Wahlordnung (Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel (WahlSz)

Amtlicher Titel
Wahlordnung (Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
WahlSz
Inkrafttreten
1. März 2009
Außerkrafttreten
11. Februar 2022
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 28. März 2009
  • Präsidium am 28. März 2009
    Fundstelle: Link (30. Juni 2009)
  • Wissenschaftsministerium
    Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2/2009, S. 23 (15. Juni 2009)
Änderungshistorie

Präambel

Aufgrund des § 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. Seite 93), erlässt die Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel durch Beschluss des Studierendenparlamentes vom 28. März 2009 und mit der Genehmigung des Präsidiums vom 6. Mai 2009 folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Studierendenparlaments und für die Wahl der Fachschaftsvertretungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen über die Wahlen zum Studierendenparlament sind auf die Wahlen zu denFachschaftsvertretungen entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder und jede am Tage der Bekanntgabe des Wahlausschreibens an derFachhochschule Kiel eingeschriebene Student und Studentin.

(2) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 3 Wahlrechtsgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Studierendenparlaments und der Fachschaftsvertretungen werden von den Studenten und Studentinnen der Fachhochschule Kiel aus ihrer Mitte in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Personenwahl unmittelbar und für die Dauer von 2 Semestern in das jeweilige Gremium gewählt.

(2) Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in das jeweilige Organ Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.Jede oder jeder Wahlberechtigte hat sechs Stimmen für die Wahl des Studierenden Parlamentes.

(3) Stimmenhäufung ist unzulässig.2Bei Stimmenhäufung wird nur eine Stimme als abgegeben angerechnet.

(4) Das Studierendenparlament setzt sich aus maximal 17 Mitgliedern zusammen.

(5) Die Anzahl der Mitglieder Fachschaftsvertretungen bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der Fachschaft: Für je 100 angefangene Studentinnen oder Studenten ist 1 Vertreterin oder 1 Vertreter zu wählen.2Eine Fachschaftsvertretung setzt sich jedoch aus mindestens 5 Mitgliedern und maximal aus 15 Mitgliedern zusammen.3Ungeachtet dessen kann eine Fachschaftsvertretung aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, wenn die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Fachbereiches aus weniger als 401 Personen besteht.

§ 4 Wahlbereiche

(1) Für die Wahlen zum Studierendenparlament werden Wahlbereiche gebildet.2Die Wahlbereiche entsprechen den Fachschaften.3Wurden keine Fachschaften eingerichtet entsprechen die Wahlbereiche den Fachbereichen.4Jede Studentin oder jeder Student kann nur für ihren oder seinen Wahlbereich kandidieren.5Jede Studentin oder jeder Student ist in allen Wahlbereichen aktiv wahlberechtigt.

(2) Die Zahl der in einem Wahlbereich zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 3 Abs. 4 richtet sich nach der Zahl der dem Wahlbereich am 1. April bei Wahlen im Sommersemester bzw. am 1. Oktober bei Wahlen im Wintersemester angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gruppen.2Sie wird vom Wahlleiter oder Wahlleiterin nach dem Niemeyer-Verfahren ermittelt.3Jeder Wahlbereich erhält mindestens einen Sitz.4Nach dem Niemeyer-Verfahren wird die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbereichs, durch die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder der Wahlgruppe geteilt.5Jeder Wahlbereich erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.6Danach zu vergebene Sitze sind den Wahlbereichen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, zuzuteilen.7Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zuziehende Los.

§ 5 Personenwahl

(1) Bei Wahlen nach den Grundsätzen der Personenwahl sind diejenigen Bewerber und Bewerberinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin zu ziehende Los.

(2) Ein Nachrückerverfahren findet nicht statt.2Scheiden Mitglieder aus dem Gremium aus oder gibt es in einem Gremium oder Wahlbereich mehr Sitze als gewählte Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen bleiben diese Sitze frei.

§ 6 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlprüfungsausschuss.2Wer als Bewerberin oder Bewerber kandidiert darf nicht Mitglied des Wahlprüfungsausschusses oder Wahlleiterin oder Wahlleiter sein.3Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können keine Mitglieder von anderen Wahlorganen bestellt werden.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern der Studierendenschaft.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern der Studierendenschaft.2Sie werden vom Studierendenparlament nach dem in Absatz 2 dieser Satzung genannten Verfahren bis spätestens zum 28. Tage vor der Wahl gewählt.

