
(1) Diese Wahlsatzung gilt für die Wahl des Studierendenparlaments und für die Wahl der Fachschaftsvertretungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.
(2) Soweit vorliegend nichts Anderes geregelt ist, sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.
(1) Wahlberechtigt und wählbar für die Wahl zum Studierendenparlament sind immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende der Fachhochschule Kiel.2Wahlberechtigt und wählbar für die Wahl zu den Fachschaftsvertretungen sind die Wahlberechtigten, die der jeweiligen Fachschaft angehören.3Jeder Wahlberechtigte ist nur in einer Fachschaft wählbar und kann nur für diese Fachschaftsvertretung seine Stimme abgeben.
(2) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden.
(1) Die Mitglieder des Studierendenparlaments und der Fachschaftsvertretungen werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar und für die Dauer von zwei Semestern in das jeweilige Gremium gewählt.
(2) Alle Wahlberechtigten haben für die Wahl zum Studierendenparlament sechs Stimmen.2Für die Wahl zur Fachschaftsvertretung haben alle Wahlberechtigten so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind.3Stimmhäufung ist unzulässig.
(3) Sofern keine Fachschaft besteht, sind die Fachbereiche als Fachschaft im Sinne dieser Wahlsatzung zu behandeln; es finden jedoch keine Wahlen zur Fachschaftsvertretung statt.2Sofern für Studierende kein Fachbereich und keine Fachschaft besteht (interdisziplinäre Studiengänge), sind sie für die Wahl demjenigen Fachbereich zuzuschlagen, welcher den Prüfungsausschuss stellt.3Das Studienkolleg ist im Rahmen der Wahl wie ein Fachbereich zu behandeln; insbesondere gilt § 9.
(1) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern der Studierendenschaft.2Die Größe des Wahlausschusses ist durch das Studierendenparlament vor der Wahl zu beschließen.3Anschließend wird der Wahlstichtag nach § 10 bestimmt und die Mitglieder des Wahlausschusses gewählt.4Jedes Parlamentsmitglied hat bei der Wahl zum Wahlausschuss nur eine Stimme.5Gewählt sind diejenigen Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten.
(2) Der Wahlausschuss beaufsichtigt die Durchführung der Wahlen.
(1) Der Wahlausschuss wählt eine Wahlleitung und eine Stellvertretung.
(2) Die Wahlleitung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig und für diese verantwortlich und führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.2Sie bestellt insbesondere auch die erforderlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind.3Satz 2 gilt nicht, sofern wichtige Gründe entgegenstehen; diese Gründe sind der Wahlleitung formlos anzuzeigen.
(1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern der Studierendenschaft.2Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses werden spätestens am Tage vor Ablauf der Vorschlagsfrist nach § 14 Absatz 1 gewählt.3Für die Wahl zum Wahlprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen über die Wahl zum Wahlausschuss entsprechend.
(2) Dem Wahlprüfungsausschuss obliegt die Wahlprüfung.
(1) Die Wahlleitung gibt den Wahlzeitpunkt mindestens 49 Tage vor dem Stichtag bekannt.2Die Bekanntmachung muss ferner beinhalten:
(2) Die Form der Bekanntmachung regelt der Wahlausschuss.2Der Wahlausschuss kann diese Entscheidung der Wahlleitung übertragen.3Das Studierendenparlament und die Fachschaftsvertretungen sind über die Form der Bekanntmachung zu informieren.4Es muss sichergestellt sein, dass die Bekanntmachung allen Wahlberechtigten zugänglich ist.
(1) Alle Wahlberechtigten sind in ein Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen.
(2) Die Wahlberechtigtenverzeichnis enthält Spalten für folgende Angaben:
(3) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist von 31. bis zum 24. Tag vor dem Stichtag zur Einsicht der Mitglieder der Studierendenschaft auszulegen.
