Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen der Fachhochschule Kiel (GO-FSV)

Amtlicher Titel
Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
GO-FSV
Inkrafttreten
1. August 2016
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 7. Juni 2016
Änderungshistorie

Präambel

Nach Beschlussfassung des Studierendenparlamentes der Fachhochschule Kiel vom 07. Juni 2016 wird folgende Geschäftsordnung erlassen.2Die Geschäftsordnung tritt zum 01. August 2016 in Kraft und ersetzt alle Vorherigen.3Diese Geschäftsordnung dient als Arbeitsgrundlage der Fachschaftsvertretungen der Fachhochschule Kiel und regelt den internen Ablauf.

§ 1 Öffnungszeiten

(1) Die Fachschaftsvertretungen müssen innerhalb der Kernzeit geregelte Öffnungszeiten haben.

(2) Jedes Mitglied sollte mindestens eine der Öffnungszeiten übernehmen.

(3) Die Kernzeit richtet sich nach dem vom Ministerium vorgegebenen Unterrichtszeiten

§ 1a Konstituierung

(1) Die konstituierende Sitzung wird vom Vorstand der Fachschaftsvertretung der vorangegangenen Legislatur einberufen.

(2) Die Leitung der konstituierenden Sitzung übernimmt der Vorstand, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung muss die Annahme des Mandats mündlich bei anwesenden, schriftlich bei abwesenden gewählten Kandidaturen dem Vorstand bekanntgegeben werden.2Geschieht dies nicht, gilt das Mandat als nicht angenommen.

(4) Im Übrigen ist die konstituierende Sitzung als reguläre Sitzung anzusehen.

§ 2 Einberufung

(1) Ordentliche Sitzungen der Fachschaftsvertretungen finden innerhalb der Kernzeit mindestens zweimal im Monat statt.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes beruft die Sitzung spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Datum, Zeit, Ort, der vorläufigeren Tagesordnung und eventuellen Beschlussvorlagen ein.

(3) Einzuladen sind alle Mitglieder der Fachschaftsvertretung.

(4) Die Einladung ist dem Allgemeinem Studierendenausschuss, dem Studierendenparlament sowie den Mitgliedern der Fachschaft bekannt zu geben.

(5) Eine Außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Fachschaftsvertretung dies verlangen.

(6) Die Fachschaftsvertretung kann einen festen Sitzungsturnus unter Beachtung von Abs. 1 und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen.

(7) Sollte ein Sitzungsturnus bestimmt worden sein:

a.
muss dieser gemäß Abs 4. bekannt gegeben werden und zu jeder Zeit einsehbar sein. Diese Bekanntmachung hat alle in Abs. 2 enthaltenen Informationen zu beinhalten
b.
entfällt die Einladung nach Abs. 2
c.
eventuell Beschlussvorlagen, wie beispielsweise Finanzanträge oder Änderungen im Haushaltsplan, sind trotzdem 3 Tage vor Sitzungstermin den Fachschaftsverterterinnen / Fachscahftsvertretern bekannt zu geben.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die vorläufige Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung zu erstellen.

(2) Die vorläufige Tagesordnung hat mindestens die in Anlage B aufgeführten Punkte zu enthalten.

(3) Änderungsanträge der Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand anzumelden.2Der Vorstand gibt die geänderte Fassung unmittelbar bekannt.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds der Fachschaftsvertretung, können vor Beschluss der Tagesordnung weitere Tagesordnungspunkte der vorläufigen Tagesordnung hinzugefügt werden.2Zur Aufnahme oder Streichung in die Tagesordnung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaftsvertretung.

(5) Zum Beschluss der Tagesordnung bedarf es der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Fachschaftsvertretung.

(6) Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes, Sonstiges oder in ähnlicher Weise nicht näher konkretisierten Tagesordnungspunkten, können keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen sind hochschulöffentlich.2Durch Beschluss mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(2) Unbeschadet der Regelungen in dem Absatz 1 kann die Sitzungsleitung die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise nicht zu verhindern oder zu beseitigen ist. Zu diesem Zweck kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen und nach der Unterbrechung nichtöffentlich fortsetzen. Kann eine Störung auf diese Weise nicht verhindert oder beseitigt werden, so kann die Sitzungsleitung die Sitzung vertagen.

