Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel (GO-StuPa)

Amtlicher Titel
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
GO-StuPa
Inkrafttreten
8. Juni 2016
Außerkrafttreten
19. Mai 2022
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 7. Juni 2016
Änderungshistorie

Präambel

Diese Geschäftsordnung dient als Arbeitsgrundlage des Studierendenparlaments und regelt den internen Ablauf.

§ 1 Konstituierung

(1) Die konstituierende Sitzung des Studierendenparlaments wird von der Wahlleitung nach § 2 einberufen.

(2) Die Leitung der konstituierenden Sitzung übernimmt die Wahlleitung bis ein neues Präsidium gewählt wurde.

(3) Abweichend von (2) kann das scheidende Parlament in seiner letzten Sitzung die Leitung der konstituierenden Sitzung einer Person seines Vertrauens übertragen.

(4) Die konstituierende Sitzung ist fern der Punkte 1. bis 3. wie eine reguläre Sitzung des Studierendenparlaments anzusehen.2Bei der konstituierenden Sitzung muss die Annahme des Mandats mündlich bei anwesenden, schriftlich bei abwesenden gewählten Kandidaten dem Wahlleiter bekannt gegeben werden.3Geschieht dies nicht, gilt das Mandat als nicht angenommen.

§ 2 Einberufung

(1) Ordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments finden innerhalb der Kernzeit, mindestens einmal monatlich, statt.

(2) Ein Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments beruft spätestens am achten Tage vor der Sitzung das Studierendenparlament unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung ein.

(3) Einzuladen sind:

a.
die Mitglieder des Studierendenparlaments
b.
die Mitglieder der Ausschüsse des Studierendenparlaments
c.
die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses
d.
die Fachschaftsvertretungen

(4) Ferner sollen die Einladungen zum Studierendenparlament der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die vorläufige Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung zu erstellen.

(2) Folgende Punkte soll die Tagesordnung zumindest enthalten:

a.
Formalia
b.
Finanzanträge
c.
Berichte
d.
Sonstiges

(3) Änderungsanträge der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidium des Studierendenparlaments der FH Kiel anzumelden.2Über die Dringlichkeit und Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung entscheidet das Präsidium.3Ausgenommen Absatz (6).

(4) Das Präsidium muss das Parlament vor Beschluss der Tagesordnung von abgelehnten Änderungsanträgen unterrichten.

(5) Vor Beschluss der Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenparlaments die vorläufige Tagesordnung geändert werden.2Dafür bedarf es der Mehrheit der anwesenden Parlamentarier.

(6) Auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenparlaments, der von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt werden muss, kann ein bereits geschlossener Tagesordnungspunkt wieder geöffnet werden.

a.
Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
b.
Wird der Antrag angenommen, so wird der gewünschte Tagesordnungspunkt nach Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes erneut eröffnet.
c.
Nach Schließung des wiederaufgenommenen Tagesordnungspunktes wird wieder regulär in der Tagesordnung fortgefahren.

(7) Nach Beschluss der Tagesordnung sind keine weiteren Änderungen an der Tagesordnung möglich.

(8) Zum Beschluss der Tagesordnung bedarf es der einfachen Mehrheit aller anwesenden Parlamentsmitglieder.

(9) Im TOP „Sonstiges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 4 Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Die Sitzung des Studierendenparlaments ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist ein Antrag wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, kann das Präsidium des Studierendenparlaments binnen 48 Stunden erneut das Parlament zu der zurückgestellten Sache laden.2Das Parlament ist daraufhin beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens drei Parlamentarier anwesend sind.

(3) Bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt das Parlament als beschlussunfähig.

(4) Bei jeder Änderung der Anwesenheit der Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit zu prüfen.

§ 5 Anwesenheitspflichten

(1) Für alle Mitglieder des Studierendenparlaments gilt Anwesenheitspflicht auf der gesamten Sitzung des Studierendenparlaments.

(2) Das Fehlen eines Mitglieds des Studierendenparlaments muss dem Präsidium mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung gemeldet werden.

(3) Später eingegangene Abmeldungen gelten als unentschuldigt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.2Über die Triftigkeit entscheidet das Präsidium des Studierendenparlaments mehrheitlich.3Kann das Präsidium keine Mehrheit finden, entscheidet das Parlament mehrheitlich.

(4) Bei mehrfacher Verspätung zu den Sitzungen oder regelmäßigem frühzeitigen Verlassen der Sitzung ohne triftigen Grund, kann das Präsidium mehrheitlich eine schriftliche Verwarnung gegenüber dem Mitglied aussprechen.

(5) Nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung wegen Missachtung der Sitzungszeiten gilt eine Sitzung als nicht entschuldigtes Fehlen.

