
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss muss innerhalb der Kernzeit an mindestens 3 Tagen in der Woche geöffnet haben.2Bevorzugt am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag.
(2) Die Öffnungszeit sollte in der Woche 6 Stunden nicht unterschreiten.
(3) Jedes Mitglied sollte eine Öffnungszeit anbieten.
(4) Die Kernzeit richtet sich nach den vom Ministerium vorgegebenen Unterrichtszeiten
(5) Außerhalb der Kernzeit muss eine Öffnungszeit pro Woche angeboten werden.
(1) Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses finden innerhalb der Kernzeit an festen Terminen statt.2In der Regel einmal in der Woche
(2) Ein Mitglied des Vorstandes beruft den Allgemeinen Studierendenausschuss unter Angabe von Datum, Zeit, Ort, der vorläufigeren Tagesordnung und eventuellen Beschlussvorlagen ein.
(3) Einzuladen sind die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, sowie die Bafög Beratung.
(1) Die vorläufige Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung zu erstellen.
(2) Die vorläufige Tagesordnung hat mindestens die in Anlage A aufgeführten Punkte zu enthalten.
(3) Auf Antrag eines Mitglieds des Allgemeinen Studierendenausschusses, können vor Beschluss der Tagesordnung weitere Tagesordnungspunkte der vorläufigen Tagesordnung hinzugefügt werden.2Zur Aufnahme oder Streichung in die Tagesordnung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaftsvertretung.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes, Sonstiges oder in ähnlicher Weise nicht näher konkretisierten Tagesordnungspunkten, können keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Anträge mit finanziellem Hintergrund sind 3 Tage vor der Sitzung dem Vorstand oder der Finanzreferentin des Allgemeinen Studierendenausschusses zwecks Stellungnahme über die haushaltsrechtlichen Belange, zur Kenntnis zu geben.
(1) Die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses sind hochschulöffentlich.2Durch Beschluss mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.3Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlichen Sitzungsteilen behandelt.
(2) Unbeschadet der Regelungen in dem Absatz 1 kann der Vorstand die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise nicht zu verhindern oder zu beseitigen ist.2Zu diesem Zweck kann der Vorstand die Sitzung unterbrechen und nach der Unterbrechung nichtöffentlich fortsetzen.3Kann eine Störung auf diese Weise nicht verhindert oder beseitigt werden, so kann der Vorstand die Sitzung vertagen.
(1) Für alle Mitglieder des allgemeinen Studierendenausschusses gilt Anwesenheitspflicht auf den Sitzungen.
(2) Das Fehlen einer Referentin muss dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mitgeteilt werden.
(3) Keine oder später eingegangene Abmeldungen gelten als unentschuldigt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.2Über die Triftigkeit entscheidet der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses gemeinsam.3Kann der Vorstand zu keinem einheitlichen Beschluss kommen, entscheidet der Allgemeine Studierendenausschuss auf einer Sitzung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitflieder über die Triftigkeit des Grundes.
(4) Die BAFöG-Beratung sollte mindestens einmal im Monat zu den Sitzungen erscheinen.
(5) Der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses hat auf Sitzungen des Studierendenparlaments, mindestens mit einem Vertreter, anwesend zu sein und mündlich Bericht zu erstatten.2In begründeten Ausnahmefällen kann der Bericht schriftlich erstellt und dem Präsidium des Studierdenparlaments vorgelegt werden, hierbei entfällt die Anwesenheitspflicht.
(6) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent hat auf den Sitzungen des Studierendenparlaments anwesend zu sein und über Finanzfragen mündlich Bericht zu erstatten.2Der Bericht kann auch schriftlich erfolgen oder dem Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses übertragen werden, hierbei entfällt die Anwesenheitspflicht.
(7) Wird auf der vorläufigen Tagesordnung einer Sitzung des Studierendenparlaments zu einem Tagesordnungspunkt die Anwesenheit einer Referentin oder eines Referenten erbeten, so gilt für diesen Tagesordnungspunkt Anwesenheitspflicht für die entsprechende Referentin, sofern der Termin mit der Referentin abgesprochen wurde.