§ 7 Aufgaben der Wahlorgane

(1) Die Wahlorgane sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Der Wahlausschuss beaufsichtigt die Durchführung der Wahlen.2Er entscheidet über die Gestaltung der Stimmzettel und der übrigen Wahlunterlagen nach Maßgabe dieser Wahlordnung.3Dem Wahlausschuss obliegt die Gesamtaufsicht über die Wahlen.

(3) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sichert die technische Vorbereitung der Wahl und führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.2Dieser bestellt auch die erforderlichen Wahlhelfer, die zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen.

§ 8 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahl findet jährlich mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Vorlesungszeit des Sommersemesters an wenigstens zwei aufeinander folgenden Vorlesungstagen statt.2Der genaue Termin wird vom Studierendenparlament festgelegt.3Dabei ist der unterschiedliche zeitliche Ablauf der Vorlesungszeit der Fachbereiche zu berücksichtigen.4Maßgebend ist das Ende der Vorlesungszeit des ersten Fachbereiches oder Studiengangs.5Der Stichtag ist der Tag, an dem der Wahlbrief (Briefwahl) spätestens bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt den Zeitpunkt der Wahlen mindestens 40 Tage vor dem Stichtag bekannt.2Die Bekanntmachung muss ferner enthalten:

1.
den Hinweis auf das anzuwendende Wahlsystem,
2.
den Hinweis, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen gewählt werden darf,
3.
den Stichtag unter Angabe der Uhrzeit für den Schluss der Stimmabgabe, sowie ggf. einen Hinweis auf die Standorte gekennzeichneter Wahlurnen und ggf. der Wahllokale,
4.
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter; bei Wahlen in Wahlbereichen die Zahl der im Wahlbereich zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
6.
einen Hinweis auf Ort und Zeitpunkt der Auslegung des Wählerverzeichnisses,
7.
die Aufforderung, spätestens am 28. Tag vor dem Stichtag die Kandidatur bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter anzumelden, wobei auf die erforderliche Form der Anmeldung hinzuweisen ist,
8.
den Hinweis darauf, dass nur solche Bewerberinnen oder Bewerber gewählt werden dürfen, deren Wahlvorschlag zugelassen und bekannt gemacht worden ist.
9.
einen Hinweis darauf, dass ein wahlberechtigtes Mitglied, das bis zum 1. Tag vor dem Stichtag keine bzw. unvollständige oder unrichtige Wahlunterlagen erhalten hat, bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Ersatzunterlagen beantragen kann.

§ 9 Wählerverzeichnis

(1) Alle Wahlberechtigten sind in ein Wählerverzeichnis einzutragen.2Das Wählerverzeichnis wird von der Zentralverwaltung der Fachhochschule Kiel bereitgestellt.

(2) Das Wählerverzeichnis enthält Spalten für folgende Angaben:

1.
Laufende Nummer,
2.
Familienname,
3.
Vorname,
4.
Anschrift,
5.
Vermerk für Stimmabgabe,
6.
Bemerkungen.

§ 10 Auslegung des Wählerverzeichnisses

(1) Das gesamte Wählerverzeichnis wird vom 24. bis 17. Tag vor dem Stichtag während der Dienststunden des AStA zur Einsicht der Mitglieder der Studierendenschaft ausgelegt.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft, das das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung während der Dauer der Auslegung beantragen.2Es hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.3Das Wählerverzeichnis kann während der genannten Frist und bis zu 10 Tagen vor dem Stichtag auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(3) Über die Berichtigung entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und beurkundet sie im Wählerverzeichnis.2Dem betroffenen Mitglied der Studierendenschaft ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.3Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters kann das betroffene Mitglied der Studierendenschaft innerhalb einer Frist von 7 Tagen bis spätestens am 14. Tag vor dem Stichtag Beschwerde beim Wahlausschuss einlegen.4Über die Beschwerde hat der Wahlausschuss unverzüglich zu entscheiden.

§ 11 Endgültiger Abschluss des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist am 14. Tag vor dem Stichtag unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen endgültig abzuschließen.2Dabei ist die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu beurkunden.3Die Beurkundung ist mit Ort, Datum und Unterschrift abzuschließen.

§ 12 Wahlvorschläge

(1) Jeder und jede Wahlberechtigte kann sich selbst oder einen anderen Wahlberechtigten oder eine andere Wahlberechtigte zur Wahl vorschlagen.2Dem Wahlvorschlag ist eine Einverständniserklärung des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin beizufügen.

