Satzung zur Neuregelung der Wahlen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (Wahlsatzung) (WahlSz)

Amtlicher Titel
Satzung zur Neuregelung der Wahlen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (Wahlsatzung)
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
WahlSz
Inkrafttreten
11. Februar 2022
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 2. Dezember 2021
  • Präsidium am 2. Dezember 2021
    Fundstelle: Link (20. Januar 2022)
  • Wissenschaftsministerium
    Fundstelle: NBl. HS MBWK Schl.-H. 1/2022, S. 9 (10. Februar 2022)

Präambel

Aufgrund § 73 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 2), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel vom 29. Juni 2021 und mit der Genehmigung des Präsidiums vom 19. Januar 2022 folgende Satzung erlassen:

Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlsatzung gilt für die Wahl des Studierendenparlaments und für die Wahl der Fachschaftsvertretungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.

(2) Soweit vorliegend nichts Anderes geregelt ist, sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.

§ 2 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt und wählbar für die Wahl zum Studierendenparlament sind immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende der Fachhochschule Kiel.2Wahlberechtigt und wählbar für die Wahl zu den Fachschaftsvertretungen sind die Wahlberechtigten, die der jeweiligen Fachschaft angehören.3Jeder Wahlberechtigte ist nur in einer Fachschaft wählbar und kann nur für diese Fachschaftsvertretung seine Stimme abgeben.

(2) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden.

§ 3 Wahlrechtsgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Studierendenparlaments und der Fachschaftsvertretungen werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar und für die Dauer von zwei Semestern in das jeweilige Gremium gewählt.

(2) Alle Wahlberechtigten haben für die Wahl zum Studierendenparlament sechs Stimmen.2Für die Wahl zur Fachschaftsvertretung haben alle Wahlberechtigten so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind.3Stimmhäufung ist unzulässig.

(3) Sofern keine Fachschaft besteht, sind die Fachbereiche als Fachschaft im Sinne dieser Wahlsatzung zu behandeln; es finden jedoch keine Wahlen zur Fachschaftsvertretung statt.2Sofern für Studierende kein Fachbereich und keine Fachschaft besteht (interdisziplinäre Studiengänge), sind sie für die Wahl demjenigen Fachbereich zuzuschlagen, welcher den Prüfungsausschuss stellt.3Das Studienkolleg ist im Rahmen der Wahl wie ein Fachbereich zu behandeln; insbesondere gilt § 9.

§ 4 Wahlorgane

Wahlorgane sind die Wahlleitung, der Wahlausschuss und der Wahlprüfungsausschuss.2Die Mitglieder der Wahlorgane verlieren für die Dauer ihres Amtes die Wählbarkeit.3Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können keine Mitglieder anderer Wahlorgane bestellt werden.

§ 5 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern der Studierendenschaft.2Die Größe des Wahlausschusses ist durch das Studierendenparlament vor der Wahl zu beschließen.3Anschließend wird der Wahlstichtag nach § 10 bestimmt und die Mitglieder des Wahlausschusses gewählt.4Jedes Parlamentsmitglied hat bei der Wahl zum Wahlausschuss nur eine Stimme.5Gewählt sind diejenigen Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten.

(2) Der Wahlausschuss beaufsichtigt die Durchführung der Wahlen.

§ 6 Wahlleitung

(1) Der Wahlausschuss wählt eine Wahlleitung und eine Stellvertretung.

(2) Die Wahlleitung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig und für diese verantwortlich und führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.2Sie bestellt insbesondere auch die erforderlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind.3Satz 2 gilt nicht, sofern wichtige Gründe entgegenstehen; diese Gründe sind der Wahlleitung formlos anzuzeigen.