(6) Gegen eine Verwarnung wegen Verspätung oder frühzeitigem Verlassen der Sitzung oder feststellen des nicht entschuldigten Fehlens kann das Parlamentsmitglied Widerspruch einlegen.2Dieser ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen beim Präsidium einzureichen.

(7) Der Vorstand des AStA hat immer zu den Sitzungen des Studierendenparlaments zu erscheinen.2Es ist möglich, einen Entsandten zu beauftragen.

(8) Weiteres regelt § 15.

§ 6 Leitung der Sitzung

(1) Das Präsidium eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

(2) Ist das Präsidium nicht anwesend, so übernimmt ein vom Präsidium im Voraus bestimmtes Mitglied die Leitung.2Absatz (1) gilt entsprechend.

(3) Ist keine Stellvertretung bestimmt worden, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Studierendenparlaments die Sitzungsleitung nach Absatz (1).2Ist ein anderes Parlamentsmitglied bereit die Sitzung zu leiten, kann die Sitzungsleitung übertragen werden.

§ 7 Moderationsrecht

(1) Die Sitzungsleitung moderiert nach dieser Geschäftsordnung die Sitzung.

(2) Auf Antrag eines Sachvortragenden kann das Parlament das Moderationsrecht zeitweise an diesen übergeben.

(3) Für die Dauer des Vortrags bestimmt die oder der Sachvortragende den Aufruf zu Wortmeldungen zur Sache.

(4) Auf Antrag eines Parlamentsmitglieds kann das Moderationsrecht des Sachvortragenden vorzeitig entzogen werden.

§ 8 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind hochschulöffentlich.2Durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Unbeschadet der Regelung in dem § 6 Absatz (1) kann die Sitzungsleitung die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf eine andere Art und Weise nicht zu beseitigen oder zu verhindern ist.2Zu diesem Zweck kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen und nach der Unterbrechung nicht öffentlich fortsetzen.3Kann eine Störung auf diese Weise nicht verhindert oder beseitig werden, so kann die Sitzungsleitung die Sitzung vertagen.

(3) Personalangelegenheiten werden in nicht öffentlichen Sitzungsteilen behandelt.

(4) Dazu siehe auch § 9 Absatz (3).

§ 9 Antrags- und Rederecht

(1) Antragsrecht haben alle gewählten Mitglieder der Gremien der Studierendenschaft der FH Kiel.

(2) Rederecht haben alle Hochschulangehörigen der FH Kiel.2Das Rederecht kann nur auf Antrag entzogen werden.3Mitglieder des Studierendenparlaments sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) In Ausnahmefällen können nach Absprache mit dem Präsidium externe Personen zur Sitzung geladen werden.2Nach dieser Ladung hat die Person Rederecht nach § 9 Absatz (2).

(4) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in Reihenfolge der Meldungen.

(5) Die Sitzungsleitung unterbricht die Diskussion bei:

1.
einem Ruf zur Geschäftsordnung
2.
einem Ruf zur sachlichen Richtigstellung
3.
Pausierung zur sachgemäßen Protokollierung

(6) Rednerinnen und Redner dürfen nur von der Sitzungsleitung und nur zur Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufes unterbrochen werden.

(7) Rednerinnen und Redner, die sich zur Geschäftsordnung gemeldet haben, dürfen nicht zur Sache sprechen.

(8) Nach Eröffnung einer Abstimmung sind Wortmeldungen nicht mehr zulässig.

§ 10 Protokoll

(1) Über jede Sitzung des Studierendenparlaments ist Protokoll zu führen.

(2) Die Protokollführung ist zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsleitung zu bestimmen.

(3) Die Sitzungsleitung ist von der Protokollführung ausgeschlossen.

(4) Abweichend von (2) kann eine ständige Protokollführung vom Parlament ernannt werden.

(5) Diskussionen sind zusammenzufassen und auf wesentliche Aussagen zu reduzieren und zum Ende im Ergebnis darzustellen.2Auf Wunsch einer Rednerin oder eines Redners kann der genaue Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.

(6) Das Protokoll ist in vorläufiger Form spätestens am siebten Tag nach der Sitzung jeder in §2 Absatz (3) genannten Person zur Verfügung zu stellen.

(7) Änderungswünsche sind der Protokollführung anzuzeigen.

(8) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments zu beschließen und danach im Intranet der FH Kiel zu veröffentlichten.

(9) Bestehen gravierende Mängel in dem Protokoll, kann das Parlament mit Beschluss von Absatz (8) absehen, die neue Fassung des Protokolls ist daraufhin in der folgenden Sitzung des Studierendenparlaments zu beschließen.

(10) Abstimmungen sind, soweit nicht anders auf der Sitzung beantragt, im Ergebnis nach absoluter Stimmverteilung zu protokollieren und vorzutragen.2Näheres regelt § 11.