(2) Der Wahlvorschlag muss insbesondere den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Email-Adresse des Bewerbers oder der Bewerberin sowie die Matrikelnummer und die Studienfächer enthalten.2Dem Wahlvorschlag soll ferner je ein Lichtbild sowie eine Kurzbeschreibung der Person (Ziele in der hochschulpolitischen Arbeit, Werdegang, Zugehörigkeit zu Gruppen und Verbänden) beigefügt sein.3Zudem muss das Gremium benannt werden für das sich der Student oder die Studentin bewirbt.4Für jedes Gremium ist ein eigener Wahlvorschlag erforderlich.

(3) Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 28. Tage vor der Wahl bei dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin einzureichen.

(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen sich in den jeweiligen Fachbereichen in geeigneter Weise der Öffentlichkeit vorstellen.

§ 13 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens am 28. Tag vor dem Stichtag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.

(2) Auf dem Wahlvorschlag hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Datum des Eingangs zu vermerken.2Mangelhafte Vorschläge, die nicht bereits nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ungültig sind, werden von ihr oder ihm unverzüglich unter Hinweis auf die Mängel zurückgegeben.3Ein beanstandeter Wahlvorschlag kann spätestens bis zum 27. Tag vor dem Stichtag erneut eingereicht werden.

(3) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen ist nur bis zum 28. Tag vor dem Stichtag möglich.

(4) Die Wahlvorschläge sind im AStA zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 14 Beschlussfassung über Wahlvorschläge

(1) Spätestens am 26. Tage vor dem Stichtag entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.

(2) Ungültig sind Wahlvorschläge, die

1.
verspätet eingegangen sind,
2.
einen Vorbehalt, eine Bedingung oder unzulässige Zusätze enthalten,
3.
unvollständig sind,
4.
nicht eigenhändig unterzeichnet sind.
2Wahlvorschläge, die eine nicht wählbare Kandidatin oder einen nicht wählbaren Kandidaten benennen, sind insoweit ungültig.

(3) Den Einsendern zurückgewiesener Wahlvorschläge ist die Entscheidung über die Zurückweisung unverzüglich begründet mitzuteilen.

§ 15 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin fasst die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich in einer Liste der Kandidaten und Kandidatinnen zusammen und macht diese in der Studierendenschaft bekannt.2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass nur solche Bewerberinnen oder Bewerber gewählt werden dürfen, die in die bekannt gemachte Liste aufgenommen worden sind.

§ 16 Wahlunterlagen (Briefwahl)

(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft erhält

1.
die Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis (Wahlschein),
2.
den Stimmzettel,
3.
den Wahlumschlag,
4.
den Wahlbriefumschlag.

(2) Der Wahlumschlag und der Wahlbriefumschlag sollen durch die Verwendung verschiedener Farben gekennzeichnet sein.

(3) Den Wahlunterlagen ist ein Merkblatt beizufügen, das die Wahlberechtigten über die Einzelheiten des Wahlvorgangs unterrichtet.

(4) Der Antrag auf Wahlunterlagen für die Briefwahl muss spätestens am 14.Tag vor dem Stichtag eingegangen sein.

§ 17 Ausgestaltung der Formulare

(1) Soweit nichts Näheres bestimmt ist, entscheidet der Wahlausschuss über die äußere Gestaltung der Formulare.

(2) Die für jedes Gremium und innerhalb des Gremiums für jeden Wahlbereich getrennt zu erstellenden Stimmzettel enthalten Familien- und Vornamen der Kandidatinnen oder der Kandidaten sowie die Angabe ihres Studienfachs.

§ 18 Aushändigung der Wahlunterlagen (Briefwahl)

(1) Die Wahlunterlagen sind unmittelbar an das wahlberechtigte Mitglied spätestens am 9. Tag vor dem Stichtag abzusenden, soweit sie ihm nicht vorher gegen Quittung ausgehändigt wurden.

(2) Die Kosten für die Versendung trägt die Studierendenschaft.

§ 19 Verlust von Wahlunterlagen

Ein wahlberechtigtes Mitglied der Studierendenschaft, das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Wahlunterlagen (Briefwahl) erhalten hat oder dem die Wahlunterlagen abhanden gekommen sind, kann bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum 1. Tage vor dem Stichtag Ersatzwahlunterlagen beantragen.

§ 20 Wahlhandlung (Briefwahl)

(1) Das wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft kennzeichnet den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag und verschließt diesen.

(2) Es legt den verschlossenen Wahlumschlag und den Wahlschein getrennt in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift.

(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder der von dieser oder diesem bezeichneten Stelle am Stichtag bis 16.00 Uhr zugegangen ist.

