
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Studierendenparlaments und für die Wahl der Fachschaftsvertretungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen über die Wahlen zum Studierendenparlament sind auf die Wahlen zu denFachschaftsvertretungen entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
(1) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder und jede am Tage der Bekanntgabe des Wahlausschreibens an derFachhochschule Kiel eingeschriebene Student und Studentin.
(2) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(1) Die Mitglieder des Studierendenparlaments und der Fachschaftsvertretungen werden von den Studenten und Studentinnen der Fachhochschule Kiel aus ihrer Mitte in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Personenwahl unmittelbar und für die Dauer von 2 Semestern in das jeweilige Gremium gewählt.
(2) Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in das jeweilige Organ Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.Jede oder jeder Wahlberechtigte hat sechs Stimmen für die Wahl des Studierenden Parlamentes.
(3) Stimmenhäufung ist unzulässig.2Bei Stimmenhäufung wird nur eine Stimme als abgegeben angerechnet.
(4) Das Studierendenparlament setzt sich aus maximal 17 Mitgliedern zusammen.
(5) Die Anzahl der Mitglieder Fachschaftsvertretungen bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der Fachschaft: Für je 100 angefangene Studentinnen oder Studenten ist 1 Vertreterin oder 1 Vertreter zu wählen.2Eine Fachschaftsvertretung setzt sich jedoch aus mindestens 5 Mitgliedern und maximal aus 15 Mitgliedern zusammen.3Ungeachtet dessen kann eine Fachschaftsvertretung aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, wenn die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Fachbereiches aus weniger als 401 Personen besteht.
(1) Für die Wahlen zum Studierendenparlament werden Wahlbereiche gebildet.2Die Wahlbereiche entsprechen den Fachschaften.3Wurden keine Fachschaften eingerichtet entsprechen die Wahlbereiche den Fachbereichen.4Jede Studentin oder jeder Student kann nur für ihren oder seinen Wahlbereich kandidieren.5Jede Studentin oder jeder Student ist in allen Wahlbereichen aktiv wahlberechtigt.
(2) Die Zahl der in einem Wahlbereich zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 3 Abs. 4 richtet sich nach der Zahl der dem Wahlbereich am 1. April bei Wahlen im Sommersemester bzw. am 1. Oktober bei Wahlen im Wintersemester angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gruppen.2Sie wird vom Wahlleiter oder Wahlleiterin nach dem Niemeyer-Verfahren ermittelt.3Jeder Wahlbereich erhält mindestens einen Sitz.4Nach dem Niemeyer-Verfahren wird die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbereichs, durch die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder der Wahlgruppe geteilt.5Jeder Wahlbereich erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.6Danach zu vergebene Sitze sind den Wahlbereichen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, zuzuteilen.7Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zuziehende Los.
(1) Bei Wahlen nach den Grundsätzen der Personenwahl sind diejenigen Bewerber und Bewerberinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin zu ziehende Los.
(2) Ein Nachrückerverfahren findet nicht statt.2Scheiden Mitglieder aus dem Gremium aus oder gibt es in einem Gremium oder Wahlbereich mehr Sitze als gewählte Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen bleiben diese Sitze frei.
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlprüfungsausschuss.2Wer als Bewerberin oder Bewerber kandidiert darf nicht Mitglied des Wahlprüfungsausschusses oder Wahlleiterin oder Wahlleiter sein.3Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können keine Mitglieder von anderen Wahlorganen bestellt werden.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern der Studierendenschaft.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern der Studierendenschaft.2Sie werden vom Studierendenparlament nach dem in Absatz 2 dieser Satzung genannten Verfahren bis spätestens zum 28. Tage vor der Wahl gewählt.
(1) Die Wahlorgane sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Der Wahlausschuss beaufsichtigt die Durchführung der Wahlen.2Er entscheidet über die Gestaltung der Stimmzettel und der übrigen Wahlunterlagen nach Maßgabe dieser Wahlordnung.3Dem Wahlausschuss obliegt die Gesamtaufsicht über die Wahlen.
(3) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sichert die technische Vorbereitung der Wahl und führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.2Dieser bestellt auch die erforderlichen Wahlhelfer, die zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen.
(1) Die Wahl findet jährlich mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Vorlesungszeit des Sommersemesters an wenigstens zwei aufeinander folgenden Vorlesungstagen statt.2Der genaue Termin wird vom Studierendenparlament festgelegt.3Dabei ist der unterschiedliche zeitliche Ablauf der Vorlesungszeit der Fachbereiche zu berücksichtigen.4Maßgebend ist das Ende der Vorlesungszeit des ersten Fachbereiches oder Studiengangs.5Der Stichtag ist der Tag, an dem der Wahlbrief (Briefwahl) spätestens bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt den Zeitpunkt der Wahlen mindestens 40 Tage vor dem Stichtag bekannt.2Die Bekanntmachung muss ferner enthalten:
(1) Alle Wahlberechtigten sind in ein Wählerverzeichnis einzutragen.2Das Wählerverzeichnis wird von der Zentralverwaltung der Fachhochschule Kiel bereitgestellt.