(4) Jedes Mitglied der Studierendenschaft, welches das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung während der Dauer der Auslegung beantragen.2Es hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.3Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann während der genannten Frist und bis zum 21. Tage vor dem Stichtag (Verzeichnisfrist) auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.
(5) Über die Berichtigung entscheidet die Wahlleitung und beurkundet sie im Wahlberechtigtenverzeichnis.2Dem betroffenen Mitglied der Studierendenschaft ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.3Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.4Gegen die Entscheidung der Wahlleitung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Mitteilung bis spätestens am 21. Tage vor dem Stichtag (Verzeichnisfrist) die Beschwerde zum Wahlausschuss statthaft.5Der Wahlausschuss hat zeitnah über die Beschwerde zu entscheiden.
(6) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach Ablauf der Verzeichnisfrist unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen endgültig abzuschließen.2Dabei ist die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten durch die Wahlleitung zu beurkunden.3Die Beurkundung ist mit Ort, Datum und Unterschrift abzuschließen.
(1) Alle Wahlberechtigten können sich selbst oder andere Wahlberechtigte zur Wahl vorschlagen.2Dem Vorschlag ist eine Einverständniserklärung der Kandidatur beizufügen.3Ein Wahlvorschlag muss genau eine Kandidatur enthalten.
(2) Der Wahlvorschlag muss für die Kandidatur den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Fachschaftszugehörigkeit, die E-Mail-Adresse sowie die Matrikelnummer und die Studienfächer enthalten.2Es kann ferner für jeden Wahlvorschlag ein Lichtbild sowie eine kurze Beschreibung (Ziele in der hochschulpolitischen Arbeit, Werdegang, Zugehörigkeit zu Gruppen und Verbänden) beigefügt sein.3Mit dem Wahlvorschlag ist das Gremium zu benennen, für welches die Bewerbung erfolgen soll; für jedes Gremium ist ein gesonderter Wahlvorschlag erforderlich.
(3) Die Wahlvorschläge sollen sich, insbesondere in den jeweiligen Fachschaften, in geeigneter Weise vorstellen.2Sofern Mitglieder der bestehenden Fachschaftsvertretung zur Wahl antreten und sich unter Nutzung ihres Mandats vorstellen, haben sie auch anderen Wahlvorschlägen die Gelegenheit und einen angemessenen Anteil der Zeit zur Vorstellung zu geben.
(1) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tage vor dem Stichtag (Vorschlagsfrist) schriftlich bei der Wahlleitung einzureichen.2Die Einreichung der Wahlvorschläge darf auch per E-Mail oder auf anderen vom Wahlausschuss zugelassenen Wegen erfolgen; die notwendigen Einverständniserklärungen sind hierbei als Scan beizufügen.3Die Wahlleitung soll dem Einreichenden auf Verlangen formlos den Eingang bestätigen.
(2) Auf dem Wahlvorschlag hat die Wahlleitung das Datum des Eingangs zu vermerken.
(3) Mangelhafte Vorschläge, die fristgerecht eingereicht wurden, werden unter Hinweis auf die Mängel unverzüglich dem Vorschlagenden zurückgegeben.2Beanstandete Wahlvorschläge können spätestens einen Tag nach der Vorschlagsfrist erneut eingereicht werden.
(4) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen ist nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist und nur durch die zu wählende Person möglich.
(1) Die Wahlvorschläge sind zur Einsichtnahme auszulegen.
(2) Der Wahlausschuss beschließt zeitnah nach Ablauf der Vorschlagsfrist über die Gültigkeit und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
(3) Ungültig sind Wahlvorschläge, die
(4) Die endgültige Nichtzulassung des Wahlvorschlags ist dem Einreichenden und der betroffenen Kandidatur unverzüglich begründet mitzuteilen.
(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft erhält
(2) Den Wahlunterlagen ist ein Merkblatt zur Unterrichtung über die Einzelheiten des Wahlvorgangs beizufügen.2Das Merkblatt soll in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.3Das Fehlen eines englischsprachigen Merkblatts berührt die Gültigkeit der Wahl nicht.
