
(1) Die Studierendenschaft der FH Kiel und ihre rechtmäßigen Organe regeln durch diese Richtlinie die finanzielle Förderung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben und Aktivitäten.
(2) Dazu gehören insbesondere:
(3) Diese Richtlinie soll maßgeblich regeln, welche Beträge einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden dürfen.2Die Beträge sollen möglichst genau eingehalten werden.
(4) Beiträge dürfen nur zur Deckung eines Defizits verwendet werden, sie dienen nicht zur Generierung von Einnahmen.
(1) Für Erstsemesterfahrten dürfen für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 15 Euro pro Nacht aus dem Haushaltsplan verwendet werden.
(2) Betreuungspersonen werden mit 20 Euro pro Nacht aus dem Haushaltsplan gefördert und werden nur unterstützt, soweit das Verhältnis von Betreuungspersonen zu Teilnehmenden 1:4, also 4 Erstsemester auf eine Betreuungsperson, nicht überschreitet.2Mindestens werden jedoch pro Fahrt zwei Betreuungspersonen gefördert.
(3) Pro Fachbereich kann pro Semester eine Erstsemesterfahrt aus dem Haushaltsplan finanziert werden, sofern der Fachbereich in diesem Semester Studierende immatrikuliert.
(4) Im Rahmen der Erstsemesterfahrt ist es den Fachschaftsvertretungen möglich die Verpflegung der Teilnehmer über den Haushaltsplan zu finanzieren.
(1) Für Erstsemesterwochen kann pro neu eingeschriebenem Erstsemesterstudierenden des Fachbereichs und vollständig eingeplantem Veranstaltungstag ein Zuschuss von 1 Euro pro Person aus dem Haushaltsplan gewährt werden.
(2) Im Rahmen der Erstsemesterwochen ist der Ausschank von alkoholischen Begrüßungsgetränken, auf Kosten des eigenen Haushaltsplans, möglich.
(3) Im Rahmen der Erstsemesterwochen ist es den Fachschaftsvertretungen möglich die Verpflegung der Teilnehmenden über den eigenen Haushaltsplan zu finanzieren.
(1) Absolvent:innenverabschiedungen sind grundsätzlich nicht durch die Studierendenschaft zu bezahlen.
(2) In Ausnahmefällen kann pro Absolvent:in des Fachbereichs ein Zuschuss von 3 € pro Person, mindestens jedoch 150 €, aus dem Haushaltsplan gewährt werden.
(1) Die Fachschaftsvertretungen können pro vorgeschriebener Sitzung (gemäß Organisationssatzung der Studierendenschaft § 27 (1)) pro gewähltem Mitglied 2€ zur Verköstigung der Studierendenschaft aus dem Haushaltsplan verwenden.2Die Aufteilung des Gesamtbetrages obliegt der Fachschaftsvertretung.
(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss kann pro vorgeschriebener Sitzung (gemäß Organisationssatzung der Studierendenschaft § 27 (1)) pro gewähltem Mitglied 2€ zur Verköstigung der Studierendenschaft verwenden.2Die Aufteilung des Gesamtbetrages obliegt dem Allgemeinen Studierendenausschuss.
(3) Das Studierendenparlament kann pro vorgeschriebener Sitzung (gemäß Organisationssatzung der Studierendenschaft § 27 (1)) pro gewähltem Mitglied 2€ zur Verköstigung der Studierendenschaft verwenden.2Die Aufteilung des Gesamtbetrages obliegt dem Studierendenparlament.
(4) Nicht verwendete Beträge aus § 4 (1) verfallen nach Beendigung der Legislaturperiode der jeweiligen Fachschaftsvertretung.
(5) Nicht Verwendete Beträge aus § 4 (2) und (3), verfallen am Ende der Legislaturperiode des Studierendenparlaments.
(6) Soweit sich eine Berechnung auf die Anzahl gewählter Mitglieder stützt, so sind für das zweite Semester der Legislatur diejenigen Mitglieder, welche vor Beginn des letzten Monats des ersten Semesters der Legislatur ausgeschieden sind, nicht zu berücksichtigen.
(1) Einmal im Jahr findet ein Vernetzungstreffen der Studierendenschaft statt.2Zweck dieses Treffens ist die Vernetzung der Studierendenschaft und die Übergabe der Gremienarbeit an die neu gewählten Vertreter.
(2) Hierfür darf ein Betrag von 25€ pro gewähltem Gremienmitglied aus dem Haushalt des Allgemeinen Studierendenausschuss verwendet werden.
(1) Für jedes Mitglied der Fachschaftsvertretung beziehungsweise des Studierendenparlaments kann pro Legislatur 30 € für Kleidungsbeschaffung aus den Rücklagen verwandt werden.
(2) Es kann über Rücklagen weitere nicht-personalisierte Kleidung beschafft werden, welche Eigentum der Fachschaft bleibt.2Diese darf einen Betrag von 10 € pro 100 Studierende pro Legislatur nicht überschreiten.
(3) Es sind in jedem Fall drei Angebote einzuholen und mit dem Antrag einzureichen.
(1) Aufwände nach § 4, § 6, § 7, § 8 und § 8a müssen im Haushaltsplan des jeweiligen Gremiums als Ausgabe aufgeführt werden, wenn eine entsprechende Ausgabe getätigt wird oder werden soll.
(2) Die Verwendung von Mitteln nach § 2, § 3, § 3a, § 5 und § 8b muss auf der Kostenaufstellung, welche dem Studierendenparlament zusammen mit dem Antrag einzureichen ist, aufgeführt werden.
(1) Änderungen dieser Richtlinie erfolgen durch Beschluss des Studierendenparlaments mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
(2) Änderungen dieser Richtlinie, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung aller Satzungen und Richtlinien der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel.
(3) Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft und ersetzt alle vorherigen.
(4) Die Verkündung erfolgt per Mail an alle Fachschaftsvertretungen.