(11) Das Protokoll muss enthalten:

a.
anwesende, entschuldigte und unentschuldigte Mitglieder
b.
verspätete Ankunft oder verfrühtes Verlassen von Mitgliedern mit Angabe der Zeit
c.
Datum und Zeit der Sitzung
d.
Name der Sitzungsleitung und Protokollführung
e.
die beschlossene Tagesordnung
f.
Änderungsanträge zur Tagesordnung
g.
den Wortlaut der Beschlüsse
h.
Abstimmungsergebnisse
i.
den Verlauf der Sitzung in groben Zügen
j.
teilnehmende Personen

(12) Die Protokollführung kann die Sitzungsleitung zur sachgemäßen Protokollierung um Unterbrechung der Diskussion bitten.

§ 11 Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Jedes anwesende parlamentarische Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Abstimmung über Anträge zur Sache erfolgt in der Regel durch Handzeichen.2Die Abstimmung ist in der Reihenfolge Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung durchzuführen und zu protokollieren.

(3) Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, bestimmt die Sitzungsleitung den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmung.2Sie hält sich dabei an folgende Richtlinien:

a.
Stellen Anträge zu einem Gegenstand Alternativen dar, so ist zunächst alternativ abzustimmen. Bei mehr als zwei Alternativen wird zunächst über alle einzeln abgestimmt, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied nur für eine Alternative stimmen darf. Die beiden Alternativen, mit den meisten Stimmen, werden danach in einem Stichentscheid abgestimmt.
b.
Liegen zu einer Sache mehrere nicht als Alternativen zu wertende Anträge vor, ist zuerst über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Die Zustimmung erledigt die weiteren Anträge.
c.
Werden zu einem Antrag Zusatzanträge gestellt, ist zunächst über die Zusatzanträge abzustimmen. Zusatzanträge dürfen den Inhalt eines auf den Hauptantrag gefassten Beschlusses nicht verändern.
d.
Die Sitzungsleitung kann im Einvernehmen mit dem*der Antragsteller*in bestimmen, dass ein Antrag geteilt oder getrennt abgestimmt wird.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

(5) Im Anschluss gibt die Protokollführung das protokollierte Abstimmungsergebnis bekannt, welches von der Sitzungsleitung bestätigt werden muss.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.2Erhält ein Antrag keine einfache Mehrheit, gilt dieser als abgelehnt.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben (gem. § 15 Absatz (2) Nr. 2 HSG SH).

(9) Anträge mit finanziellem Hintergrund haben eine fortlaufende Beschlussnummer zu erhalten und sind in ein Beschlussverzeichnis einzutragen.2Das Beschlussverzeichnis ist stets aktuell zu halten und im Intranet der Fachhochschule Kiel (Laufwerk: T des AStA) zu veröffentlichen.

(10) Stellungnahmen haben eine Beschlussnummer zu erhalten.

(11) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung bedarf es keiner Beschlussnummer.

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind zu stellen, indem die teilnehmende Person beide Arme hebt.2Abweichend kann die Sitzungsleitung im Vorfeld ein anderes Zeichen bestimmen.3In Ausnahmefällen kann der Antrag auch ohne Signal erfolgen.4Diese Anträge sind sofort nach Beendigung des aktuellen Redebeitrags zu behandeln.

(2) Gegen Anträge zur Geschäftsordnung können keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung können nur sein:

a.
Antrag auf Vertagung des Gegenstandes der Tagesordnung
b.
Antrag auf Aussetzung des Tagesordnungspunktes bis zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung.
c.
Antrag auf Schluss der Debatte; seine Annahme bewirkt nach dem Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers eine sofortige Abstimmung über den Gegenstand der Debatte, dieser Antrag bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
d.
Antrag auf Öffnung einer Rednerinnen- und Rednerliste
e.
Antrag auf Schließung einer Rednerinnen- und Rednerliste
f.
Antrag auf Begrenzung der maximalen Redezeit auf mindestens drei Minuten
g.
Antrag zum Abstimmungs- oder Wahlverfahren
h.
Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages. Bei Annahme wird der Antrag nicht weiter behandelt.
i.
Antrag auf Zurücknahme eines Antrags
j.
Antrag auf Übernahme eines zurückgenommenen Antrages
k.
Antrag auf Übertragung des Moderationsrechts nach §7
l.
Antrag auf Entzug des Moderationsrechts nach §7
m.
Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit oder Teile dieser
n.
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für maximal 15 Minuten, dieser Antrag Bedarf einer Zustimmung zweier anwesender Mitglieder
o.
Antrag auf Schluss der Sitzung, dieser Antrag Bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder; seine Zustimmung veranlasst das Studierendenparlament einen Termin binnen sieben Tagen zur Fortsetzung der Sitzung zu vereinbaren
p.
ein Hinweis zur Geschäftsordnung
q.
Überweisung des Beratungsgegenstandes an einen Ausschuss; die Annahme dieses Antrags veranlasst das Parlament direkt einen Ausschuss mit der Behandlung zu beauftragen oder einen zuständigen Ausschuss zu gründen
r.
Antrag auf Anzweifelung der Entscheidung der Sitzungsleitung

§ 13 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt dem Präsidium oder der Sitzungsleitung.2Bei Unstimmigkeiten entscheidet das Präsidium mehrheitlich.

