Präambel
Aufgrund § 15 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 6/2016, S. 102), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 2. Dezember 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 1/2022, S. 9), erlässt das Studierendenparlament der Fachhochschule Kiel mit Beschluss vom 19. Mai 2022 folgende „Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Fachhochschule Kiel“:
Abschnitt A: Einberufung der Sitzungen
§ 1 Form der Einberufung
Ein Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments (im Folgenden Präsidium respektive Präsidiumsmitglied genannt) lädt die Mitglieder des Studierendenparlaments zur Sitzung ein.
2Die Einladung ergeht darüber hinaus zumindest an die Mitgliedern der Ausschüsse des Studierendenparlaments sowie den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fachschaftsvertretungen.
§ 2 Vorläufige Tagesordnung
Die Tagesordnung soll in der Regel zumindest folgende Punkte enthalten:
- a.
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- b.
- Beschluss der Tagesordnung
- c.
- Beschluss des Protokolls der vorangegangenen Sitzung
- d.
- Berichte
- e.
- Anträge
- f.
- Sonstiges
2Bei außerordentlichen Sitzungen kann auf die Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c bis f verzichtet werden.
3Wer antragsberechtigt ist, kann die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung beim Präsidium beantragen; nicht fristgerecht eingegangene Punkte sollen nur berücksichtigt werden, wenn ihre Befassung dringlich ist und das Fristversäumnis nicht selbstverschuldet ist.
Abschnitt B: Öffentlichkeit
§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen
Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind öffentlich.
2Die Öffentlichkeit schließt die Öffentlichkeit der Einladung, der Tagesordnung einschließlich der nicht-öffentlichen Punkte, öffentlicher Beschlussvorlagen sowie der Protokolle der öffentlichen Sitzungsteile ein.
§ 4 Ausschluss der Öffentlichkeit
Über einen Antrag auf (Teil-)Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nicht-öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
2Antragsberechtigt sind hierbei nur die Mitglieder des Parlaments.
§ 5 Wahrung der Ordnung
Die Sitzungsleitung kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf eine andere Art und Weise nicht zu beseitigen oder zu verhindern ist.
2Zu diesem Zweck kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen und nach der Unterbrechung nicht-öffentlich fortsetzen; Unterlagen zu diesen Sitzungsteilen sind so zu behandeln, als ob sie in öffentlicher Sitzung entstanden wären.
3Kann eine Störung auf diese Weise nicht verhindert oder beseitigt werden, so kann die Sitzungsleitung die Sitzung vertagen.
Abschnitt C: Beschlussfassung
§ 6 Feststellung der Beschlussfähigkeit
Bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt das Parlament als beschlussunfähig.
2Bei jeder Änderung der Anwesenheit der Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit erneut zu prüfen.
§ 7 Abstimmungsmodus
Liegen zur selben Sache mehrere Anträge vor, bestimmt die Sitzungsleitung den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmung nach Maßgabe folgender Richtlinien:
- a.
- Stellen Anträge zu einem Gegenstand Alternativen dar, so ist zunächst alternativ abzustimmen. Bei mehr als zwei Alternativen wird zunächst über alle einzeln abgestimmt, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied nur für eine Alternative stimmen darf. Die beiden Alternativen mit den meisten Stimmen werden danach in einem Stichentscheid abgestimmt.
- b.
- Liegen zu einer Sache mehrere nicht als Alternativen zu wertende Anträge vor, ist zuerst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Die Zustimmung erledigt die weiteren Anträge.
- c.
- Werden zu einem Antrag Änderungs- oder Zusatzanträge gestellt, ist zunächst über diese abzustimmen.
- d.
- Die Sitzungsleitung kann im Einvernehmen mit der:dem Antragsteller:in bestimmen, dass ein Antrag geteilt oder getrennt abgestimmt wird.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abzustimmen ist mit Handzeichen in der Reihenfolge Zustimmung - Ablehnung - Enthaltung; § 43 der Organisationssatzung bleibt unberührt.2Das Ergebnis ist unter Angabe der Stimmzahlen im Protokoll zu vermerken.
