Verwendungsrichtlinie der finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (VerwR)

Amtlicher Titel
Verwendungsrichtlinie der finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
VerwR
Inkrafttreten
1. September 2025
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 9. Dezember 2024
Änderungshistorie

Abschnitt A: Grundsätzliches

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt die Verwendung der Studierendenschaftsbeiträge.2Sie ist auf die Verwendung des Beitrags durch den Allgemeinen Studierendenausschuss sowie auf die Verwendung der Semesterzuschüsse und zweckgebundenen Zuschüsse der Fachschaftsvertretungen anzuwenden.3Die Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie obliegt dem Studierendenparlament respektive dem Allgemeinen Studierendenausschuss.

(2) Das Studierendenparlament kann im Einzelfall Abweichungen genehmigen.2Sofern der Allgemeine Studierendenausschuss die Prüfung vornimmt, gilt Satz 1 entsprechend; der Finanz- und Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 1a Investitionsvorbehalt

Beiträge dürfen nur zur Deckung eines Defizits verwendet werden, sie dienen nicht zur Generierung von Einnahmen.

§ 1b Berechnungsgrundlage

Soweit sich eine Berechnung auf die Anzahl gewählter Mitglieder stützt, so sind diejenigen Mitglieder, welche ein Mandat nicht angenommen haben, nicht zu berücksichtigen.2Soweit sich eine Berechnung auf die Anzahl gewählter Mitglieder stützt, so sind für das zweite Semester der Legislatur diejenigen Mitglieder, welche vor Beginn des letzten Monats des ersten Semesters der Legislatur ausgeschieden sind, nicht zu berücksichtigen.

Abschnitt B: Verwendung der AStA-Mittel

§ 2 Sommerfest zur Vernetzung der Studierendenschaft

(1) Einmal im Jahr findet ein Vernetzungstreffen der Studierendenschaft statt.2Zweck dieses Treffens ist die Vernetzung der Studierendenschaft und die Übergabe der Gremienarbeit an die neu gewählten Vertreter.

(2) Hierfür darf ein Betrag von 25 Euro pro gewähltem Gremienmitglied aus dem Haushalt des Allgemeinen Studierendenausschuss verwendet werden.

Abschnitt C: Semesterzuschüsse der Fachschaften

§ 3 Festsetzung des Semesterzuschusses

(1) Dieser Abschnitt regelt die Verwendung der Semesterzuschüsse, welche die Fachschaftsvertretungen zur freien Verfügung erhalten.

(1a) Das Studienkolleg ist den Fachschaftsvertretungen gleichgestellt und wird als solche gezählt.

(2) Jede Fachschaft und das Studienkolleg erhält einen grundsätzlichen Sockelbeitrag von 1.400 Euro.

(3) Für jedes Mitglied der Studierendenschaft werden 3,50 Euro bereitgestellt.2Der Betrag nach Satz 1 wird reduziert um den Sockelbetrag nach Absatz 2 multipliziert mit der Anzahl der Fachschaftsvertretungen.3Der Betrag nach Satz 2 wird durch die Mitgliederzahl der Studierendenschaft geteilt.4Der Pro-Kopf-Betrag nach Satz 3 wird jeder Fachschaft pro Fachschaftsmitglied bereitgestellt.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss berechnet die Beträge auf Basis der Zahlen des Vorsemesters spätestens sechs Wochen vor Beginn des Semesters und gibt die Beträge den Fachschaftsvertretungen und dem Studierendenparlament bekannt.

§ 3a Homepage

Die Fachschaftsvertretungen können für das Hosten einer Homepage oder zur Bereitstellung sonstiger IT-Dienste einen Betrag in Höhe von 100 Euro pro Semester aus ihrem Haushalt verwenden.2Die Gelder nach Satz 1 können innerhalb der Legislaturperiode übertragen werden.

§ 3b Büromaterial und Küchenausstattung

Die Fachschaftsvertretungen können einen Betrag in Höhe von 300 Euro pro Semester für die Beschaffung von Büromaterialien und Küchenausstattung im Haushaltsplan verwenden.

§ 4 Veranstaltungen

Bei der Organisation von Veranstaltungen ist mit dem Antrag eine Kostenaufstellung einzureichen.

§ 4a Erstsemesterfahrten

(1) Pro Semester kann eine Erstsemesterfahrt veranstaltet werden, sofern die Fachschaft in diesem Semester neue Studierende erhält.

(2) Der Verlust der Erstsemesterfahrt darf einen Betrag von 25 Euro pro teilnehmender Person und Nacht zuzüglich 30 Euro pro Betreuungsperson und Nacht nicht übersteigen.2Die Anzahl der Betreuungspersonen für die Verlustberechnung darf ein Viertel der Teilnehmerzahl nicht überschreiten; abweichend hiervon dürfen mindestens zwei Betreuungspersonen eingeplant werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine Erstsemesterfahrt statt im Semester der Aufnahme neuer Studierender auch im darauffolgenden Semester durchgeführt werden (Zweitsemesterfahrt).2Nimmt die Fachschaft in dem folgenden Semester ebenfalls Studierende auf, ist diesen ebenfalls die Teilnahme anzubieten (kombinierte Erstsemester- und Zweitsemesterfahrt).3Die geplante Durchführung im Folgesemester ist dem Studierendenparlament mit der Vorlage des Haushaltsplans anzuzeigen.4§ 8 Absatz 5 darf angewendet werden.