(3) Sofern die Wahl nicht als reine Briefwahl durchgeführt wird und sofern der Wahlberechtigte die Briefwahl nutzen möchte, muss er die Wahlunterlagen beantragen.2Der Briefwahlantrag muss bis zum 14. Tage vor dem Stichtag bei der Wahlleitung eingegangen sein (Briefwahlfrist).
(1) Das wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft kennzeichnet den oder die Stimmzettel so, dass deutlich wird, welcher Kandidatur oder welchen Kandidaturen die Stimme zukommen soll, legt diesen oder diese in den Wahlumschlag und verschließt diesen.
(2) Es legt den verschlossenen Wahlumschlag und den Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift.
(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief der Wahlleitung oder der von dieser bezeichneten Stelle am Stichtag bis 16:00 Uhr zugegangen ist.
(4) Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle eingegangenen Wahlbriefe nach Weisung des Wahlausschusses verschlossen und sicher aufzubewahren.2Auf verspätet eingegangenen Wahlbriefen ist der Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken.
(1) Soweit nichts Näheres bestimmt ist, entscheidet der Wahlausschuss über die äußere Gestaltung der Formulare.
(2) Die Stimmzettel haben für jeden Wahlvorschlag den Familien- und Vornamen sowie die Fachschaftszugehörigkeit und die Studiengänge zu enthalten.2Bei der Wahl zur Fachschaftsvertretung kann auf die Angabe der Fachschaftszugehörigkeit verzichtet werden.
(1) Den Wahlberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, neben der Briefwahl ohne Übersendung eine Wahlbriefes in einem Wahlraum zu wählen (Urnenwahl).
(2) Die Wahlleitung kann die Urnenwahl mit Zustimmung des Studierendenparlaments aussetzen, wenn sie dies für geboten hält.2Die Entscheidung nach Satz 1 ist durch die Wahlleitung spätestens am 28. Tage vor dem Stichtag bekanntzumachen.
(3) Auf die Urnenwahl finden die Bestimmungen über die Briefwahl entsprechend Anwendung, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
(1) Alle Wahlberechtigten haben sich vor Aushändigung der Wahlunterlagen durch ein geeignetes Ausweisdokument auszuweisen.2Geeignete Ausweisdokumente sind insbesondere amtliche Lichtbildausweise und der Studierendenausweis.
(2) Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen ausgehändigt und es wird ein Sperrvermerk über die erfolgte Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis angebracht.2Eine weitere Stimmabgabe ist hiernach nicht möglich; ein Wahlbrief des- oder derselben Wahlberechtigten ist ungültig.
(1) Die Wahlhelferinnen und die Wahlhelfer öffnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe einzeln und entnehmen ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag.2Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wahlberechtigtenverzeichnis verglichen.3Soweit sich keine Beanstandungen ergeben, werden die Wahlumschläge ungeöffnet in Urnen gelegt.4Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Nachdem der letzte Wahlumschlag in die Urne gelegt ist, erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Leitung der Wahlleitung nach dem vom Wahlausschuss zu regelnden Verfahren.
(1) Wahlbriefe sind ungültig, wenn
(2) Diese Wahlbriefe werden von den übrigen Stimmunterlagen gesondert aufbewahrt.
(1) Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
(2) Stimmzettel, deren Ungültigkeit vom Wahlausschuss festgestellt wird, werden von den übrigen Stimmunterlagen gesondert aufbewahrt.
(1) Über den Verlauf der Auszählung sowie über die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Auszählung und für die Ermittlung des Wahlergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen.
(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten:
(3) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das vorläufige Wahlergebnis festgestellt.
(1) Der Wahlausschuss gibt die Namen der gewählten Vertreterinnen und Vertreter in geeigneter Form bekannt.2Die Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Informationen aus der Niederschrift nach den Nummern 2 sowie 4 bis 9 zu enthalten.