Kommentare

  1. Absatz 1 sieht vor, dass eine Wahlleitung und eine Stellvertretung gewählt werden. Die Stellvertretung wird auch stellvertretende Wahlleitung genannt. Die Wahl kann aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgen, das ist allerdings nicht erforderlich. Insoweit die Wahlsatzung und die weiteren Vorschriften keinen Bezug auf die stellvertretende Wahlleitung nehmen, ist davon auszugehen, dass die Handlung sowohl durch die Wahlleitung als auch - eben in Stellvertretung - durch die stellvertretende Wahlleitung erfolgen kann. Im Außenverhältnis sind die Wahlleitung und die stellvertretende Wahlleitung daher als gleichberechtigt anzusehen. Im Innenverhältnis ist die stellvertretende Wahlleitung aufgrund ihrer Stellvertretungsrolle als Weisungsempfängerin anzusehen.
  2. Wichtiger Grund nach Absatz 2 Satz 3 kann insbesondere eine stattfindende Lehrveranstaltung sein. Die Würdigung der wichtigen Gründe obliegt im Zweifelsfall der Wahlleitung.

§ 7 Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern der Studierendenschaft.2Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses werden spätestens am Tage vor Ablauf der Vorschlagsfrist nach § 14 Absatz 1 gewählt.3Für die Wahl zum Wahlprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen über die Wahl zum Wahlausschuss entsprechend.

(2) Dem Wahlprüfungsausschuss obliegt die Wahlprüfung.

Abschnitt B: Vorschriften zur Sitzzuteilung

§ 8 Personenwahl

Es wird nach dem Grundsatz der Personenwahl gewählt.2Gewählt sind die Kandidaturen, auf welche die meisten Stimmen entfallen.3Liegen für die Zuteilung der letzten Sitze mehr gleiche Stimmenzahlen vor, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.4Wahlvorschläge, auf die keine Stimmen entfallen sind, erhalten in keinem Fall einen Sitz.

§ 9 Quoten für die Wahl zum Studierendenparlament

Jede Fachschaft erhält mindestens einen Sitz; dies gilt auch für das Studienkolleg.2Wird einer Fachschaft bei der Sitzzuteilung kein Sitz zugeteilt und existiert mindestens eine Kandidatur der Fachschaft, wird ein zusätzlicher Sitz vergeben.3Gewählt ist das Mitglied der Fachschaft, auf welches die meisten Stimmen entfallen.

Kommentare

  1. § 9 III 2. OrgaSz eröffnet die Möglichkeit, in bestimmten Fällen mehr Sitze als durch § 9 I f. OrgaSz vorgesehen zu vergeben. Satz 2 sieht einen zusätzlichen Sitz (Überhangmandat) vor und macht insofern von dieser Optionsregelung Gebrauch. Tritt der Fall nach Satz 2 ein, ist also ein Sitz mehr als in der Wahlbekanntmachung vorgesehen vergeben.

Abschnitt C: Allgemeine Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 10 Wahlstichtag

Die Wahl findet jährlich mindestens vier Wochen vor Ablauf der Vorlesungszeit des Sommersemesters an wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen statt.2Der genaue Termin der Wahl wird auf Vorschlag des Präsidiums des Studierendenparlaments durch das Studierendenparlament festgesetzt.3Dabei ist der unterschiedliche zeitliche Ablauf der Vorlesungszeit der Fachbereiche zu berücksichtigen.4Maßgebend ist das Ende der Vorlesungszeit des ersten Fachbereichs oder Studiengangs.5Der Stichtag ist der Tag, an dem der Wahlbrief im Falle der Briefwahl spätestens bei der Wahlleitung eingegangen sein muss.

§ 11 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleitung gibt den Wahlzeitpunkt mindestens 49 Tage vor dem Stichtag bekannt.2Die Bekanntmachung muss ferner beinhalten:

1.
den Hinweis auf das anzuwendende Wahlsystem,
2.
den Hinweis, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen gewählt werden darf,
3.
den Stichtag unter Angabe der Uhrzeit für den Schluss der Stimmabgabe,
4.
im Falle der Urnenwahl
a.
die Standorte und Öffnungszeiten der Wahlurnen beziehungsweise der Wahllokale; ersatzweise einen Hinweis darauf, wo diese Information für alle Wahlberechtigten einfach zugänglich ist,
b.
den Hinweis auf die Briefwahlfrist,
5.
die Zahl der zu wählenden Sitze,
6.
einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
7.
einen Hinweis auf den Ort der Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und auf die Verzeichnisfrist,
8.
die Aufforderung, frist- und formgerecht Kandidaturen bei der Wahlleitung anzumelden, verbunden mit Angabe der erforderlichen Form und der Vorschlagsfrist,
9.
den Hinweis darauf, dass nur solche Kandidaturen gewählt werden können, die zugelassen worden sind,
10.
einen Hinweis darauf, dass Wahlberechtigte, die bis zur Briefwahlnachfrist keine beziehungsweise unvollständige oder unrichtige Wahlunterlagen erhalten hat, bei der Wahlleitung Ersatzunterlagen beantragen kann.

(2) Die Form der Bekanntmachung regelt der Wahlausschuss.2Der Wahlausschuss kann diese Entscheidung der Wahlleitung übertragen.3Das Studierendenparlament und die Fachschaftsvertretungen sind über die Form der Bekanntmachung zu informieren.4Es muss sichergestellt sein, dass die Bekanntmachung allen Wahlberechtigten zugänglich ist.

§ 12 Wahlberechtigtenverzeichnis

(1) Alle Wahlberechtigten sind in ein Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen.

(2) Die Wahlberechtigtenverzeichnis enthält Spalten für folgende Angaben:

a.
laufende Nummer,
b.
Familienname,
c.
Vorname,
d.
Anschrift,
e.
Fachschaftszugehörigkeit,
f.
Vermerk für Stimmabgabe,
g.
Bemerkungen.

(3) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist von 31. bis zum 24. Tag vor dem Stichtag zur Einsicht der Mitglieder der Studierendenschaft auszulegen.

(4) Jedes Mitglied der Studierendenschaft, welches das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung während der Dauer der Auslegung beantragen.2Es hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.3Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann während der genannten Frist und bis zum 21. Tage vor dem Stichtag (Verzeichnisfrist) auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(5) Über die Berichtigung entscheidet die Wahlleitung und beurkundet sie im Wahlberechtigtenverzeichnis.2Dem betroffenen Mitglied der Studierendenschaft ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.3Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.4Gegen die Entscheidung der Wahlleitung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Mitteilung bis spätestens am 21. Tage vor dem Stichtag (Verzeichnisfrist) die Beschwerde zum Wahlausschuss statthaft.5Der Wahlausschuss hat zeitnah über die Beschwerde zu entscheiden.

(6) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach Ablauf der Verzeichnisfrist unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen endgültig abzuschließen.2Dabei ist die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten durch die Wahlleitung zu beurkunden.3Die Beurkundung ist mit Ort, Datum und Unterschrift abzuschließen.

§ 13 Wahlvorschläge

(1) Alle Wahlberechtigten können sich selbst oder andere Wahlberechtigte zur Wahl vorschlagen.2Dem Vorschlag ist eine Einverständniserklärung der Kandidatur beizufügen.3Ein Wahlvorschlag muss genau eine Kandidatur enthalten.

(2) Der Wahlvorschlag muss für die Kandidatur den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Fachschaftszugehörigkeit, die E-Mail-Adresse sowie die Matrikelnummer und die Studienfächer enthalten.2Es kann ferner für jeden Wahlvorschlag ein Lichtbild sowie eine kurze Beschreibung (Ziele in der hochschulpolitischen Arbeit, Werdegang, Zugehörigkeit zu Gruppen und Verbänden) beigefügt sein.3Mit dem Wahlvorschlag ist das Gremium zu benennen, für welches die Bewerbung erfolgen soll; für jedes Gremium ist ein gesonderter Wahlvorschlag erforderlich.

(3) Die Wahlvorschläge sollen sich, insbesondere in den jeweiligen Fachschaften, in geeigneter Weise vorstellen.2Sofern Mitglieder der bestehenden Fachschaftsvertretung zur Wahl antreten und sich unter Nutzung ihres Mandats vorstellen, haben sie auch anderen Wahlvorschlägen die Gelegenheit und einen angemessenen Anteil der Zeit zur Vorstellung zu geben.