(2) Falls diese Geschäftsordnung für bestimmte Punkte eine vereinfachte Beschlussfassung vorsieht, kann das Präsidium abweichend von Satz 1 die Sache für beschlossen erklären, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
(3) Das Präsidium kann Probeabstimmungen zu Angelegenheiten nach Satz 1 durchführen; das Ergebnis einer Probeabstimmung hat keine konstitutive Wirkung.
(4) Das Präsidium kann Meinungsbilder zu Angelegenheiten nach Satz 1 durchführen; Meinungsbilder sind Probeabstimmungen, zu denen auch Personen, die kein Mitglied des Parlaments sind, stimmberechtigt sind.
§ 9 Beschlussliste
Über alle eingegangenen Sachanträge ist eine Liste mit fortlaufenden Nummern pro Legislatur zu führen.
2Diese Liste (Beschlussliste) ist mit einem Hinweis auf den Stand der Beratung (Annahme, Ablehnung, Nichtbefassung) zu versehen und zu veröffentlichen.
Abschnitt D: Ablauf der Sitzungen
§ 10 Beschluss der Tagesordnung
(1) Das Präsidium schlägt dem Parlament eine Tagesordnung vor.2Das Parlament ist von abgelehnten Anträgen auf Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte zu unterrichten.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese zu beschließen.2Jedes Parlamentsmitglied ist berechtigt, Änderungen zur Tagesordnung in der Sitzung zu beantragen; über Änderungsanträge zur Tagesordnung wird zuerst abgestimmt.3Über die Tagesordnung sowie über Änderungsanträge zur Tagesordnung kann im vereinfachten Verfahren abgestimmt werden.
(3) Änderungen an der Tagesordnung sind nach ihrem Beschluss nicht mehr möglich, sofern diese Geschäftsordnung nicht ein Anderes bestimmt.2Unter dem Punkt „Sonstiges“ oder anderen nicht näher spezifizierten Punkten können keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 11 Leitung und Moderation der Sitzung
(1) Das Präsidium eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.2Es moderiert die Sitzung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
(2) Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so übernimmt ein vom Präsidium im Voraus bestimmtes Mitglied die Leitung.2Ist keine Stellvertretung bestimmt worden, übernimmt das Mitglied mit der längsten Zugehörigkeit zum Parlament, ersatzweise das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Parlaments die Sitzungsleitung; das Mitglied übernimmt die Aufgaben des Präsidiums im Sinne dieser Geschäftsordnung während der Sitzung.3Ist ein anderes Parlamentsmitglied bereit, die Sitzung zu leiten, kann die Sitzungsleitung übertragen werden.
§ 12 Wortbeiträge
(1) Rederecht hat, wer antragsberechtigt ist; Rederecht haben ferner alle Mitglieder der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.2Die Sitzungsleitung ist berechtigt, anderen Personen, insbesondere anderen Mitgliedern der Fachhochschule Kiel, im Einzelfall das Wort zu erteilen.3Durch das Präsidium oder im Einvernehmen mit dem Präsidium können Personen zur Sitzung eingeladen werden; diese Einladung begründet ein Rederecht für diese Sitzung.
(2) Das Rederecht kann einzelnen Personen oder der Öffentlichkeit auf Antrag entzogen werden.2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Studierendenparlaments.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen.
(4) Die Sitzungsleitung unterbricht die Diskussion bei
- a.
- einer Meldung zur Geschäftsordnung oder
- b.
- Pausierung zur sachgemäßen Protokollierung
(5) Redner:innen dürfen nur von der Sitzungsleitung und nur zur Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufes unterbrochen werden; die Sitzungsleitung kann sie zur Sache verweisen, wenn sie nicht zur Sache sprechen.2Redner:innen, die sich zur Geschäftsordnung gemeldet haben, dürfen nicht zur Sache sprechen; sie sind von der Sitzungsleitung ansonsten zur Geschäftsordnung zu verweisen.
(6) Nach Eröffnung einer Abstimmung sind Wortmeldungen und Verfahrensanträge nicht mehr zulässig.
§ 13 Verfahrensantrag
Zum Verfahren der Sitzung kann ein Mitglied des Parlaments oder ein:e Beauftragte:r des Parlaments folgende Anträge stellen:
- a.
