungsbild aller Studierenden einzuholen.

(2) Während der Vollversammlung und der Zeit, die zum Versammeln der Studierenden benötigt wird, finden keine Lehrveranstaltungen statt.

(3) Im Rahmen einer Vollversammlung kann eine Studierendenbefragung gemäß Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Abschnitt VII durchgeführt werden.

§ 2 Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Einberufung der Vollversammlung wird durch das Studierendenparlament der Fachhochschule Kiel unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Präsidiums der Fachhochschule Kiel mit einfacher Mehrheit beschlossen.2Zu diesem Zweck kann eine Dringlichkeitssitzung des Studierendenparlaments mit dreitägiger Ladungsfrist anberaumt werden.

(2) Das Studierndenparlament hat das Recht, Teilvollversammlungen an den Standorten Kiel und Osterrönfeld einzuberufen.2Es ist zu gewährleisten, dass die Summe der Teilvollversammlungen und der Vollversammlungen je Standort und Semester die Zahl zwei nicht übersteigt.3Die Einberufungsfrist für die Vollversammlung beträgt in der Regel acht Tage.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Studierendenparlament abweichend von § 2 Absatz (2) auch eine kürzere Einberufungsfrist beschließen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der an der Fachhochschule Kiel immatrikulierten Studierenden anwesend sind.

§ 4 Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Gegenstand der Beschlüsse dürfen alle Belange der Studierendenschaft laut HSG sein, die nicht Personal- oder Haushaltsentscheidungen der Vertretungsorgane betreffen.

(2) Die Vollversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Studierenden.

(3) Die Beschlüsse werden hochschulöffentlich bekannt gegeben.

§ 5 Berichte des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments

Der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie das Präsidium des Studierendenparlamentes der Fachhochschule Kiel sind auf der Vollversammlung auf Antrag auskunftspflichtig.

§ 6 Leitung der Vollversammlung

Die Vollversammlung wird, bis auf der Vollversammlung selbst eine andere Leitung bestimmt wird, durch das Präsidium des Studierendenparlamentes geleitet.

§ 7 Abschlussbestimmung

Diese Vollversammlungsordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 8 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Studierendenparlaments mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

(2) Änderungen dieser Ordnung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung aller Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel

(3) Diese Vollversammlungsordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft und ersetzt alle vorherigen.