
(1) Die konstituierende Sitzung des Studierendenparlaments wird von der Wahlleitung nach § 2 einberufen.
(2) Die Leitung der konstituierenden Sitzung übernimmt die Wahlleitung bis ein neues Präsidium gewählt wurde.
(3) Abweichend von (2) kann das scheidende Parlament in seiner letzten Sitzung die Leitung der konstituierenden Sitzung einer Person seines Vertrauens übertragen.
(4) Die konstituierende Sitzung ist fern der Punkte 1. bis 3. wie eine reguläre Sitzung des Studierendenparlaments anzusehen.2Bei der konstituierenden Sitzung muss die Annahme des Mandats mündlich bei anwesenden, schriftlich bei abwesenden gewählten Kandidaten dem Wahlleiter bekannt gegeben werden.3Geschieht dies nicht, gilt das Mandat als nicht angenommen.
(1) Ordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments finden innerhalb der Kernzeit, mindestens einmal monatlich, statt.
(2) Ein Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments beruft spätestens am achten Tage vor der Sitzung das Studierendenparlament unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung ein.
(3) Einzuladen sind:
(4) Ferner sollen die Einladungen zum Studierendenparlament der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden.
(1) Die vorläufige Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung zu erstellen.
(2) Folgende Punkte soll die Tagesordnung zumindest enthalten:
(3) Änderungsanträge der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidium des Studierendenparlaments der FH Kiel anzumelden.2Über die Dringlichkeit und Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung entscheidet das Präsidium.3Ausgenommen Absatz (6).
(4) Das Präsidium muss das Parlament vor Beschluss der Tagesordnung von abgelehnten Änderungsanträgen unterrichten.
(5) Vor Beschluss der Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenparlaments die vorläufige Tagesordnung geändert werden.2Dafür bedarf es der Mehrheit der anwesenden Parlamentarier.
(6) Auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenparlaments, der von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt werden muss, kann ein bereits geschlossener Tagesordnungspunkt wieder geöffnet werden.
(7) Nach Beschluss der Tagesordnung sind keine weiteren Änderungen an der Tagesordnung möglich.
(8) Zum Beschluss der Tagesordnung bedarf es der einfachen Mehrheit aller anwesenden Parlamentsmitglieder.
(9) Im TOP „Sonstiges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
(1) Die Sitzung des Studierendenparlaments ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist ein Antrag wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, kann das Präsidium des Studierendenparlaments binnen 48 Stunden erneut das Parlament zu der zurückgestellten Sache laden.2Das Parlament ist daraufhin beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens drei Parlamentarier anwesend sind.
(3) Bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt das Parlament als beschlussunfähig.
(4) Bei jeder Änderung der Anwesenheit der Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit zu prüfen.
(1) Für alle Mitglieder des Studierendenparlaments gilt Anwesenheitspflicht auf der gesamten Sitzung des Studierendenparlaments.
(2) Das Fehlen eines Mitglieds des Studierendenparlaments muss dem Präsidium mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung gemeldet werden.
(3) Später eingegangene Abmeldungen gelten als unentschuldigt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.2Über die Triftigkeit entscheidet das Präsidium des Studierendenparlaments mehrheitlich.3Kann das Präsidium keine Mehrheit finden, entscheidet das Parlament mehrheitlich.
(4) Bei mehrfacher Verspätung zu den Sitzungen oder regelmäßigem frühzeitigen Verlassen der Sitzung ohne triftigen Grund, kann das Präsidium mehrheitlich eine schriftliche Verwarnung gegenüber dem Mitglied aussprechen.
(5) Nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung wegen Missachtung der Sitzungszeiten gilt eine Sitzung als nicht entschuldigtes Fehlen.
(6) Gegen eine Verwarnung wegen Verspätung oder frühzeitigem Verlassen der Sitzung oder feststellen des nicht entschuldigten Fehlens kann das Parlamentsmitglied Widerspruch einlegen.2Dieser ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen beim Präsidium einzureichen.
(7) Der Vorstand des AStA hat immer zu den Sitzungen des Studierendenparlaments zu erscheinen.2Es ist möglich, einen Entsandten zu beauftragen.
(8) Weiteres regelt § 15.
(1) Das Präsidium eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
(2) Ist das Präsidium nicht anwesend, so übernimmt ein vom Präsidium im Voraus bestimmtes Mitglied die Leitung.2Absatz (1) gilt entsprechend.