(2) Das Wählerverzeichnis enthält Spalten für folgende Angaben:
(1) Das gesamte Wählerverzeichnis wird vom 24. bis 17. Tag vor dem Stichtag während der Dienststunden des AStA zur Einsicht der Mitglieder der Studierendenschaft ausgelegt.
(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft, das das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung während der Dauer der Auslegung beantragen.2Es hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.3Das Wählerverzeichnis kann während der genannten Frist und bis zu 10 Tagen vor dem Stichtag auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.
(3) Über die Berichtigung entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und beurkundet sie im Wählerverzeichnis.2Dem betroffenen Mitglied der Studierendenschaft ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.3Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters kann das betroffene Mitglied der Studierendenschaft innerhalb einer Frist von 7 Tagen bis spätestens am 14. Tag vor dem Stichtag Beschwerde beim Wahlausschuss einlegen.4Über die Beschwerde hat der Wahlausschuss unverzüglich zu entscheiden.
(1) Jeder und jede Wahlberechtigte kann sich selbst oder einen anderen Wahlberechtigten oder eine andere Wahlberechtigte zur Wahl vorschlagen.2Dem Wahlvorschlag ist eine Einverständniserklärung des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin beizufügen.
(2) Der Wahlvorschlag muss insbesondere den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Email-Adresse des Bewerbers oder der Bewerberin sowie die Matrikelnummer und die Studienfächer enthalten.2Dem Wahlvorschlag soll ferner je ein Lichtbild sowie eine Kurzbeschreibung der Person (Ziele in der hochschulpolitischen Arbeit, Werdegang, Zugehörigkeit zu Gruppen und Verbänden) beigefügt sein.3Zudem muss das Gremium benannt werden für das sich der Student oder die Studentin bewirbt.4Für jedes Gremium ist ein eigener Wahlvorschlag erforderlich.
(3) Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 28. Tage vor der Wahl bei dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin einzureichen.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen sich in den jeweiligen Fachbereichen in geeigneter Weise der Öffentlichkeit vorstellen.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens am 28. Tag vor dem Stichtag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Auf dem Wahlvorschlag hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Datum des Eingangs zu vermerken.2Mangelhafte Vorschläge, die nicht bereits nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ungültig sind, werden von ihr oder ihm unverzüglich unter Hinweis auf die Mängel zurückgegeben.3Ein beanstandeter Wahlvorschlag kann spätestens bis zum 27. Tag vor dem Stichtag erneut eingereicht werden.
(3) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen ist nur bis zum 28. Tag vor dem Stichtag möglich.
(4) Die Wahlvorschläge sind im AStA zur Einsichtnahme auszulegen.
(1) Spätestens am 26. Tage vor dem Stichtag entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
(2) Ungültig sind Wahlvorschläge, die
(3) Den Einsendern zurückgewiesener Wahlvorschläge ist die Entscheidung über die Zurückweisung unverzüglich begründet mitzuteilen.
(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft erhält
(2) Der Wahlumschlag und der Wahlbriefumschlag sollen durch die Verwendung verschiedener Farben gekennzeichnet sein.
(3) Den Wahlunterlagen ist ein Merkblatt beizufügen, das die Wahlberechtigten über die Einzelheiten des Wahlvorgangs unterrichtet.
(4) Der Antrag auf Wahlunterlagen für die Briefwahl muss spätestens am 14.Tag vor dem Stichtag eingegangen sein.
(1) Soweit nichts Näheres bestimmt ist, entscheidet der Wahlausschuss über die äußere Gestaltung der Formulare.
(2) Die für jedes Gremium und innerhalb des Gremiums für jeden Wahlbereich getrennt zu erstellenden Stimmzettel enthalten Familien- und Vornamen der Kandidatinnen oder der Kandidaten sowie die Angabe ihres Studienfachs.
(1) Die Wahlunterlagen sind unmittelbar an das wahlberechtigte Mitglied spätestens am 9. Tag vor dem Stichtag abzusenden, soweit sie ihm nicht vorher gegen Quittung ausgehändigt wurden.
(2) Die Kosten für die Versendung trägt die Studierendenschaft.
(1) Das wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft kennzeichnet den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag und verschließt diesen.
(2) Es legt den verschlossenen Wahlumschlag und den Wahlschein getrennt in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift.
(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder der von dieser oder diesem bezeichneten Stelle am Stichtag bis 16.00 Uhr zugegangen ist.
(4) Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle eingegangenen Wahlbriefe nach Weisung des Wahlausschusses verschlossen und sicher aufzubewahren.2Auf verspätet eingegangenen Wahlbriefen ist der Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken.
(1) Die Wahlhelferinnen und die Wahlhelfer öffnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe einzeln undentnehmen ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag.2Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen.3Soweit sich keine Beanstandungen nach Abs. 3 ergeben, werden die Wahlumschläge ungeöffnet in Urnen gelegt.4Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Nachdem der letzte Wahlumschlag in die Urne gelegt ist, erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Leitung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nach dem vom Wahlausschuss zu regelnden Verfahren.