§ 5 Anwesenheitspflicht

(1) Für alle gewählten Mitglieder einer Fachschaftsvertretung gilt Anwesenheitspflicht auf den Sitzungen.

(2) Das Fehlen eines Mitglieds der Fachschaftsvertretung muss dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mitgeteilt werden.

(3) Keine oder später eingegangene Abmeldungen gelten als unentschuldigt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.2Über die Triftigkeit entscheidet der Vorstand der Fachschaftsvertretung gemeinsam.3Kann der Vorstand zu keinem einheitlichen Beschluss kommen, entscheidet die Fachschaftsvertretung auf einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Triftigkeit des Grundes.

§ 6 Leitung der Sitzung

(1) Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.2Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und Vorbereitung sowie den geregelten Ablauf der Sitzung.

(2) Ist der Vorstand nicht anwesend, so übernimmt ein vom Vorstand im Voraus bestimmte Stellvertretung die Leitung.2Absatz 1 gilt dann entsprechend.

(3) Ist keine Stellvertretung bestimmt worden, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Fachschaftsvertretung die Sitzungsleitung nach Absatz 1.

§ 7 Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Die Sitzung der Fachschaftsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Fachschaftsvertreter und Fachschaftsvertreterinnen anwesend sind und fristgerecht geladen wurde.

(2) Ist ein Antrag wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, kann der Vorstand binnen 48 Stunden erneut die Fachschaftsvertretung zu der zurückgestellten Sache laden.2Die Fachschaftsvertretung ist daraufhin beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens 3 Mitglieder, anwesend sind.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung der Fachschaftsvertretung ist ein digitales Protokoll zu führen.

(2) Das Protokoll hat eine fortlaufende Nummerierung, mindestens durch das Datum, zu erhalten.2Ein Vorschlag zur Nummerierung ist in Anhang C aufgeführt.

(3) Das Protokoll ist zeitnah zu beschließen.

(4) Das Protokoll, mindestens das vorläufige, muss spätestens 7 Tage nach einer Sitzung im Intranet der Fachhochschule Kiel (Laufwerk: T der jeweiligen Fachschaftsvertretung) Veröffentlicht werden.

(5) Die Protokollführung wird zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsleitung bestimmt

(6) Die Sitzungsleitung ist von der Protokollführung ausgeschlossen.

(7) Diskussionen sind zusammenzufassen und auf wesentliche Aussagen zu reduzieren und zum Ende im Ergebnis darzustellen.2Auf Wunsch eines Redners / einer Rednerin kann der genaue Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.

(8) Änderungswünsche sind der Protokollführung anzuzeigen.

(9) Abstimmungen sind, soweit nicht anders auf der Sitzung beantragt, im Ergebnis nach absoluter Stimmverteilung zu protokollieren und vorzutragen.2Näheres wird in § 10 geregelt.

(10) Anwesende, entschuldigte und unentschuldigte Mitglieder sind im Protokoll zu vermerken.2Mitglieder, die verspätet zur Sitzung kommen oder diese verfrüht verlassen, werden an der entsprechenden Stelle im Protokoll vermerkt.

(11) Das Protokoll muss enthalten:

1.
Datum und Zeit der Sitzung,
2.
Name der Sitzungsleitung und Name der Protokollführung,
3.
die endgültige Tagesordnung,
4.
den Wortlaut der Beschlüsse und die zugehörigen Abstimmungsergebnisse,
5.
den Verlauf der Sitzung in groben Zügen.
6.
Teilnehmende Personen
7.
Die Protokollführung kann die Sitzungsleitung zur sachgemäßen Protokolierung um Unterbrechung der Diskussion bitten.

§ 9 Antrags- und Rederecht

(1) Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft

(2) Rederecht haben alle Mitglieder der Studierendenschaft.2Das Rederecht kann nur auf Antrag entzogen werden.3Mitglieder der Fachschaftsvertretung sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in Reihenfolge der Meldungen

§ 10 Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Jedes anwesende gewählte Mitglied der Fachschaftsvertretung hat eine Stimme.