§ 14 Abgabe der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tage vor dem Stichtag (Vorschlagsfrist) schriftlich bei der Wahlleitung einzureichen.2Die Einreichung der Wahlvorschläge darf auch per E-Mail oder auf anderen vom Wahlausschuss zugelassenen Wegen erfolgen; die notwendigen Einverständniserklärungen sind hierbei als Scan beizufügen.3Die Wahlleitung soll dem Einreichenden auf Verlangen formlos den Eingang bestätigen.

(2) Auf dem Wahlvorschlag hat die Wahlleitung das Datum des Eingangs zu vermerken.

(3) Mangelhafte Vorschläge, die fristgerecht eingereicht wurden, werden unter Hinweis auf die Mängel unverzüglich dem Vorschlagenden zurückgegeben.2Beanstandete Wahlvorschläge können spätestens einen Tag nach der Vorschlagsfrist erneut eingereicht werden.

(4) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen ist nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist und nur durch die zu wählende Person möglich.

§ 15 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind zur Einsichtnahme auszulegen.

(2) Der Wahlausschuss beschließt zeitnah nach Ablauf der Vorschlagsfrist über die Gültigkeit und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.

(3) Ungültig sind Wahlvorschläge, die

a.
verspätet eingegangen sind,
b.
einen Vorbehalt, eine Bedingung oder unzulässige Zusätze enthalten,
c.
als Kandidatur eine nicht wählbare Person bezeichnen,
d.
unvollständig sind.

(4) Die endgültige Nichtzulassung des Wahlvorschlags ist dem Einreichenden und der betroffenen Kandidatur unverzüglich begründet mitzuteilen.

§ 16 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Die Wahlleitung fasst die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich in einer Liste zusammen und macht diese in geeigneter Weise bekannt.2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass nur gewählt werden kann, wer in diese Liste aufgenommen worden ist.

Abschnitt D: Bestimmungen über die Briefwahl und die Gestaltung der Stimmzettel und sonstigen Formulare

§ 17 Zulässigkeit der Briefwahl

Alle Wahlberechtigten sind berechtigt, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben; die Möglichkeit der Briefwahl darf nicht ausgeschlossen werden.

§ 18 Wahlunterlagen für die Briefwahl

(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft erhält

a.
die Benachrichtigung über die Eintragung im Wahlberechtigtenverzeichnis (Wahlschein),
b.
den Stimmzettel für die Wahl zum Studierendenparlament,
c.
den Stimmzettel für die Wahl zur jeweiligen Fachschaftsvertretung, falls diese besteht,
d.
den Wahlumschlag,
e.
den Wahlbriefumschlag.
2Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag sollen durch die Verwendung verschiedener Farben gekennzeichnet sein.

(2) Den Wahlunterlagen ist ein Merkblatt zur Unterrichtung über die Einzelheiten des Wahlvorgangs beizufügen.2Das Merkblatt soll in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.3Das Fehlen eines englischsprachigen Merkblatts berührt die Gültigkeit der Wahl nicht.

(3) Sofern die Wahl nicht als reine Briefwahl durchgeführt wird und sofern der Wahlberechtigte die Briefwahl nutzen möchte, muss er die Wahlunterlagen beantragen.2Der Briefwahlantrag muss bis zum 14. Tage vor dem Stichtag bei der Wahlleitung eingegangen sein (Briefwahlfrist).

§ 19 Aushändigung der Briefwahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind dem Wahlberechtigten spätestens am neunten Tage vor dem Stichtag (Versandfrist) zuzusenden, soweit sie ihm nicht vorher gegen Quittung ausgehändigt wurden.2Die Kosten für den Versand trägt die Studierendenschaft.

§ 20 Verlust der Briefwahlunterlagen

Alle Wahlberechtigten, die keine beziehungsweise unvollständige oder unrichtige Briefwahlunterlagen erhalten haben oder dem diese abhanden gekommen sind, können bei der Wahlleitung bis 15 Uhr am Tage vor dem Stichtag Ersatzwahlunterlagen beantragen (Briefwahlnachfrist).

