Organisationssatzung der Studierendenschaft der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kiel (HAW Kiel) (OrgaSz)

Amtlicher Titel
Organisationssatzung der Studierendenschaft der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kiel (HAW Kiel)
Nichtamtliche Kurzbezeichnung
OrgaSz
Inkrafttreten
1. Oktober 2016
Beschlussfolge
  • Studierendenparlament am 30. August 2016
  • Präsidium am 30. August 2016
    Fundstelle: Link (1. November 2016)
  • Wissenschaftsministerium
    Fundstelle: NBl. HS MSGWG Schl.-H. 6/2016, S. 102 (20. Dezember 2016)
Änderungshistorie

Präambel

Aufgrund § 73 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016, S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016, S. 342), wird nach Beschlussfassung des Studierendenparlamentes der HAW Kiel vom 30. August 2016 und mit Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel vom 23. November 2016 folgende Satzung der Studierendenschaft der HAW Kiel erlassen:

Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen immatrikulierten Studierenden der HAW Kiel.

(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten des „Studienkollegs an der HAW Kiel“ werden laut § 96 Absatz 4 HSG und nach Maßgabe dieser Satzung in ihren Rechten und Pflichten Studierenden der HAW Kiel gleichgestellt.

(3) Die Studierendenschaft ist eine Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und führt den Namen "Studierendenschaft der HAW Kiel".2Ihr Sitz ist Kiel.

(4) Die Studierendenschaft ordnet und verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten nach Maßgabe des Hochschulgesetzes und ihrer Satzungen.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.2Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

1.
die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
2.
die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte und zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
3.
zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
4.
die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
5.
die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
6.
den Studierendensport zu fördern,
7.
die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen und
8.
an Verfahren zur Qualitätssicherung in der Lehre mitzuwirken.

(2) Daneben kann sie sich weitere Aufgaben im Rahmen des § 72 Absatz 2 HSG geben.

(3) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge.2Näheres wird durch die Beitragsordnung geregelt.3Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft sich mit Studierendenschaften anderer Hochschulen zu Vereinigungen zusammenschließen.

(5) Die Studierendenschaft nimmt ihre Aufgaben durch Organe wahr.

Kommentare

  1. Die in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben entsprechen den in § 72 II HSG für Studierendenschaften festgelegten Aufgaben.

§ 3 Gliederung

(1) Die Studierendenschaft gliedert sich in einen zentralen Bereich und Fachschaften.

(2) Das Studierendenparlament kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs beschließen.

§ 4 Organe

(1) Zentrales Organ der Studierendenschaft ist als Kollegialorgan das Studierendenparlament.2Dieses entscheidet in allen Angelegenheiten der Studierendenschaft.

(2) Die Geschäftsführung der Studierendenschaft obliegt dem kollegialen Leitungsorgan der Studierendenschaft.2Es führt den Namen „Allgemeiner Studierendenausschuss“ und vertritt die Studierendenschaft nach außen.

(3) Organ der Fachschaften ist als Kollegialorgan die Fachschaftsvertretung, deren Geschäftsführung dem Fachschaftsvorstand obliegt.

§ 5 Wahlen zu den Gremien und in den Gremien

(1) Die Mitglieder der zentralen Organe sowie der Fachschaftsvertretungen werden nach Maßgabe des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt.

(2) Im Übrigen wird bei Wahlen in den Gremien der Studierendenschaft, wenn niemand widerspricht durch Zuruf oder Zeichen gewählt.2Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der zentralen Organe und sonstigen Gremien einschließlich der Fachschaftsvertretungen beträgt in der Regel ein Kalenderjahr.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten kommissarisch fort.

(5) Die vom Studierendenparlament erlassene Wahlsatzung der Studierendenschaft trifft die näheren Bestimmungen über die Wahlen.2Die Wahlsatzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.3Die Bestimmungen der Wahlsatzung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen.4Im Übrigen sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.

§ 6 Haftung

(1) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Studierendenschaft ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unter Beachtung des geltenden Rechts zu erfüllen.

(2) Bei Pflichtverletzungen kann jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Studierendenschaft haftbar gemacht werden.

Kommentare

  1. Absatz 2 legt fest, dass alle Vertreter*innen der Studierendenschaft haftbar gemacht werden können. Dies ist also keine Beschränkung auf Mitglieder der Studierendenschaft oder auf gewählte Mitglieder. Haftung kommt hier also auch für externe Vertreter*innen, also beispielsweise bei Kooperationen mit anderen Studierendenschaften, sowie für Helfer*innen nach § 25 IV OrgaSz in Betracht.