(2) Die Abstimmung über Anträge zur Sache erfolgt in der Regel durch Handzeichen.2Die Abstimmung ist in der Reihenfolge Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung durchzuführen und zu protokollieren.

(3) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

(4) Im Anschluss an den Abstimmungsvorgang gibt die Protokollführung das Abstimmungsergebnis bekannt, dieses muss von der Sitzungsleitung bestätigt werden.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.2Erhält ein Antrag keine einfache Mehrheit gilt dieser als abgelehnt.

(6) Stimmenthaltung sowie ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene gewertet (gem. § 15 Abs. 2 Nr 2. HSG SH)

(7) Anträge mit finanziellem Hintergrund haben eine fortlaufende Beschlussnummer zu erhalten (siehe hierzu ein Vorschlag in Anlage C) und sind in ein Beschlussverzeichnis einzutragen (siehe hierzu Anlage D).2Das Beschlussverzeichnis ist stets aktuell zu halten und im Intranet der Fachhochschule Kiel (Laufwerk: T der jeweiligen Fachschaftsvertretung) zu Veröffentlichen.

§ 11 Sanktionen

(1) Fehlt ein Mitglied zum dritten Mal unentschuldigt innerhalb einer Legislatur bei einer regulären Sitzung der Fachschaftsvertretung, verliert dieses sein Mandat.2Die Entscheidung hierüber trifft der Fachschaftsvorstand.3Der/die Betroffene kann Wiederspruch bei der Fachschaftsvertretung einlegen.4Diese Entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen über die Gültigkeit des Mandatsverlustes

(2) Fehlt ein Mitglied zum siebten Mal innerhalb einer Legislatur bei einer regulären Sitzung der Fachschaftsvertretung, verliert dieses sein Mandat.

(3) Der Vorstand informiert das Mitglied binnen zwei Tagen nach Feststellung über den Mandatsverlust.

§ 12 Meldepflicht der Fachschaftsvertretung

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist unverzüglich zu informieren, wenn:

a.
sich die aktuelle Konstellation im Vorstand ändert
b.
ein Mitglied aus der Fachschaftsvertretung ausscheidet
c.
es Unregelmäßigkeiten in der Finanzbuchhaltung gibt
d.
zu einer Sitzung geladen wird oder sich ein festgelegter Sitzungsturnus ändert.

§ 13 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt dem Vorstand.2Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

§ 14 Anträge

(1) Anträge sind spätestens 36 Stunden vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen.

(2) Anträge mit finanziellem Hintergrund sind grundsätzlich 3 Tage vor der Sitzung allen stimmberechtigten Mitgliedern der Fachschaftsvertretung bekannt zu machen.

§ 15 (entfallen)

§ 16 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2Die Fachschaftsvertretungen können sich mit Zweidrittelmehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben und diese mit Zweidrittelmehrheit ändern.3Die Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung kann von den Bestimmungen des § 1 Absatz 2, § 1a, § 2 Absatz 2, 6 und 7 Buchstabe c, § 3 Absatz 1 bis 5, § 4 Absatz 1 Satz 2, §§ 6 und 7, § 8 Absatz 5 bis 7, 9, § 10 Absatz 2 bis 4, § 11 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 abweichen.4Es ist in jedem Fall Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung abzufragen.5Die Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung und Änderungen derselben sind auf demselben Weg wie Protokolle der Fachschaftsvertretung bekanntzumachen.

(2) Die Geschäftsordnung ist solange gültig, bis sie von einer neuen Geschäftsordnung abgelöst wird.

(3) Änderungen an der Geschäftsordnung oder den Anhängen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlaments.

(4) Redaktionelle Änderungen an der Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit.

(5) Änderungen dieser Geschäftsordnung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung auf Konsistenz mit allen Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der FH Kiel

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die übrige Geschäftsordnung unberührt.

(7) Nach Feststellung einer Unwirksamkeit muss das Parlament eine korrigierte Fassung dieser Geschäftsordnung verabschieden.

(8) Die Geschäftsordnung muss dem Präsidium der Fachhochschule Kiel zur Kenntnis vorgelegt werden.