§ 21 Wahlhandlung

(1) Das wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft kennzeichnet den oder die Stimmzettel so, dass deutlich wird, welcher Kandidatur oder welchen Kandidaturen die Stimme zukommen soll, legt diesen oder diese in den Wahlumschlag und verschließt diesen.

(2) Es legt den verschlossenen Wahlumschlag und den Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift.

(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief der Wahlleitung oder der von dieser bezeichneten Stelle am Stichtag bis 16:00 Uhr zugegangen ist.

(4) Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle eingegangenen Wahlbriefe nach Weisung des Wahlausschusses verschlossen und sicher aufzubewahren.2Auf verspätet eingegangenen Wahlbriefen ist der Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken.

§ 22 Ausgestaltung der Formulare

(1) Soweit nichts Näheres bestimmt ist, entscheidet der Wahlausschuss über die äußere Gestaltung der Formulare.

(2) Die Stimmzettel haben für jeden Wahlvorschlag den Familien- und Vornamen sowie die Fachschaftszugehörigkeit und die Studiengänge zu enthalten.2Bei der Wahl zur Fachschaftsvertretung kann auf die Angabe der Fachschaftszugehörigkeit verzichtet werden.

Abschnitt E: Bestimmungen über die Urnenwahl

§ 23 Urnenwahl

(1) Den Wahlberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, neben der Briefwahl ohne Übersendung eine Wahlbriefes in einem Wahlraum zu wählen (Urnenwahl).

(2) Die Wahlleitung kann die Urnenwahl mit Zustimmung des Studierendenparlaments aussetzen, wenn sie dies für geboten hält.2Die Entscheidung nach Satz 1 ist durch die Wahlleitung spätestens am 28. Tage vor dem Stichtag bekanntzumachen.

(3) Auf die Urnenwahl finden die Bestimmungen über die Briefwahl entsprechend Anwendung, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

§ 24 Wahlunterlagen für die Urnenwahl

Wahlschein, Merkblatt, Wahlbriefumschlag und Wahlumschläge werden grundsätzlich nur an die Personen ausgegeben, die Briefwahl beantragt haben.2Alle anderen Wahlberechtigten erhalten grundsätzlich nur die jeweiligen Stimmzettel.

§ 25 Wahlhandlung

(1) Alle Wahlberechtigten haben sich vor Aushändigung der Wahlunterlagen durch ein geeignetes Ausweisdokument auszuweisen.2Geeignete Ausweisdokumente sind insbesondere amtliche Lichtbildausweise und der Studierendenausweis.

(2) Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen ausgehändigt und es wird ein Sperrvermerk über die erfolgte Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis angebracht.2Eine weitere Stimmabgabe ist hiernach nicht möglich; ein Wahlbrief des- oder derselben Wahlberechtigten ist ungültig.

Abschnitt F: Bestimmungen über die Auszählung der Wahl

§ 26 Öffentlichkeit

Die Stimmauszählung ist öffentlich für alle Mitglieder der Studierendenschaft.

§ 27 Ermittlung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss mit Unterstützung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unverzüglich nach dem Stichtag ermittelt.

§ 28 Auszählung

(1) Die Wahlhelferinnen und die Wahlhelfer öffnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe einzeln und entnehmen ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag.2Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wahlberechtigtenverzeichnis verglichen.3Soweit sich keine Beanstandungen ergeben, werden die Wahlumschläge ungeöffnet in Urnen gelegt.4Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Nachdem der letzte Wahlumschlag in die Urne gelegt ist, erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Leitung der Wahlleitung nach dem vom Wahlausschuss zu regelnden Verfahren.

§ 29 Gültigkeit der Wahlbriefe

(1) Wahlbriefe sind ungültig, wenn

a.
der Wahlbrief verspätet eingegangen ist,
b.
der Wahlbrief leer ist,
c.
dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
d.
die Wählerin oder der Wähler nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
e.
bereits ein Wahlbrief der Wählerin oder des Wählers vorliegt,
f.
für die Wählerin oder den Wähler ein Sperrvermerk eingetragen ist,
g.
der Stimmzettel nicht in einen amtlichen Wahlumschlag gelegt oder dieser mit einem Kennzeichen versehen ist,
h.
weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen ist.