§ 4b Erstsemesterwochen

Für Erstsemesterwochen kann pro neu eingeschriebenem Erstsemesterstudierenden der Fachschaft und vollständig eingeplantem Veranstaltungstag ein Zuschuss von 1,50 Euro pro Person aus dem Haushaltsplan gewährt werden.

§ 4c Absolvent*innenverabschiedung

(1) Absolvent*innenverabschiedungen sind grundsätzlich nicht durch die Studierendenschaft zu bezahlen.

(2) In Ausnahmefällen kann pro Absolvent*in des Fachbereichs ein Zuschuss von 3 Euro pro Person, mindestens jedoch 150 Euro aus dem Haushaltsplan gewährt werden.

§ 5 Kleidungsbeschaffung

Für jedes Mitglied der Fachschaftsvertretung kann pro Legislatur 30 Euro für Kleidungsbeschaffung aus dem Haushaltsplan verwandt werden.2Es sind in jedem Fall drei Angebote einzuholen und mit dem Antrag einzureichen.

§ 6 Reisekosten

Die Reisekosten der Fachschaftsmitglieder werden aus dem Haushaltsplan unter sinngemäßer Anwendung der Reisekostenrichtlinie bezahlt.

Abschnitt D: Übergreifende Verwendungsbestimmungen

§ 7 Verköstigung

Die Fachschaftsvertretungen sowie das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss können pro Semester pro gewähltem Mitglied 12 Euro zur Verköstigung der Studierendenschaft aus dem Haushaltsplan verwenden.2Die Gelder nach Satz 1 können innerhalb der Legislaturperiode übertragen werden.

§ 7a Essen zu/nach konstituierender Sitzung

Die Gremien aus § 7 Satz 1 können zu Beginn der Legislaturperiode einmalig einen Betrag von 10 Euro pro gewählten Mitglied aus dem Haushaltsplan für ein Vernetzungsessen verwenden.

§ 7b Teambuilding

Den Gremien aus § 7 Satz 1 steht für jede Legislaturperiode einmalig die Verwendung von 15 Euro pro anwesendem gewählten Mitglied aus dem Haushaltsplan für Teambuildingmaßnahmen zu.

Abschnitt E: Investitionszuschüsse der Fachschaftsvertretungen

§ 8 Fachschaftsbezogene Rücklagen

(1) Fachschaftsvertretungen können Ausgaben aus fachschaftsbezogenen Rücklagen tätigen, deren Nutzen ein Semester deutlich übersteigt und die nicht regelmäßig wiederkehrend sind (Investitionen).

(2) Die Überschüsse einer Fachschaftsvertretung fließen der fachschaftsbezogenen Rücklage zu.2Überschüsse des AStA-Gesamthaushalts fließen zu 25 Prozent den fachschaftsbezogenen Rücklagen zu.3Die einzelnen Fachschaften werden mit dem Anteil beteiligt, den ihr Semesterzuschuss gemäß § 3 an der Summe aller Semesterzuschüsse entspricht.

(3) Der AStA setzt mit Genehmigung des Studierendenparlaments die Höhe der allgemeinen Rücklagen fest.2Die allgemeinen Rücklagen dienen als Liquiditätsreserve sowie zur Deckung außer- und überplanmäßiger Ausgaben.3Die in die allgemeinen Rücklagen eingestellten Beträge mindern den Überschuss des AStA-Gesamthaushalts gemäß Absatz 2.4Das Studierendenparlament kann Satz 3 durch Beschluss aussetzen; in diesem Fall fließen abweichend von Absatz 2 Satz 2 nur 10 Prozent des Überschusses ab.

(4) Der AStA kann mit Genehmigung des Studierendenparlaments zweckgebundene Rücklagen für zu erwartende Mehrausgaben in Folgejahren bilden.2Die in Rücklagen eingestellten Beträge mindern den Überschuss des AStA-Gesamthaushalts gemäß Absatz 2.

(5) Die Fachschaftsvertretungen dürfen Mittel, welche gemäß Absatz 2 Satz 1 den fachschaftsbezogenen Rücklagen zufließen, abweichend von Absatz 1 auch in den darauffolgenden Haushalt als Zuführung einstellen.2Nach Satz 1 aus dem Vorsemester zugeführte Mittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo und insoweit diese Richtlinie eine Übertragbarkeit der Gelder vorsieht.3Die geplante Anwendung dieses Absatzes im Folgesemester ist dem Studierendenparlament mit der Vorlage des Haushaltsplans anzuzeigen.

§ 8a Kleidung im Fachschaftsbestand

Die Fachschaftsvertretungen können über ihre Rücklagen nicht-personalisierte Kleidung beschaffen, welche im Eigentum der Fachschaft verbleibt.2Diese darf einen Betrag von 10 Euro pro 100 Studierende pro Legislatur nicht überschreiten.3Mittel nach Satz 2, welche in einer Legislatur ungenutzt bleiben, können in die nächste und die übernächste Legislatur übertragen werden.

§ 9 Ausrichtung von Bundesfachschaftentagungen

Die Ausrichtung von Bundesfachschaftentagungen an der Fachhochschule Kiel kann aus Rücklagen finanziert werden.

§ 10 Fachschaftsunabhängige Rücklagen

Rücklagenausschüttungen aus dem AStA-Gesamthaushalt können durch die Fachschaftsvertretungen ebenfalls beantragt werden.2Über ihre Ausschüttung entscheidet das Studierendenparlament.3Sie sind in der Regel nur zu bewilligen, wenn sie der gesamten Studierendenschaft oder zumindest mehreren Fachschaften und nicht lediglich oder überwiegend der jeweiligen Fachschaft zugutekommen.