§ 14 Anträge

(1) Anträge sind spätestens 36 Stunden vor der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen.

(2) Anträge mit finanziellem Hintergrund sind grundsätzlich 4 Tage vor der Sitzung beim Finanzausschuss des Studierendenparlaments einzureichen.2Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Finanzausschusses.

(3) Anträge mit rechtlichem Hintergrund müssen zwei Wochen vor abstimmender Sitzung den Parlamentarier*innen vorliegen.

§ 15 Sanktionen

(1) Fehlt ein Mitglied zum zweiten Male unentschuldigt innerhalb einer Legislatur bei einer regulären Sitzung des Studierendenparlaments verliert dieses sein Mandat.

(2) Das Mitglied kann nach Mandatsverlust schriftlich Antrag auf Wiederaufnahme des Mandats beim Präsidium stellen.2Dieser Antrag muss auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden.

(3) Fehlt ein Mitglied zum dritten Male innerhalb einer Legislatur bei einer regulären Sitzung des Studierendenparlaments, kann das Präsidium Antrag auf Mandatsentzug stellen.2Dieser Antrag ist in Nichtöffentlichkeit und unter Ausschluss des Mitglieds zu verhandeln.

§ 16 Bestätigung von Parlaments-Beauftragten

(1) Allgemeiner Studierendenausschuss

a.
Der Vorstand des allgemeinen Studierendenausschusses kann nur bei Anwesenheit selbiger gewählt werden.
b.
Es muss über jedes vorgeschlagene Vorstandsmitglied einzeln abgestimmt werden.
c.
Referatsanwärterinnen und Referatsanwärter müssen zur Bestätigung durch das Parlament anwesend sein und sich diesem vorstellen.
d.
Es wird über Referatsanwärterinnen und Referatsanwärter einzeln abgestimmt.
e.
Das Parlament kann mit 2/3 Mehrheit von c. abweichen, sofern die Referatsanwärterinnen oder der Referatsanwärter dem Parlament ausreichend bekannt ist.
2Ausschüsse
a.
Ausschussmitglieder müssen zur Wahl anwesend sein und sich dem Parlament vorstellen.
b.
Abweichend genügt für Mitglieder des Kommunikationsausschusses die Vorlage eines Protokolls beim Präsidium des Studierendenparlaments, in dem eine beauftragte Person von der Fachschaftsvertretung gewählt wurde.
3Andere Beauftragte: Über andere Beauftrage entscheidet das Parlament im Einzelnen.

(4) Das Präsidium muss die Kontaktdaten von Beauftragen, die für eine ordentliche Weiterführung der Arbeit notwendig sind, dokumentieren.

§ 17 Härtefallanträge

(1) Härtefallanträge werden grundsätzlich ohne Nennung des Namens und Geschlechts verhandelt.

(2) Um Härtefälle eindeutig zu identifizieren, gilt es die Bearbeitungsnummer des AStAs als Referenz in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Das Studierendenparlament kann zur Bearbeitung und/oder Entscheidung über Härtefallanträge einen Ausschuss beauftragen. Seine Arbeitsweise regelt dieser in einer gesonderten Geschäftsordnung.

§ 18 Öffnungszeiten

(1) Das Präsidium des Studierendenparlaments muss innerhalb der Kernzeit an festen Terminen mindestens einmal im Monat eine Öffnungszeit im AStA-Gebäude anbieten.2Bevorzugt zu den Öffnungszeiten des Allgemeinen Studierenden Ausschusses.

(2) Jedes Mitglieds des Parlaments muss auf Anfrage aus der Studierendenschaft zu der Öffnungszeit anwesend sein.2Ist dies nicht möglich, so gilt es einen alternativen Termin zu vereinbaren.

(3) Die Kernzeit richtet sich nach den vom Ministerium vorgegebenen Unterrichtszeiten.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung ist solange gültig, bis sie von einer neuen Geschäftsordnung abgelöst wird.

(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlaments.

(4) Redaktionelle Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit.

(5) Änderungen dieser Geschäftsordnung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung auf Konsistenz mit allen Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der FH Kiel.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt.

(7) Nach Feststellung einer Unwirksamkeit muss das Parlament binnen zwei Monaten eine korrigierte Neufassung dieser Ordnung verabschieden.