(1) Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.2Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und Vorbereitung sowie den geregelten Ablauf der Sitzung.
(2) Ist der Vorstand nicht anwesend, so übernimmt ein von den Vorständen im Voraus bestimmte Stellvertretung die Sitzungsleitung.2Absatz 1 gilt dann entsprechend.
(3) Ist keine Stellvertretung bestimmt worden, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des allgemeinen Studierendenausschusses die Sitzungsleitung nach Absatz 1.
(1) Die Sitzung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses anwesend sind und fristgerecht geladen wurde.
(2) Ist ein Antrag wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, kann der Vorstand binnen 48 Stunden erneut zu der zurückgestellten Sache laden.2Der allgemeine Studierendenausschuss ist daraufhin beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens 3 Mitglieder, anwesend sind.
(1) Über jede Sitzung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist ein digitales Protokoll zu führen.
(2) Die Protokollführung wird zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsführung benannt.
(3) Das Protokoll hat eine fortlaufende Nummerierung, mindestens durch das Datum, zu erhalten.
(4) Das Protokoll ist zeitnah zu beschließen.
(5) Das Protokoll, mindestens das vorläufige, muss spätestens 7 Tage nach einer Sitzung im Intranet der Fachhochschule Kiel (Laufwerk: T des AStA) Veröffentlicht werden.
(6) Anwesende, entschuldigte und unentschuldigte Referentinnen sind im Protokoll zu vermerken.2Referentinnen oder Referenten, die verspätet zur Sitzung kommen oder diese verfrüht verlassen, werden mit Angabe der Uhrzeit im Protokoll vermerkt.
(7) Die Sitzungsleitung ist von der Protokollführung ausgenommen.
(8) Änderungswünsche sind der Protokollführung anzuzeigen.
(9) Diskussionen sind zusammenzufassen und auf wesentliche Aussagen zu reduzieren und zum Ende im Ergebnis darzustellen.2Auf Wunsch eines Redners oder einer Rednerin kann der genaue Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.
(10) Abstimmungen sind, soweit nicht anders auf der Sitzung beantragt, im Ergebnis nach absoluter Stimmenverteilung zu protokollieren und vorzutragen.
(11) Das Protokoll muss enthalten:
(1) Antragsrecht haben alle gewählten Gremiumsmitglieder der Studierendenschaft der FH Kiel.
(2) Rederecht haben alle Studierenden der FH Kiel.2Das Rederecht kann nur auf Antrag entzogen werden, wenn sie kein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses der FH Kiel sind.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
(1) Jedes anwesende Mitglied des allgemeinen Studierendenausschusses hat eine Stimme.
(2) Die Abstimmung über Anträge zur Sache erfolgt in der Regel durch Handzeichen.2Die Abstimmung ist in der Reihenfolge Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung durchzuführen und zu protokollieren.
(3) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(4) Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, bestimmt die Sitzungsleitung den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmung.2Sie hält sich dabei an folgende Richtlinien:
(5) Im Anschluss an den Abstimmungsvorgang gibt die Protokollführung das Abstimmungsergebnis, welches von der Sitzungsleitung bestätigt werden muss, bekannt.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Stimmenthaltung sowie ungültige Stimmen werden als nicht abgegeben gewertet (gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2. HSG SH)
(8) Anträge mit finanziellem Hintergrund haben eine fortlaufende Beschlussnummer zu erhalten und sind in ein Beschlussverzeichnis einzutragen. Das Beschlussverzeichnis ist stets aktuell zu halten und im Intranet der Fachhochschule Kiel (Laufwerk: T des AStA) zu Veröffentlichen.
(9) Beschlüsse von Fachschaftsvertretungen bis 450 € können auf der AStA Sitzung Beschlossen werden. Die Ergebnisse müssen nach Beschlussfassung unverzüglich dem Finanzauschuss des Studierendenparlaments mitgeteilt werden.