§ 7 Kernzeiten

Als Kernzeit wird die vom Ministerium vorgegebene Vorlesungszeit angesehen.2Die Sitzungen der Gremien haben in der Regel innerhalb der Kernzeiten stattzufinden.3Außerhalb der Kernzeiten kommen die Gremien bei Bedarf zusammen.4Auch außerhalb der Kernzeiten ist eine Erreichbarkeit sowie ein ordnungsgemäßer Ablauf zu gewährleisten.

Kommentare

  1. § 5 I ETHSJ-VO des Wissenschaftsministeriums regelt inzwischen, dass die Festlegung der Vorlesungszeit durch die Hochschulen erfolgt. An die Stelle der vom Ministerium vorgegebenen Vorlesungszeit des Satz 1 tritt also die von der Hochschule vorgegebene Vorlesungszeit.
  2. Vorlesungszeiten werden teilweise in Überschneidung mit Prüfungszeiträumen festgesetzt. Gemeint ist hier die Zeit, in welcher tatsächlich Lehrveranstaltungen stattfinden.
  3. Legt die Hochschule verschiedene Vorlesungszeiten fest, gilt die Kernzeit, welche die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums betrifft. Werden also beispielsweise für den Fachbereich Agrarwirtschaft abweichende Zeiten festgelegt und stellt der Fachbereich eine Minderheit der Mitglieder des Studierendenparlaments, dann gelten die Kieler Vorlesungszeiten als Kernzeit für das Studierendenparlament, die Osterrönfelder Vorlesungszeiten allerdings für die Fachschaft Agrarwirtschaft als Kernzeit.

Abschnitt B: Studierendenparlament

§ 8 Aufgaben

(1) Das Studierendenparlament ist das zentrale Meinungs- und Willensbildungsorgan der Studierendenschaft.2Es entscheidet in allen Angelegenheiten der Studierendenschaft.

(2) Das Studierendenparlament hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Wahl, Bestätigung, Abberufung, Entlastung und Kontrolle der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
2.
Einrichtung und Auflösung von Fachschaften,
3.
Beratung und Beschlussfassung über die Organisationssatzung,
4.
Beratung und Beschlussfassung über die Wahlsatzung,
5.
Beratung und Beschlussfassung über die Vollversammlungsordnung,
6.
Beratung und Beschlussfassung über die Beitragssatzung,
7.
Beratung und Beschlussfassung über die Finanzsatzung,
8.
Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
9.
Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments,
10.
Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen,
11.
Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses,
12.
Einberufung der Vollversammlung,
13.
Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien und Bestimmungen.

Kommentare

  1. Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben wurde dem Studierendenparlament durch Erlass des Wissenschaftsministeriums bis zu einer größeren Reform des Studentenwerksgesetzes übergangsweise die Aufgabe übertragen, die studentischen Vertretungen im Verwaltungsrat des Studentenwerks Schleswig-Holstein zu wählen.

§ 9 Zusammensetzung des Studierendenparlaments

(1) Das Studierendenparlament hat pro 350 Studierende nach § 1 Absatz 1 einen Sitz.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat das Studierendenparlaments mindestens 17 Sitze.

(3) Für Wahlen gilt die Wahlsatzung der Studierendenschaft.2Die Wahlsatzung kann regeln, dass in Ausnahmefällen mehr Sitze als in Absatz 1 vorgesehen vergeben werden.

Kommentare

  1. Absatz 1 bestimmt, dass pro 350 Studierende ein Mitglied in das Studierendenparlament gewählt wird. Das bedeutet, dass tatsächlich volle 350 Studierende für einen Sitz benötigt werden, und Konzepte wie angefangene 350 Studierende oder kaufmännische Rundung nicht vorgesehen sind.
  2. Die geltende Wahlsatzung macht von der Optionsregelung des Absatz 3 Satz 2 Gebrauch: § 9 Satz 2 WahlSz sieht einen zusätzlichen Sitz (Überhangmandat) vor, falls eine Fachschaft ansonsten gar keinen Sitz im Studierendenparlament erhalten würde.

§ 10 Wahl und Abwahl des Präsidiums des Studierendenparlaments

(1) In seiner konstituierenden Sitzung wählt das Studierendenparlament aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode das Präsidium des Studierendenparlaments.

(2) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

(3) Die Präsidiumsmitglieder werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments in geheimer Wahl gewählt.2Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments abgewählt werden.

§ 11 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied des Studierendenparlaments scheidet aus dem Studierendenparlament aus:

1.
durch Exmatrikulation,
2.
durch Rücktritt, welcher dem Präsidium des Studierendenparlaments gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3.
bei zweimaligem Versäumnis von Studierendenparlaments-Sitzungen während der Kernzeit ohne hinreichend begründete schriftliche Entschuldigung,
4.
nach dreimaligem Versäumnis von Studierendenparlaments-Sitzungen.