(3) Wahlbriefe sind ungültig, wenn
(1) Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene gekennzeichnete Stimmzettel gelten als ein ungültiger Stimmzettel.2Das gleiche gilt für leere Wahlumschläge.
(3) Stimmzettel, deren Ungültigkeit vom Wahlausschuss festgestellt wird, werden von den restlichen Wahlunterlagen gesondert aufbewahrt.
(1) Ungültig sind Stimmen, bei denen nicht erkennbar ist, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber sie abgegeben sind.
(1) Ungültig sind nur die Stimmen, hinsichtlich derer dieser Mangel vorliegt.
(1) (1) Über den Verlauf der Auszählung sowie über die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Auszählung und für die Ermittlung des Wahlergebnisseswesentlichen Umstände hervorgehen müssen.
(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten:
(3) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das vorläufige Wahlergebnis festgestellt.2Hiermit sind die Wahlen unbeschadet des § 32 gültig.
(1) Der Wahlausschuss gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber in der Studierendenschaft bekannt.2Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat die Angaben zu § 27 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 8 zu enthalten.
(2) Der Wahlausschuss hat gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erheben.2Er kann nur damit begründet werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und der Verstoß sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat und dass die Wahl Vertreterinnen oder Vertreter betrifft, zu deren Wahl das Mitglied wahlberechtigt ist.
(1) Der Wahlprüfungsausschuss hat spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses die Wahl zu prüfen und sowie über Einsprüche zu entscheiden.
(2) Zur Prüfung der Wahl hat der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit Anlagen vorzulegen.2Wahlleiter und Wahlausschuss sind verpflichtet den Aufforderungen und Beschlüssen des Wahlprüfungsausschusses zeitnah nachzukommen.
(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neueFeststellung durch den Wahlausschuss anzuordnen
(4) War ein Vertreter nicht wählbar, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.2In diesem Fall rückt der Kandidat oder die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach.
(5) Die Wahlen sind durch den Wahlprüfungsausschuss ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass der Verstoß sich nicht auf die Sitzverteilung auswirkt
(6) Werden im Wahlprüfungsverfahren die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so sind sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
(7) Liegt keine der unter Absatz. 3 bis 6 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.2Das Ergebnis der Wahlprüfung ist als endgültiges Wahlergebnis festzustellen und gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bekannt zu machen.
(8) Über die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
(9) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses steht dem Mitglied der Studierendenschaft, das den Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.
(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht drei Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.
(2) Die Wiederholungswahl muss in angemessener Frist nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.2Der Wahlausschuss bestimmt den Termin der Wiederholungswahl.
(1) Verliert eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter während der Wahlperiode ihre oder seine Eigenschaft als Mitglied der Studierendenschaft oder ändert sich ihre oder seine Zugehörigkeit zu einer Fachschaft oder zu einem Wahlbereich, deren Vertreterin oder Vertreter sie oder er ist, so erlischt ihr oder sein Mandat.2Die Organisationssatzung der Studierendenschaft der FH Kiel kann weitere Regelungen zum Ausscheiden von Vertreter und Vertreterinnen enthalten.
(2) Scheidet ein Mitglied aus oder erlischt sein Mandat bleibt dieser Sitz bis zur nächsten Wahl frei.
(1) Der Wahlleiter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Studierendenparlament zu bestimmen, dass zum Zweck der Erprobung eines solchen Verfahrens den Wählern die Möglichkeit eröffnet wird, neben der Briefwahl ohne Übersendung eines Wahlbriefes in einem Wahlraum zu wählen (Urnenwahl).
(2) Für die Urnenwahl sind ergänzend die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts zu beachten; sie gehen, sofern sie von den übrigen Bestimmung dieser Satzung abweichen, diesen vor.2Das Nähere regelt der Wahlleiter.
(3) Wird von der Ermächtigung nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so hat der Wahlleiter dies durch Aushang spätestens am 10. Tag vor dem Stichtag bekanntzumachen.2Die Bekanntmachung muss ferner Angaben zu der Lage der Wahlräume und den Zeiten der Stimmabgabe dort beinhalten.
(1) Der Wähler hat sich vor Aushändigung der Wahlunterlagen durch ein geeignetes Ausweisdokument über seine Person auszuweisen.2Geeignete Ausweisdokumente sind insbesondere amtliche Lichtbildausweise und der Studierendenausweis.
(2) Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden dem Wähler die Wahlunterlagen ausgehändigt und ein Sperrvermerk über die erfolgte Stimmabgabe im Wählerverzeichnis angebracht.2Eine weitere Stimmabgabe ist hiernach nicht möglich; ein Wahlbrief desselben Wählers ist ungültig.
(3) Jede Beeinflussung des Wählers am unmittelbaren Ort der Stimmabgabe hat zu unterbleiben.2Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann.3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.