(2) Diese Wahlbriefe werden von den übrigen Stimmunterlagen gesondert aufbewahrt.

§ 30 Gültigkeit der Stimmzettel

(1) Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

a.
nicht als amtlich erkennbar sind,
b.
keinen Wahlvorschlag kennzeichnen,
c.
mehr als die zugelassene Zahl an Wahlvorschlägen kennzeichnen,
d.
einen Vermerk oder Zusatz enthalten.
2Mehrere in einem Umschlag enthaltene gültige Stimmzettel gelten als ungültig.3Satz 2 gilt für leere Wahlumschläge entsprechend.

(2) Stimmzettel, deren Ungültigkeit vom Wahlausschuss festgestellt wird, werden von den übrigen Stimmunterlagen gesondert aufbewahrt.

§ 31 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Der Wahlausschuss stellt die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen fest.2Außerdem stellt der Wahlausschuss die Zahl der abgegebenen und gültigen Wahlbriefe und die Zahl der abgegebenen und gültigen Stimmzettel fest.

§ 32 Niederschrift über die Auszählung

(1) Über den Verlauf der Auszählung sowie über die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Auszählung und für die Ermittlung des Wahlergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen.

(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten:

1.
die Namen und Funktionen der Mitglieder des Wahlausschusses, insbesondere der Wahlleitung, die Namen der Schriftführerin oder des Schriftführers und der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
2.
die Zahl der in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
3.
Zeitpunkt, Beginn und Ende der Auszählung,
4.
die Gesamtzahl der abgegebenen und der gültigen Wahlbriefe,
5.
die Gesamtzahl der abgegebenen und der gültigen Stimmzettel,
6.
im Falle der Urnenwahl die Zahl der abgegebenen und der gültigen Stimmzettel aus der Urnenwahl,
7.
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
8.
die Feststellung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter,
9.
für jedes Gremium den Anteil der gültigen Stimmzettel an den für das Gremium Wahlberechtigten sowie den Anteil der gültigen Wahlbriefe an den Wahlberechtigten (Wahlbeteiligung) und
10.
die Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses.

(3) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das vorläufige Wahlergebnis festgestellt.

§ 33 Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt die Namen der gewählten Vertreterinnen und Vertreter in geeigneter Form bekannt.2Die Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Informationen aus der Niederschrift nach den Nummern 2 sowie 4 bis 9 zu enthalten.

(2) Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter sind gleichzeitig mit der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu unterrichten.

Abschnitt G: Bestimmungen über die Wahlprüfung

§ 34 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses (Einspruchsfrist) Einspruch erheben.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung zu erheben.2Er kann nur damit begründet werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und der Verstoß sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat und dass die Wahl Vertreterinnen und Vertreter betrifft, zu deren Wahl das Mitglied wahlberechtigt ist.

§ 35 Wahlprüfung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wahl zu prüfen und sowie über Einsprüche zu entscheiden.

(2) Zur Prüfung der Wahl hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit Anlagen vorzulegen.2Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sind verpflichtet, den Aufforderungen und Beschlüssen des Wahlprüfungsausschusses zeitnah nachzukommen.

(3) Kommt der Wahlprüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig ist, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung durch den Wahlausschuss anzuordnen.

(4) War eine Person nicht wählbar, so ist ihr Ausscheiden anzuordnen.2In diesem Fall ist das Wahlergebnis so zu bestimmen, als ob keine Stimmen für die nicht wählbare Kandidatur abgegeben worden wären.

(5) Die Wahlen sind durch den Wahlprüfungsausschuss ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass der Verstoß sich nicht auf die Sitzverteilung auswirkt.

(6) Werden im Wahlprüfungsverfahren die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so sind sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(7) Wird die Wahl nicht aus einem der vorangegangenen Gründe für ungültig oder teilweise ungültig erklärt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.2Das Ergebnis der Wahlprüfung ist als endgültiges Wahlergebnis festzustellen und in der für die Bekanntmachung des vorläufigen Endergebnisses vorgesehenen Weise bekanntzumachen.