(4) Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle eingegangenen Wahlbriefe nach Weisung des Wahlausschusses verschlossen und sicher aufzubewahren.2Auf verspätet eingegangenen Wahlbriefen ist der Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken.

§ 21 Öffentlichkeit

Die Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich für Mitglieder der Studierendenschaft.

§ 22 Ermittlung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird unter Aufsicht des Wahlausschusses von den Wahlhelferinnen und den Wahlhelfern unverzüglich nach dem Stichtag ermittelt.

§ 23 Auszählung

(1) Die Wahlhelferinnen und die Wahlhelfer öffnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe einzeln undentnehmen ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag.2Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen.3Soweit sich keine Beanstandungen nach Abs. 3 ergeben, werden die Wahlumschläge ungeöffnet in Urnen gelegt.4Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Nachdem der letzte Wahlumschlag in die Urne gelegt ist, erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Leitung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nach dem vom Wahlausschuss zu regelnden Verfahren.

(3) Wahlbriefe sind ungültig, wenn

1.
der Wahlbrief verspätet eingegangen ist,
2.
der Wahlbrief leer ist,
3.
dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
4.
die Wählerin oder der Wähler nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
bereits ein Wahlbrief derselben Wählerin oder desselben Wählers vorliegt,
6.
der Stimmzettel nicht in einen amtlichen Wahlumschlag gelegt oder dieser mit einem Kennzeichen versehen ist,
7.
weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen ist.
2Diese Wahlbriefe werden von den übrigen Stimmunterlagen gesondert aufbewahrt.

§ 24 Ungültige Stimmzettel

(1) Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

1.
nicht als amtlich erkennbar sind,
2.
keine Kandidatin oder keinen Kandidaten kennzeichnen,
3.
mehr Stimmen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind,
4.
einen Vermerk oder Zusatz enthalten.

(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene gekennzeichnete Stimmzettel gelten als ein ungültiger Stimmzettel.2Das gleiche gilt für leere Wahlumschläge.

(3) Stimmzettel, deren Ungültigkeit vom Wahlausschuss festgestellt wird, werden von den restlichen Wahlunterlagen gesondert aufbewahrt.

§ 25 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, bei denen nicht erkennbar ist, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber sie abgegeben sind.

(1) Ungültig sind nur die Stimmen, hinsichtlich derer dieser Mangel vorliegt.

§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Der Wahlausschuss stellt die Zahl der für jede Bewerberin oder jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen fest.2Außerdem stellt der Wahlausschuss die Zahl der gültigen und ungültigen Wahlbriefe und der gültigen und ungültigen Stimmzettel fest.

§ 27 Niederschrift des Wahlausschusses

(1) (1) Über den Verlauf der Auszählung sowie über die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Auszählung und für die Ermittlung des Wahlergebnisseswesentlichen Umstände hervorgehen müssen.

(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten:

1.
die Namen und Funktionen der Mitglieder des Wahlausschusses, die Namen der Schriftführerin oder des Schriftführers und der Wahlhelferinnen oder der Wahlhelfer,
2.
die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
3.
Zeitpunkt, Beginn und Ende der Auszählung,
4.
die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
5.
die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Wahlbriefe,
6.
die Zahl der für jede Bewerberin oder jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
7.
die Feststellung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter
8.
die Wahlbeteiligung
9.
die Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses

(3) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das vorläufige Wahlergebnis festgestellt.2Hiermit sind die Wahlen unbeschadet des § 32 gültig.

§ 28 Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber in der Studierendenschaft bekannt.2Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat die Angaben zu § 27 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 8 zu enthalten.

(2) Der Wahlausschuss hat gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

§ 29 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Studierendenschaft binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses Einspruch erheben.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erheben.2Er kann nur damit begründet werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und der Verstoß sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat und dass die Wahl Vertreterinnen oder Vertreter betrifft, zu deren Wahl das Mitglied wahlberechtigt ist.

§ 30 Wahlprüfung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss hat spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses die Wahl zu prüfen und sowie über Einsprüche zu entscheiden.

(2) Zur Prüfung der Wahl hat der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit Anlagen vorzulegen.2Wahlleiter und Wahlausschuss sind verpflichtet den Aufforderungen und Beschlüssen des Wahlprüfungsausschusses zeitnah nachzukommen.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neueFeststellung durch den Wahlausschuss anzuordnen

(4) War ein Vertreter nicht wählbar, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.2In diesem Fall rückt der Kandidat oder die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach.