(1) Fehlt eine Referentin oder ein Referent bei Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und/oder Öffnungszeiten wiederholt entschuldigt, kann die Aufwandsentschädigung für die Referentin oder den Referenten im Folgemonat um bis zu 100 % gekürzt werden.
(2) Fehlt eine Referentin oder ein Referent bei Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und/oder Öffnungszeiten unentschuldigt, kann die Aufwandsentschädigung für die Referentin oder den Referenten im Folgemonat um bis zu 100 % gekürzt werden.
(3) Wenn von einem Referat zum Ende der Vorlesungszeit kein Rechenschaftsbericht beim Vorsitzenden eingegangen ist, kann die Aufwandsentschädigung für die Folgemonate eingefroren werden, bis das Referat einen Rechenschaftsbericht nachreicht.
(4) Über weitere Sanktionen und deren Höhe entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(1) Von jedem Referat ist ein Rechenschaftsbericht anzufertigen, welcher die Tätigkeit der Referentinnen im Rahmen ihrer Referatsarbeit darstellt.
(2) Die Rechenschaftsberichte sind semesterweise anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen.2Der Vorstand legt die Berichte gesammelt mit der Vorlage des jährlichen Haushaltsplans im Wintersemester und in der letzten Sitzung der Legislatur im Sommersemester dem Studierendenparlament vor.3Das Präsidium des Studierendenparlaments kann Abweichungen von Satz 2 zulassen.
(3) Der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses oder das Studierendenparlament kann Zwischenberichte verlangen.
(4) Die Rechenschaftsberichte sind gemäß den Vorgaben des Vorstandes anzufertigen.2Die Vorgaben sind mit dem Präsidium des Studierendenparlaments abzusprechen.
(5) Allgemein sollen die Rechenschaftsberichte gut verständlich für die Hochschulöffentlichkeit sein, da die Tätigkeit des Allgemeinen Studierendenausschusses jedem verständlich dargelegt werden soll.
(1) Generell sind alle Verträge ab 150€ mit der Studierendenschaft, im Einvernehmen mit dem Gesamt-Vorstand, von mindestens einem Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Bei Abschluss von Verträgen ab einem Wert von 100 € bedarf es immer einer vorherigen Kalkulation seitens der Zuständigen, der positiven Abstimmung in einer Sitzung und der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
(3) Verträge die 100€ nicht überschreiten und zur Deckung des täglichen Geschäftes geschlossen werden, werden vom Vorstand mehrheitlich beschlossen.
(4) Bei Abschluss von Verträgen über 450€ muss die Zustimmung des Studierendenparlaments eingeholt werden.
(5) Bei Verträgen, die über die Laufzeit eines Tages hinausgehen, bedarf es immer der Zustimmung des Studierendenparlaments, unabhängig vom Wert.
(6) Sollten die Verträge nicht wie in Punkt (1) bis (5) festgelegt mit den nötigen Unterschriften abgeschlossen worden sein, so sind diese ungültig.2Für eventuell entstandene Schäden, haftet das jeweilige Mitglied der Studierendenschaft.
(7) Alle Ausgaben, die ein Referat tätigt, also einschließlich Ausgaben für das Tagesgeschäft und unabhängig ihrer Höhe, sind innerhalb von 14 Tagen mit der Finanzreferentin abzurechnen.
(8) Dienstleistungen und die Beschaffung von Sachgegenständen sind immer als Vertrag anzusehen.
(1) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung ist solange gültig, bis sie von einer neuen Geschäftsordnung abgelöst wird.
(3) Änderungen an der Geschäftsordnung oder den Anhängen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlaments.
(4) Redaktionelle Änderungen an der Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit.
(5) Änderungen dieser Geschäftsordnung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung auf Konsistenz mit allen Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der FH Kiel
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die übrige Geschäftsordnung unberührt.
(7) Nach Feststellung einer Unwirksamkeit muss das Parlament eine korrigierte Fassung dieser Geschäftsordnung verabschieden.
(8) Die Geschäftsordnung muss dem Präsidium der Fachhochschule Kiel zur Kenntniss vorgelegt werden.