- Antrag auf Schluss der Sitzung; dieser Antrag bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; die Sitzung wird innerhalb von sieben Tagen fortgesetzt, falls das Parlament den Folgetermin nicht vereinbart, setzt das Präsidium diesen fest und teilt ihn unverzüglich mit
- b.
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für maximal 15 Minuten; dieser Antrag bedarf einer Zustimmung der Mehrheit oder mindestens drei anwesender Mitglieder
- c.
- Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunkts
- d.
- Antrag auf Aussetzung oder Vorziehung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte bis zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung
- e.
- Antrag auf Wiedereröffnung eines Tagesordnungspunkts; der Antrag bedarf einer Zweidrittelmehrheit, der Punkt ist nach Schluss des laufenden Tagesordnungspunktes aufzurufen
- f.
- Antrag auf Öffnung einer Redeliste
- g.
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- h.
- Antrag auf Begrenzung der maximalen Redezeit auf mindestens zwei Minuten
- i.
- Antrag auf Schluss der Debatte
- j.
- Antrag auf Nichtbefassung des Antrags
- k.
- Antrag auf Vertagung des Antrags
- l.
- Überweisung des Gegenstands an einen Ausschuss unter Angabe des Ausschusses oder der Ausschüsse
- m.
- Antrag auf Übertragung des Moderationsrechts an eine andere Person für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte
2Verfahrensanträge nach Satz 1 Buchstaben b, f und h kann das Präsidium auch ohne Beschlussfassung im Rahmen seines Moderationsrechts verfügen.
3Das Präsidium kann verfügen, dass Anträge gemeinsam (en bloc) oder geteilt abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
§ 14 Geschäftsordnungsanträge
(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnungen werden durch das Heben beider Arme angezeigt; zur Geschäftsordnung ist vorrangig das Wort zu erteilen.2Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor Übergang zur Sache vollständig zu erledigen; während ihrer Erledigung sind Wortmeldungen zur Geschäftsordnung unzulässig.
(2) Zur Geschäftsordnung kann sich melden, wer
- a.
- einen Antrag nach dieser Geschäftsordnung stellen möchte,
- b.
- einen Hinweis zu dieser Geschäftsordnung anbringen möchte,
- c.
- in einer Debatte fehlerhafte Wortmeldungen sachlich richtigstellen möchte,
- d.
- in einer Debatte wörtlich oder sinngemäß entgegen dem, was er zum Ausdruck bringen wollte, zitiert wurde, zur Richtigstellung desselben,
- e.
- eine Entscheidung der Sitzungsleitung anzweifeln möchte oder
- f.
- als Antragsteller:in eines Antrags, der Gegenstand der Tagesordnung ist und noch nicht behandelt wurde, diesen zurückziehen möchte; sowie wer einen zurückgenommenen Antrag übernehmen möchte.
(3) Zum Geschäftsordnungsantrag erhält die:der Antragsteller:in zur Begründung das Wort; zur Gegenrede ist ebenfalls genau einer Person das Wort zu erteilen, sofern sich Meldungen zur Gegenrede ergeben.2Über Geschäftsordnungsantrage ist im vereinfachten Verfahren abzustimmen.
§ 14a Geschäftsordnungsanträge bei Umlaufverfahren
(1) Bei Umlaufverfahren nach § 42a der Organisationssatzung sind abweichend von § 14 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung keine Geschäftsordnungsanträge statthaft.2Über die Durchführung als Umlaufverfahren kann im vereinfachten Verfahren abgestimmt werden, sofern § 42 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Organisationssatzung angewandt wird.
(2) Es muss den Parlamentsmitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, sich über die zu beratende Angelegenheit sowie über die Durchführung des Beschlusses als Umlaufverfahren asynchron vor und während des Abstimmungszeitraums in Textform auszutauschen; für diesen Austausch gilt § 27 mit Ausnahme des Absatz 3 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(3) Die Beschlussfähigkeit bei Umlaufverfahren bemisst sich an der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei der Abstimmung.2Sie ist im Fall des Absatz 1 Satz 2 nach den abgegebenen Stimmen des Sachantrags zu bestimmen.
Abschnitt E: Antragstellung
§ 15 Antragsrecht
Antragsberechtigt sind
- a.
- ein Mitglied des Studierendenparlaments
- b.