(5) Die Wahlen sind durch den Wahlprüfungsausschuss ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass der Verstoß sich nicht auf die Sitzverteilung auswirkt

(6) Werden im Wahlprüfungsverfahren die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so sind sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(7) Liegt keine der unter Absatz. 3 bis 6 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.2Das Ergebnis der Wahlprüfung ist als endgültiges Wahlergebnis festzustellen und gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bekannt zu machen.

(8) Über die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

(9) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses steht dem Mitglied der Studierendenschaft, das den Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

§ 31 Wiederholungswahl

(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht drei Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.

(2) Die Wiederholungswahl muss in angemessener Frist nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.2Der Wahlausschuss bestimmt den Termin der Wiederholungswahl.

§ 32 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Verliert eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter während der Wahlperiode ihre oder seine Eigenschaft als Mitglied der Studierendenschaft oder ändert sich ihre oder seine Zugehörigkeit zu einer Fachschaft oder zu einem Wahlbereich, deren Vertreterin oder Vertreter sie oder er ist, so erlischt ihr oder sein Mandat.2Die Organisationssatzung der Studierendenschaft der FH Kiel kann weitere Regelungen zum Ausscheiden von Vertreter und Vertreterinnen enthalten.

(2) Scheidet ein Mitglied aus oder erlischt sein Mandat bleibt dieser Sitz bis zur nächsten Wahl frei.

§ 33 Bestimmung von Fristen

Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung genannten Fristen finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung.

§ 34 Vernichtung von Wahlunterlagen

Mit Ausnahme der Wahlniederschriften können Wahlunterlagen 90 Tage nach der Wahl vernichtet werden, falls sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sind.

§ 35 Experimentierklausel zur Erprobung der Urnenwahl

(1) Der Wahlleiter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Studierendenparlament zu bestimmen, dass zum Zweck der Erprobung eines solchen Verfahrens den Wählern die Möglichkeit eröffnet wird, neben der Briefwahl ohne Übersendung eines Wahlbriefes in einem Wahlraum zu wählen (Urnenwahl).

(2) Für die Urnenwahl sind ergänzend die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts zu beachten; sie gehen, sofern sie von den übrigen Bestimmung dieser Satzung abweichen, diesen vor.2Das Nähere regelt der Wahlleiter.

(3) Wird von der Ermächtigung nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so hat der Wahlleiter dies durch Aushang spätestens am 10. Tag vor dem Stichtag bekanntzumachen.2Die Bekanntmachung muss ferner Angaben zu der Lage der Wahlräume und den Zeiten der Stimmabgabe dort beinhalten.

§ 35a Wahlunterlagen

Wahlschein, Merkblatt, Wahlbriefumschlag und Wahlumschläge werden nicht ausgegeben.2Der Wahlleiter kann Abweichungen hiervon zulassen, um eine gemeinsame Durchführung der Erprobung der Urnenwahl zusammen mit den Gremienwahlen der FH Kiel unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ermöglichen.

§ 35b Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat sich vor Aushändigung der Wahlunterlagen durch ein geeignetes Ausweisdokument über seine Person auszuweisen.2Geeignete Ausweisdokumente sind insbesondere amtliche Lichtbildausweise und der Studierendenausweis.

(2) Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden dem Wähler die Wahlunterlagen ausgehändigt und ein Sperrvermerk über die erfolgte Stimmabgabe im Wählerverzeichnis angebracht.2Eine weitere Stimmabgabe ist hiernach nicht möglich; ein Wahlbrief desselben Wählers ist ungültig.

(3) Jede Beeinflussung des Wählers am unmittelbaren Ort der Stimmabgabe hat zu unterbleiben.2Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann.3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.

§ 35c Auszählung und Bewertung der Stimmen

Hinsichtlich Auszählung und Bewertung stehen die im Wege der Urnenwahl abgegebenen Stimmen denen der Briefwahl gleich.2Die Zahl der im Wege der Urnenwahl gültig und ungültig abgegebenen Stimmen ist in der Niederschrift des Wahlausschusses und in der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses aufzuführen.

§ 36 Experimentierklausel zur gemeinsamen Durchführung der Wahl mit den Gremienwahlen der FH Kiel

Die Studierendenschaft und die FH Kiel können vereinbaren, dass die Gremienwahlen der FH Kiel und der Studierendenschaft zusammen stattfinden.

§ 37 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. März 2009 in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 2. Februar 1987 (NBl. KM Schl.-H. 1987 Seite 39) außer Kraft.