
(1) Diese Richtlinie regelt die Verwendung der Studierendenschaftsbeiträge.2Sie ist auf die Verwendung des Beitrags durch den Allgemeinen Studierendenausschuss sowie auf die Verwendung der Semesterzuschüsse und zweckgebundenen Zuschüsse der Fachschaftsvertretungen anzuwenden.3Die Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie obliegt dem Studierendenparlament respektive dem Allgemeinen Studierendenausschuss.
(2) Das Studierendenparlament kann im Einzelfall Abweichungen genehmigen.2Sofern der Allgemeine Studierendenausschuss die Prüfung vornimmt, gilt Satz 1 entsprechend; der Finanz- und Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
(1) Einmal im Jahr findet ein Vernetzungstreffen der Studierendenschaft statt.2Zweck dieses Treffens ist die Vernetzung der Studierendenschaft und die Übergabe der Gremienarbeit an die neu gewählten Vertreter.
(2) Hierfür darf ein Betrag von 25 Euro pro gewähltem Gremienmitglied aus dem Haushalt des Allgemeinen Studierendenausschuss verwendet werden.
(1) Dieser Abschnitt regelt die Verwendung der Semesterzuschüsse, welche die Fachschaftsvertretungen zur freien Verfügung erhalten.
(1a) Das Studienkolleg ist den Fachschaftsvertretungen gleichgestellt und wird als solche gezählt.
(2) Jede Fachschaft und das Studienkolleg erhält einen grundsätzlichen Sockelbeitrag von 1.400 Euro.
(3) Für jedes Mitglied der Studierendenschaft werden 3,50 Euro bereitgestellt.2Der Betrag nach Satz 1 wird reduziert um den Sockelbetrag nach Absatz 2 multipliziert mit der Anzahl der Fachschaftsvertretungen.3Der Betrag nach Satz 2 wird durch die Mitgliederzahl der Studierendenschaft geteilt.4Der Pro-Kopf-Betrag nach Satz 3 wird jeder Fachschaft pro Fachschaftsmitglied bereitgestellt.
(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss berechnet die Beträge auf Basis der Zahlen des Vorsemesters spätestens sechs Wochen vor Beginn des Semesters und gibt die Beträge den Fachschaftsvertretungen und dem Studierendenparlament bekannt.
(1) Pro Semester kann eine Erstsemesterfahrt veranstaltet werden, sofern die Fachschaft in diesem Semester neue Studierende erhält.
(2) Der Verlust der Erstsemesterfahrt darf einen Betrag von 25 Euro pro teilnehmender Person und Nacht zuzüglich 30 Euro pro Betreuungsperson und Nacht nicht übersteigen.2Die Anzahl der Betreuungspersonen für die Verlustberechnung darf ein Viertel der Teilnehmerzahl nicht überschreiten; abweichend hiervon dürfen mindestens zwei Betreuungspersonen eingeplant werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine Erstsemesterfahrt statt im Semester der Aufnahme neuer Studierender auch im darauffolgenden Semester durchgeführt werden (Zweitsemesterfahrt).2Nimmt die Fachschaft in dem folgenden Semester ebenfalls Studierende auf, ist diesen ebenfalls die Teilnahme anzubieten (kombinierte Erstsemester- und Zweitsemesterfahrt).3Die geplante Durchführung im Folgesemester ist dem Studierendenparlament mit der Vorlage des Haushaltsplans anzuzeigen.4§ 8 Absatz 5 darf angewendet werden.
(1) Absolvent*innenverabschiedungen sind grundsätzlich nicht durch die Studierendenschaft zu bezahlen.
(2) In Ausnahmefällen kann pro Absolvent*in des Fachbereichs ein Zuschuss von 3 Euro pro Person, mindestens jedoch 150 Euro aus dem Haushaltsplan gewährt werden.
(1) Fachschaftsvertretungen können Ausgaben aus fachschaftsbezogenen Rücklagen tätigen, deren Nutzen ein Semester deutlich übersteigt und die nicht regelmäßig wiederkehrend sind (Investitionen).
(2) Die Überschüsse einer Fachschaftsvertretung fließen der fachschaftsbezogenen Rücklage zu.2Überschüsse des AStA-Gesamthaushalts fließen zu 25 Prozent den fachschaftsbezogenen Rücklagen zu.3Die einzelnen Fachschaften werden mit dem Anteil beteiligt, den ihr Semesterzuschuss gemäß § 3 an der Summe aller Semesterzuschüsse entspricht.
(3) Der AStA setzt mit Genehmigung des Studierendenparlaments die Höhe der allgemeinen Rücklagen fest.2Die allgemeinen Rücklagen dienen als Liquiditätsreserve sowie zur Deckung außer- und überplanmäßiger Ausgaben.3Die in die allgemeinen Rücklagen eingestellten Beträge mindern den Überschuss des AStA-Gesamthaushalts gemäß Absatz 2.4Das Studierendenparlament kann Satz 3 durch Beschluss aussetzen; in diesem Fall fließen abweichend von Absatz 2 Satz 2 nur 10 Prozent des Überschusses ab.
(4) Der AStA kann mit Genehmigung des Studierendenparlaments zweckgebundene Rücklagen für zu erwartende Mehrausgaben in Folgejahren bilden.2Die in Rücklagen eingestellten Beträge mindern den Überschuss des AStA-Gesamthaushalts gemäß Absatz 2.
(5) Die Fachschaftsvertretungen dürfen Mittel, welche gemäß Absatz 2 Satz 1 den fachschaftsbezogenen Rücklagen zufließen, abweichend von Absatz 1 auch in den darauffolgenden Haushalt als Zuführung einstellen.2Nach Satz 1 aus dem Vorsemester zugeführte Mittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo und insoweit diese Richtlinie eine Übertragbarkeit der Gelder vorsieht.3Die geplante Anwendung dieses Absatzes im Folgesemester ist dem Studierendenparlament mit der Vorlage des Haushaltsplans anzuzeigen.