(2) Die Entscheidung über den Mandatsverlust bei Versäumnissen nach Absatz 1 Nummer 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident.2Bei Widerspruch der Betroffenen entscheidet das Studierendenparlament in nichtöffentlicher Sitzung und unter Ausschluss der Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Stimmen.3Ein eventuelles Ausscheiden teilt die Präsidentin oder der Präsident des Studierendenparlaments der oder dem Betroffenen mit.

(3) Bei Versäumnissen nach Absatz 1 Nummer 4 kann das Präsidium in nichtöffentlicher Sitzung einen Antrag auf Mandatsentzug stellen.2Die Entscheidung über den Mandatsentzug findet unter Ausschluss der oder des Betroffenen statt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.3Ein eventuelles Ausscheiden teilt das Präsidium des Studierendenparlaments der oder dem Betroffenen schriftlich mit.

Kommentare

  1. Die Bestimmungen zum Ausscheiden aus dem Studierendenparlament werden in Abschnitt G der GO-StuPa weiter ausgestaltet.

§ 12 Präsidium

(1) Das Präsidium sorgt für eine geregelte Arbeit des Studierendenparlaments.2Es ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Studierendenparlaments verantwortlich.

(2) Das Präsidium bestimmt zu jeder Sitzung die Schriftführerin oder den Schriftführer.2Alternativ hierfür kann das Präsidium einen Protokollanten festlegen, dieser ist von einer Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Studierendenparlaments befreit.3Das Präsidium ist von der Protokollführungspflicht befreit.

(3) Präsidiumsmitglieder dürfen weder Vorstand der Fachschaftsvertretung noch Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.

Kommentare

  1. Die Festlegung einer*eines Protokollant*in nach Absatz 2 Satz 2 ist nicht auf den Kreis der Mitglieder des Studierendenparlaments beschränkt. § 23a GO-StuPa regelt die Rechtsstellung einer solchen Person genauer.

§ 13 Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments finden mindestens einmal monatlich während der Kernzeit statt.

(2) Außerordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments finden statt:

1.
aufgrund selbständiger Einladung durch das Präsidium,
2.
auf Verlangen des Allgemeinen Studierendenausschusses,
3.
auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments.

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Studierendenparlaments sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag abzusenden.

(4) Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind für die Studierendenschaft öffentlich.2Durch Beschluss mit Zweitdrittelmehrheit kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Kommentare

  1. Der Begriff Kernzeit ist hier entsprechend der Definition des § 7 zu verstehen.
  2. In Absatz 3 ist die Formulierung "am achten Tage vor dem Sitzungstag" als inklusive Zählung zu verstehen. Ausreichend für eine fristgerechte Einladung ist also eine Einladung sieben Tage respektive genau eine Woche vor dem Termin. Die Fristen werden ferner nur taggenau berechnet, sodass eine Einladung um 20:00 Uhr für eine Sitzung sieben Tage später um 18:00 Uhr auch als fristgerecht anzusehen ist.
  3. Die Einschränkung auf die Studierendenschaftsöffentlichkeit bezieht sich auf eine alte Fassung des HSG. Das HSG fordert inzwischen eine echte Öffentlichkeit der Sitzungen.
  4. Die Öffentlichkeit der Sitzung wird in Abschnitt B der GO-StuPa näher ausgestaltet.

§ 14 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bildet das Studierendenparlament Ausschüsse.2Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Studierendenparlament angehören.

(2) Ständige Ausschüsse sind:

1.
der Finanz- und Haushaltsausschuss mit 5 Mitgliedern,
2.
der Sozialausschuss mit 3 Mitgliedern,
3.
der Rechtsausschuss mit 3 Mitgliedern,
4.
der Hochschulpolitik-Ausschuss mit 5 Mitgliedern,
5.
der Kommunikationsausschuss mit 9 Mitgliedern.

(3) Das Studierendenparlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder von der Bildung der ständigen Ausschüsse absehen.

(4) Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse sind grundsätzlich nichtöffentlich.2Das Präsidium des Studierendenparlaments ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) Abweichend von Absatz 1 setzt sich der Kommunikationsausschuss aus den folgenden Gruppen zusammen:

1.
1 Mitglied aus jeder Fachschaftsvertretung,
2.
1 Mitglied aus dem Studierendenparlament,
3.
1 Mitglied aus dem Allgemeinen Studierendenausschuss,
4.
1 Mitglied aus dem Studienkolleg.

(6) Die Mitglieder des Kommunikationsausschusses aus den Fachschaftsvertretungen dürfen nicht gleichzeitig in einem anderen zentralen Organ der Studierendenschaft vertreten sein.