(2) Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter sind gleichzeitig mit der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu unterrichten.
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses (Einspruchsfrist) Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung zu erheben.2Er kann nur damit begründet werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und der Verstoß sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat und dass die Wahl Vertreterinnen und Vertreter betrifft, zu deren Wahl das Mitglied wahlberechtigt ist.
(1) Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wahl zu prüfen und sowie über Einsprüche zu entscheiden.
(2) Zur Prüfung der Wahl hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit Anlagen vorzulegen.2Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sind verpflichtet, den Aufforderungen und Beschlüssen des Wahlprüfungsausschusses zeitnah nachzukommen.
(3) Kommt der Wahlprüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig ist, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung durch den Wahlausschuss anzuordnen.
(4) War eine Person nicht wählbar, so ist ihr Ausscheiden anzuordnen.2In diesem Fall ist das Wahlergebnis so zu bestimmen, als ob keine Stimmen für die nicht wählbare Kandidatur abgegeben worden wären.
(5) Die Wahlen sind durch den Wahlprüfungsausschuss ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass der Verstoß sich nicht auf die Sitzverteilung auswirkt.
(6) Werden im Wahlprüfungsverfahren die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so sind sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
(7) Wird die Wahl nicht aus einem der vorangegangenen Gründe für ungültig oder teilweise ungültig erklärt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.2Das Ergebnis der Wahlprüfung ist als endgültiges Wahlergebnis festzustellen und in der für die Bekanntmachung des vorläufigen Endergebnisses vorgesehenen Weise bekanntzumachen.
(8) Über die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
(9) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses steht dem Mitglied der Studierendenschaft, das den Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.
(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht drei Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.
(1) Die Wiederholungswahl muss in angemessener Frist nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.2Der Wahlausschuss bestimmt den Termin der Wiederholungswahl.
(1) Scheidet eine Vertretung aus, ist eine Nachrückerin oder ein Nachrücker entsprechend der festgestellten Nachrückrangfolge zu bestimmen.
(2) Scheidet das letzte Mitglied einer Fachschaft aus dem Studierendenparlament aus und existiert eine weitere Kandidatur der Fachschaft, so rückt die Kandidatur derselben Fachschaft mit den meisten Stimmen nach.2Ist eine Zuteilung einer Kandidatur nach Satz 1 aufgrund der fehlenden weiteren Kandidatur unmöglich, ist der Sitz nach Absatz 1 zuzuteilen, soweit er nicht nach § 9 Satz 2 vergeben wurde.
(3) Die Feststellung trifft für das Studierendenparlament das Präsidium des Studierendenparlaments und macht diese in geeigneter Weise zumindest der nachrückenden Kandidatur, allen gültigen Kandidaturen der Wahl, allen Mitgliedern des betroffenen Gremiums und den Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses bekannt.2Für die Fachschaftsvertretungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Fachschaftsvorstand die Feststellung trifft und zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Personen dem Präsidium des Studierendenparlaments bekanntmacht; er kann die Bekanntmachung einvernehmlich dem Präsidium des Studierendenparlaments übertragen.
(4) Gegen die Feststellung ist binnen sieben Tagen Einspruch zum Wahlprüfungsausschuss statthaft.2Die Prüfung des Wahlprüfungsausschusses kann sich nur auf die korrekte Feststellung der Kandidatur entsprechend der Nachrückrangfolge beziehen; die Nachrückrangfolge ist für sich nur direkt nach der Wahl einspruchsfähig.3Für die Prüfung durch den Wahlprüfungsausschuss und weitergehende Rechtsmittel finden die Bestimmungen über die Wahlprüfung entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Berechnung der in dieser Wahlsatzung genannten Fristen finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Wahlausschuss Abweichungen von den in dieser Satzung genannten Fristen zulassen.