- die Ausschüsse des Studierendenparlaments
- c.
- die Beauftragten des Studierendenparlaments
- d.
- der Wahlausschuss, die Wahlleitung und der Wahlprüfungsausschuss
- e.
- der Allgemeine Studierendenausschuss
- f.
- die Fachschaftsvertretungen
- g.
- die studentische Vertretung in den Senaten der FH Kiel
- h.
- die studentischen Mitglieder der Ausschüsse des Senats der FH Kiel
- i.
- die studentische Vertretung in den Fachbereichskonventen der FH Kiel
- j.
- einhundert Mitglieder der Studierendenschaft gemeinsam
2Den studentischen Vertretungen in den Fachbereichskonventen nach Satz 1 gleichgestellt sind studentische Vertretungen in Ausschüssen, die Aufgaben eines Konvents übernehmen (Ausschuss zur Durchführung eines fachbereichsunabhängigen oder fachbereichsübergreifenden Studiengangs).
3Antragsrechte, die sich durch andere gesetzliche Bestimmungen, Satzungsbestimmungen, Richtlinien oder Geschäftsordnungen ergeben, bleiben unberührt.
§ 16 Einreichung von Anträgen
Anträge sind spätestens 36 Stunden vor der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen.
2Anträge mit finanziellem Hintergrund sind grundsätzlich vier Tage vor der Sitzung einzureichen.
3Das Präsidium kann im Allgemeinen oder - im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen - für bestimmte Anträge Vorgaben zur Form der Anträge machen.
Abschnitt F: Ausschüsse des Studierendenparlaments
§ 17 Aufgaben der Ausschüsse
Die Ausschüsse sind für die Vorbereitung der Sitzungen verantwortlich.
2Sie nehmen zu den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten Stellung und geben eine Beschlussempfehlung ab.
§ 17a Aufgaben des Finanz- und Haushaltsausschusses
Zu folgenden Angelegenheiten bezieht der Finanz- und Haushaltsausschuss auch ohne gesonderte Überweisung Stellung:
- a.
- Anträge auf Haushaltsplanänderungen; Anträge auf Rücklagenausschüttungen
- b.
- Anträge auf Bestätigung bestätigungspflichtige Einzelausgaben
- c.
- Anträge nach der Reisekostenrichtlinie
- d.
- Anträge auf Änderungen der Höhe des Beitragsanteils nach § 2 Absatz 1 der Beitragssatzung
2Der Finanz- und Haushaltsausschuss prüft die Anträge nach Satz 1 Buchstaben a bis c insbesondere auf Einhaltung der Bestimmungen der Finanzsatzung, der Verwendungsrichtlinie sowie der Reisekostenrichtlinie.
§ 17b Aufgaben des Hochschulpolitik-Ausschusses
Folgende Angelegenheiten soll der Hochschulpolitik-Ausschuss auch ohne gesonderte Überweisung befassen:
- a.
- Anträge auf Änderungen der Höhe des Beitragsanteils nach § 2 Absatz 2 sowie 3 der Beitragssatzung; sonstige Anträge mit Bezug zum Kieler Semesterticket oder zum landesweiten Semesterticket
- b.
- Stellungnahmen zur Hochschulgesetzgebung sowie zu Verordnungen und Erlassen des Wissenschaftsministeriums
- c.
- Stellungnahmen zu Vorgängen der Hochschule, insbesondere der akademischen Selbstverwaltung
2Die:der Referent:in für Hochschulpolitik ist in der Regel als Gast zu den Sitzungen einzuladen.
§ 17c Aufgaben des Sozialausschusses
Folgende Angelegenheiten soll der Sozialausschuss auch ohne gesonderte Überweisung befassen:
- a.
- Anträge auf Änderungen der Beitragshöhe (mitberatend)
- b.
- Anträge auf Änderungen der Regelungen zur Beitragsrückerstattung und zu Härtefallanträgen
2Das Sozialreferat sowie das Queerreferat sind in der Regel als Gast zu den Sitzungen einzuladen.
§ 17d Aufgaben des Rechtsausschusses
Zu folgenden Angelegenheiten bezieht der Rechtsausschuss auch ohne gesonderte Überweisung Stellung:
- a.