(3) Ist keine Stellvertretung bestimmt worden, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Studierendenparlaments die Sitzungsleitung nach Absatz (1).2Ist ein anderes Parlamentsmitglied bereit die Sitzung zu leiten, kann die Sitzungsleitung übertragen werden.
(1) Die Sitzungsleitung moderiert nach dieser Geschäftsordnung die Sitzung.
(2) Auf Antrag eines Sachvortragenden kann das Parlament das Moderationsrecht zeitweise an diesen übergeben.
(3) Für die Dauer des Vortrags bestimmt die oder der Sachvortragende den Aufruf zu Wortmeldungen zur Sache.
(4) Auf Antrag eines Parlamentsmitglieds kann das Moderationsrecht des Sachvortragenden vorzeitig entzogen werden.
(1) Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind hochschulöffentlich.2Durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(2) Unbeschadet der Regelung in dem § 6 Absatz (1) kann die Sitzungsleitung die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf eine andere Art und Weise nicht zu beseitigen oder zu verhindern ist.2Zu diesem Zweck kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen und nach der Unterbrechung nicht öffentlich fortsetzen.3Kann eine Störung auf diese Weise nicht verhindert oder beseitig werden, so kann die Sitzungsleitung die Sitzung vertagen.
(3) Personalangelegenheiten werden in nicht öffentlichen Sitzungsteilen behandelt.
(4) Dazu siehe auch § 9 Absatz (3).
(1) Antragsrecht haben alle gewählten Mitglieder der Gremien der Studierendenschaft der FH Kiel.
(2) Rederecht haben alle Hochschulangehörigen der FH Kiel.2Das Rederecht kann nur auf Antrag entzogen werden.3Mitglieder des Studierendenparlaments sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
(3) In Ausnahmefällen können nach Absprache mit dem Präsidium externe Personen zur Sitzung geladen werden.2Nach dieser Ladung hat die Person Rederecht nach § 9 Absatz (2).
(4) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in Reihenfolge der Meldungen.
(5) Die Sitzungsleitung unterbricht die Diskussion bei:
(6) Rednerinnen und Redner dürfen nur von der Sitzungsleitung und nur zur Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufes unterbrochen werden.
(7) Rednerinnen und Redner, die sich zur Geschäftsordnung gemeldet haben, dürfen nicht zur Sache sprechen.
(8) Nach Eröffnung einer Abstimmung sind Wortmeldungen nicht mehr zulässig.
(1) Über jede Sitzung des Studierendenparlaments ist Protokoll zu führen.
(2) Die Protokollführung ist zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsleitung zu bestimmen.
(3) Die Sitzungsleitung ist von der Protokollführung ausgeschlossen.
(4) Abweichend von (2) kann eine ständige Protokollführung vom Parlament ernannt werden.
(5) Diskussionen sind zusammenzufassen und auf wesentliche Aussagen zu reduzieren und zum Ende im Ergebnis darzustellen.2Auf Wunsch einer Rednerin oder eines Redners kann der genaue Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.
(6) Das Protokoll ist in vorläufiger Form spätestens am siebten Tag nach der Sitzung jeder in §2 Absatz (3) genannten Person zur Verfügung zu stellen.
(7) Änderungswünsche sind der Protokollführung anzuzeigen.
(8) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments zu beschließen und danach im Intranet der FH Kiel zu veröffentlichten.
(9) Bestehen gravierende Mängel in dem Protokoll, kann das Parlament mit Beschluss von Absatz (8) absehen, die neue Fassung des Protokolls ist daraufhin in der folgenden Sitzung des Studierendenparlaments zu beschließen.
(10) Abstimmungen sind, soweit nicht anders auf der Sitzung beantragt, im Ergebnis nach absoluter Stimmverteilung zu protokollieren und vorzutragen.2Näheres regelt § 11.
(11) Das Protokoll muss enthalten:
(12) Die Protokollführung kann die Sitzungsleitung zur sachgemäßen Protokollierung um Unterbrechung der Diskussion bitten.
(1) Jedes anwesende parlamentarische Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Abstimmung über Anträge zur Sache erfolgt in der Regel durch Handzeichen.2Die Abstimmung ist in der Reihenfolge Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung durchzuführen und zu protokollieren.