(8) Über die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

(9) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses steht dem Mitglied der Studierendenschaft, das den Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

§ 36 Wiederholungswahl

(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht drei Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.

(1) Die Wiederholungswahl muss in angemessener Frist nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.2Der Wahlausschuss bestimmt den Termin der Wiederholungswahl.

Abschnitt H: Bestimmungen über die Vernichtung der Wahlunterlagen

§ 37 Vernichtung der Wahlunterlagen

Mit Ausnahme der Wahlniederschriften können Wahlunterlagen 90 Tage nach der Wahl vernichtet werden, falls sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sind.

Abschnitt I: Bestimmungen über das Ausscheiden von Mitgliedern und über Nachrückverfahren und Nachwahlen

§ 38 Ausscheiden von Vertretungen

Das Mandat erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzung der Wählbarkeit oder durch Rücktritt.2Weitere Vorschriften über den Verlust des Mandats bleiben von Satz 1 unberührt.

§ 39 Nachrückverfahren

(1) Scheidet eine Vertretung aus, ist eine Nachrückerin oder ein Nachrücker entsprechend der festgestellten Nachrückrangfolge zu bestimmen.

(2) Scheidet das letzte Mitglied einer Fachschaft aus dem Studierendenparlament aus und existiert eine weitere Kandidatur der Fachschaft, so rückt die Kandidatur derselben Fachschaft mit den meisten Stimmen nach.2Ist eine Zuteilung einer Kandidatur nach Satz 1 aufgrund der fehlenden weiteren Kandidatur unmöglich, ist der Sitz nach Absatz 1 zuzuteilen, soweit er nicht nach § 9 Satz 2 vergeben wurde.

(3) Die Feststellung trifft für das Studierendenparlament das Präsidium des Studierendenparlaments und macht diese in geeigneter Weise zumindest der nachrückenden Kandidatur, allen gültigen Kandidaturen der Wahl, allen Mitgliedern des betroffenen Gremiums und den Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses bekannt.2Für die Fachschaftsvertretungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Fachschaftsvorstand die Feststellung trifft und zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Personen dem Präsidium des Studierendenparlaments bekanntmacht; er kann die Bekanntmachung einvernehmlich dem Präsidium des Studierendenparlaments übertragen.

(4) Gegen die Feststellung ist binnen sieben Tagen Einspruch zum Wahlprüfungsausschuss statthaft.2Die Prüfung des Wahlprüfungsausschusses kann sich nur auf die korrekte Feststellung der Kandidatur entsprechend der Nachrückrangfolge beziehen; die Nachrückrangfolge ist für sich nur direkt nach der Wahl einspruchsfähig.3Für die Prüfung durch den Wahlprüfungsausschuss und weitergehende Rechtsmittel finden die Bestimmungen über die Wahlprüfung entsprechende Anwendung.

Abschnitt J: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Bestimmung von Fristen

(1) Auf die Berechnung der in dieser Wahlsatzung genannten Fristen finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Wahlausschuss Abweichungen von den in dieser Satzung genannten Fristen zulassen.

Kommentare

  1. Absatz 2 sieht vor, dass der Wahlausschuss Abweichungen von den Fristen in begründeten Ausnahmefällen zulassen kann. Der begründete Ausnahmefall ist hierbei nicht im Sinne des § 39b OrgaSz, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen. Als begründeter Ausnahmefall für die Verlängerung der Vorschlagsfrist bzw. der Vorschlagsnachfrist kommt in Betracht, dass bislang weniger Kandidaturen eingegangen sind, als Sitze im entsprechenden Gremium zu vergeben sind (analog § 15 I 3 f. der Gremienwahlordnung der FH Kiel). § 11 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit dies geboten erscheint, zumindest jedoch bei Fristverkürzungen.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Wahlsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2Sie ist erstmals für die Wahlen zur Legislaturperiode 2022/2023 anzuwenden.3Die Wahlordnung (Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 14. Mai 2009 (NBl. MWV. Schl.-H., S. 23), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H., S. 51), tritt gleichzeitig außer Kraft.