- Anträge auf Änderungen der Satzungen, Richtlinien oder Geschäftsordnungen, deren Beschlussfassung dem Studierendenparlament obliegt
2Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor abstimmender Sitzung den Mitgliedern des Parlaments vorliegen; das Parlament kann hiervon mit Zweidrittelmehrheit abweichen.
3Die:der ständige Beauftragte für die Digitalisierung der Parlamentsprozesse ist in der Regel als Gast zu den Sitzungen einzuladen.
§ 18 Gemeinsame Beratung durch mehrere Ausschüsse
Sind mehrere Ausschüsse mit der Behandlung eines Antrags befasst, ist ein federführender Ausschuss festzulegen; sofern nichts Anderes bestimmt wird, ist der zuerst genannte Ausschuss dieser Liste federführend:
- a.
- Hochschulpolitik-Ausschuss
- b.
- Finanz- und Haushaltsausschuss
- c.
- Sozialausschuss
- d.
- Rechtsausschuss
2Die:der Vorsitzende des federführenden Ausschusses holt vor der Behandlung Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse ein; er soll hierfür eine Frist festsetzen.
3Die:der Vorsitzende des federführenden Ausschusses kann zur Einholung der Stellungnahmen im Benehmen mit den betroffenen Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse eine gemeinsame Sitzung der Ausschüsse einberufen.
Abschnitt G: Mitglieder des Studierendenparlaments
§ 19 Abmeldung von Sitzungen
Wer als Mitglied des Studierendenparlaments eine Sitzung versäumt, muss dies dem Präsidium mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung begründet anzeigen.
2Später eingegangene Abmeldungen gelten als unentschuldigt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
3Über die Triftigkeit entscheidet das Präsidium des Studierendenparlaments mehrheitlich.
4Kann das Präsidium keine Mehrheit finden, entscheidet das Parlament mehrheitlich.
§ 20 Teilweises Versäumnis von Sitzungen
Bei mehrfacher Verspätung zu den Sitzungen oder regelmäßigem frühzeitigen Verlassen der Sitzung ohne triftigen Grund kann das Präsidium mehrheitlich eine schriftliche Verwarnung gegenüber dem Mitglied aussprechen.
2Nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung wegen Missachtung der Sitzungszeiten gilt eine Sitzung als unentschuldigtes Fehlen.
3§ 11 Absatz 2 Satz 2 der Organisationssatzung gilt hierfür entsprechend.
Abschnitt H: Wahlen
§ 21 Wahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses
Jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses muss sich vor seiner Wahl dem Parlament vorstellen.
2Das Parlament kann mit Zweidrittelmehrheit von Satz 1 abweichen.
3Das Parlament kann Mitglieder, welche sich noch nicht vorgestellt haben, vorläufig bestätigen; die Bestätigung gilt, bis sich das Mitglied vorstellt oder mindestens ein Mitglied die erneute Beratung über die Bestätigung beantragt.
4§ 18 der Organisationssatzung bleibt unberührt.
§ 22 Wahl der Mitglieder des Ausschüsse des Studierendenparlaments
Ausschussmitglieder müssen zur Wahl anwesend sein und sich dem Parlament vorstellen.
2Satz 1 gilt nicht für die von den Fachschaftsvertretungen oder vom Allgemeinen Studierendenausschuss vorgeschlagenen Mitglieder des Kommunikationsausschusses.
3Das Parlament kann mit Zweidrittelmehrheit von Satz 1 abweichen.
§ 23 Beauftragte des Studierendenparlaments
Das Präsidium kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beauftragte ernennen.
2Das Parlament kann auf Vorschlag des Präsidiums für eine beauftragte Person eine Aufwandsentschädigung beschließen.
§ 23a Ständige:r Beauftragte:r für die Protokollführung
Eine durch das Präsidium nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Organisationssatzung ernannte dauerhafte Protokollführung gilt als beauftragte Person nach § 23.
§ 23b Ständige:r Beauftragte:r für Öffentlichkeitsarbeit
Das Präsidium ernennt eine:n ständige:n Beauftragte:n für Öffentlichkeitsarbeit.