(3) Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, bestimmt die Sitzungsleitung den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmung.2Sie hält sich dabei an folgende Richtlinien:
(4) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(5) Im Anschluss gibt die Protokollführung das protokollierte Abstimmungsergebnis bekannt, welches von der Sitzungsleitung bestätigt werden muss.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.2Erhält ein Antrag keine einfache Mehrheit, gilt dieser als abgelehnt.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben (gem. § 15 Absatz (2) Nr. 2 HSG SH).
(9) Anträge mit finanziellem Hintergrund haben eine fortlaufende Beschlussnummer zu erhalten und sind in ein Beschlussverzeichnis einzutragen.2Das Beschlussverzeichnis ist stets aktuell zu halten und im Intranet der Fachhochschule Kiel (Laufwerk: T des AStA) zu veröffentlichen.
(10) Stellungnahmen haben eine Beschlussnummer zu erhalten.
(11) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung bedarf es keiner Beschlussnummer.
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind zu stellen, indem die teilnehmende Person beide Arme hebt.2Abweichend kann die Sitzungsleitung im Vorfeld ein anderes Zeichen bestimmen.3In Ausnahmefällen kann der Antrag auch ohne Signal erfolgen.4Diese Anträge sind sofort nach Beendigung des aktuellen Redebeitrags zu behandeln.
(2) Gegen Anträge zur Geschäftsordnung können keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können nur sein:
(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt dem Präsidium oder der Sitzungsleitung.2Bei Unstimmigkeiten entscheidet das Präsidium mehrheitlich.
(1) Anträge sind spätestens 36 Stunden vor der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen.
(2) Anträge mit finanziellem Hintergrund sind grundsätzlich 4 Tage vor der Sitzung beim Finanzausschuss des Studierendenparlaments einzureichen.2Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Finanzausschusses.
(3) Anträge mit rechtlichem Hintergrund müssen zwei Wochen vor abstimmender Sitzung den Parlamentarier*innen vorliegen.
(1) Fehlt ein Mitglied zum zweiten Male unentschuldigt innerhalb einer Legislatur bei einer regulären Sitzung des Studierendenparlaments verliert dieses sein Mandat.
(2) Das Mitglied kann nach Mandatsverlust schriftlich Antrag auf Wiederaufnahme des Mandats beim Präsidium stellen.2Dieser Antrag muss auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden.
(3) Fehlt ein Mitglied zum dritten Male innerhalb einer Legislatur bei einer regulären Sitzung des Studierendenparlaments, kann das Präsidium Antrag auf Mandatsentzug stellen.2Dieser Antrag ist in Nichtöffentlichkeit und unter Ausschluss des Mitglieds zu verhandeln.
(1) Allgemeiner Studierendenausschuss
(4) Das Präsidium muss die Kontaktdaten von Beauftragen, die für eine ordentliche Weiterführung der Arbeit notwendig sind, dokumentieren.
(1) Härtefallanträge werden grundsätzlich ohne Nennung des Namens und Geschlechts verhandelt.
(2) Um Härtefälle eindeutig zu identifizieren, gilt es die Bearbeitungsnummer des AStAs als Referenz in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Das Studierendenparlament kann zur Bearbeitung und/oder Entscheidung über Härtefallanträge einen Ausschuss beauftragen. Seine Arbeitsweise regelt dieser in einer gesonderten Geschäftsordnung.
(1) Das Präsidium des Studierendenparlaments muss innerhalb der Kernzeit an festen Terminen mindestens einmal im Monat eine Öffnungszeit im AStA-Gebäude anbieten.2Bevorzugt zu den Öffnungszeiten des Allgemeinen Studierenden Ausschusses.
(2) Jedes Mitglieds des Parlaments muss auf Anfrage aus der Studierendenschaft zu der Öffnungszeit anwesend sein.2Ist dies nicht möglich, so gilt es einen alternativen Termin zu vereinbaren.
(3) Die Kernzeit richtet sich nach den vom Ministerium vorgegebenen Unterrichtszeiten.
(1) Die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung ist solange gültig, bis sie von einer neuen Geschäftsordnung abgelöst wird.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlaments.
(4) Redaktionelle Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(5) Änderungen dieser Geschäftsordnung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung auf Konsistenz mit allen Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der FH Kiel.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt.
(7) Nach Feststellung einer Unwirksamkeit muss das Parlament binnen zwei Monaten eine korrigierte Neufassung dieser Ordnung verabschieden.