2Die beauftragte Person ist insbesondere verantwortlich für die Pflege der Webseite, die Koordination von Veranstaltungsteilnahmen des Parlaments und die Beschaffung von Werbematerialien; sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Unterstützung der fachlich zuständigen AStA-Referate bedienen.
§ 23c Ständige:r Beauftragte:r für die Digitalisierung der Parlamentsprozesse
Das Präsidium ernennt eine:n ständige:n Beauftragte:n für die Digitalisierung der Parlamentsprozesse.
2Die beauftragte Person pflegt, entwickelt und verwaltet die vom Parlament genutzten IT-Systeme.
3Sie unterstützt und berät das Präsidium in technischen Fragen der Sitzungsvorbereitung.
4Sie setzt sich für die Digitalisierung, Vereinfachung und Transparenz der Prozesse des Parlaments ein.
Abschnitt I: Sonder-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Härtefallanträge
2Härtefallanträge werden dem Parlament anonymisiert unter Angabe der Referenznummer durch den Allgemeinen Studierendenausschusses vorgelegt.
3Das Parlament kann zur Vorbereitung oder Entscheidung über Härtefallanträge einen Ausschuss bilden; dieser kann seine Arbeitsweise in einer gesonderten Geschäftsordnung regeln.
§ 25 Öffnungszeiten
Das Präsidium des Studierendenparlaments muss innerhalb der Kernzeit an festen Terminen mindestens einmal im Monat eine Öffnungszeit im AStA-Gebäude anbieten.
2Jedes Mitglieds des Parlaments muss auf Anfrage aus der Studierendenschaft zu der Öffnungszeit anwesend sein; ist dies nicht möglich, so gilt es einen alternativen Termin zu vereinbaren.
§ 26 Konstituierung
(1) Die konstituierende Sitzung des Studierendenparlaments wird von der Wahlleitung oder ihrer Stellvertretung einberufen; sie leitet die Sitzung und übernimmt die Aufgaben des Präsidiums bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.2Das Parlament der vorangegangenen Legislatur kann die Aufgaben nach Satz 1 an eine andere Person übertragen.
(2) Die Mitglieder des Parlaments müssen ihr Mandat bis zum Ablauf der konstituierenden Sitzung annehmen; die Annahme kann mündlich auf der konstituierenden Sitzung oder schriftlich gegenüber der Wahlleitung oder der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Person erklärt werden.2Wenn das Mandat bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 nicht angenommen wird, gilt es als nicht angenommen.
§ 27 Protokoll
(1) Über jede Sitzung des Studierendenparlaments ist Protokoll zu führen; es gilt § 12 Absatz 2 der Organisationssatzung.2Diskussionen sind zusammenzufassen und auf wesentliche Aussagen zu reduzieren und zum Ende im Ergebnis darzustellen.3Auf Wunsch einer:eines Redner:in kann der genaue Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- a.
- anwesende, entschuldigte und unentschuldigte Mitglieder; teilnehmende Personen
- b.
- Datum und Uhrzeit der Sitzung (Beginn und Ende); verspätete Ankunft oder verfrühtes Verlassen von Mitgliedern unter Angabe der Zeit
- c.
- Name der Sitzungsleitung und Protokollführung
- d.
- die Tagesordnung; den Verlauf der Sitzung in groben Zügen
- e.
- den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis
(3) Die Protokollführung kann die Sitzungsleitung zur sachgemäßen Protokollierung um Unterbrechung der Diskussion bitten; dem Wunsch ist in der Regel zu entsprechen.
(4) Das Protokoll ist in vorläufiger Form spätestens am siebten Tag nach der Sitzung an den Adressatenkreis nach § 1 Absatz 1 zu verteilen.
(5) Änderungswünsche sind der Protokollführung anzuzeigen.2Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments zu beschließen und danach im Intranet der FH Kiel zu veröffentlichten.3Bestehen gravierende Mängel in dem Protokoll, kann das Parlament die Beschlussfassung vertagen.
§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung
Die Auslegung der Geschäftsordnung obliegt dem Präsidium oder der Sitzungsleitung.
2Bei Unstimmigkeiten entscheidet das Präsidium mehrheitlich.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.2Die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments vom 7. Juni 2016 tritt zeitgleich außer Kraft.