(7) Aus dem Studierendenparlament entsandten Mitgliedern des Kommunikationsausschusses ist es nicht erlaubt, Mitglied einer Fachschaftsvertretung zu sein.

(8) Das Studierendenparlament kann die in § 14 Absatz 7 enthaltene Regelung mit einer Zweidrittelmehrheit aussetzen.

(9) Es ist jedem im Kommunikationsausschuss vertretenen Gremium erlaubt, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, welche oder welcher in Abwesenheit der oder des Hauptgesandten das Stimmrecht erhält.

Kommentare

  1. Die Größenfestlegung der Ausschüsse ist kein Hindernis für die Arbeitsfähigkeit. Werden in Ermangelung von Kandidaturen die Ausschüsse nicht voll besetzt, können sie dennoch ihre Arbeit aufnehmen, da sie nur beratende Stimme haben. Die Beschlussfähigkeit (mehr als die Hälfte der Mitglieder) wird dann aufgrund der tatsächlichen Mitgliederzahl bestimmt.
  2. Die Berechtigung des Präsidiums zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen begründet nur ein Teilnahme- und kein Stimmrecht. Das Präsidium nimmt nur als beratendes Mitglied teil.
  3. Rn. 1 gilt auch und insbesondere für Absatz 5. Benennen einzelne Gruppen des Absatz 5 Nummern 1 bis 4 keine Vertretung, ist dies für die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses unschädlich.

§ 15 Geschäftsordnung

(1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, regelt das Studierendenparlament die Geschäftsführung und die Arbeitsweise seiner Mitglieder und der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung.

(2) Inkrafttreten und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.

Abschnitt C: Allgemeiner Studierendenausschuss

§ 16 Aufgaben

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist das kollegiale Leitungsorgan der Studierendenschaft.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss führt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft und vertritt die Studierendenschaft nach außen.2Der Allgemeine Studierendenausschuss erledigt die Aufgaben der Studierendenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der vom Studierendenparlament gegebenen Weisungen und Richtlinien.

(3) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und diesem verantwortlich.

§ 16a Berichtspflicht des Allgemeinen Studierendenausschusses

(1) Ein Mitglied des Vorstandes des Allgemeinen Studierendenausschusses hat den Sitzungen des Studierendenparlamentes beizuwohnen und dem Studierendenparlament über die Arbeit des Allgemeinen Studierendenausschusses Bericht zu erstatten.

(2) Jedes Mitglied des Studierendenparlaments hat gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss ein Auskunftsrecht.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmenfällen von der Anwesenheit eines Vorsitzenden des allgemeinen Studierendenausschusses abgesehen werden.2In diesem Fall ist ein schriftlicher Bericht über die Lage im Allgemeinen Studierendenausschuss anzufertigen.

§ 17 Zusammensetzung

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt sich zusammen aus einem Gesamtvorstand, bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern und einer Finanzreferentin oder einem Finanzreferenten.

(2) Es können zur Durchführung von Aufgaben weitere Referentinnen oder Referenten durch das Studierendenparlament auf Vorschlag des Vorstands des allgemeinen Studierendenausschusses bestätigt werden.2Dabei haben die im Hochschulgesetz genannten Aufgabenbereiche Vorrang.

(3) Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses dürfen nicht gleichzeitig stimmberechtigt in einer Fachschaftsvertretung oder dem Studierendenparlament sein.

(4) Näheres zur Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses.

§ 18 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Finanzreferates des Allgemeinen Studierendenausschusses werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments in einzelnen Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.2Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(2) Alle weiteren Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses werden auf Vorschlag des Vorstands des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenparlament einzeln in offener Abstimmung bestätigt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses endet vorzeitig durch:

1.
Exmatrikulation,
2.
Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses zu erklären ist und dem Präsidium des Studierendenparlaments anzuzeigen ist,
3.
Abwahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes des Allgemeinen Studierendenausschusses

Ein Mitglied des Vorstandes des Allgemeinen Studierendenausschusses leitet die Sitzung und bereitet die Beschlüsse vor.2Es wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses ihre Aufgaben erfüllen und überwacht die Durchführung der Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments.3Die Vorsitzenden leiten die zentrale Verwaltung der Studierendenschaft und sind Sprecher bei allen Angelegenheiten mit Außenwirkung.

§ 20 Aufgaben des Finanzreferates

(1) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent ist verantwortlich für die Haushaltsführung der Studierendenschaft.2Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent überwacht die Finanzen des allgemeinen Studierendenausschusses, die Einhaltung der Finanzsatzung sowie die Finanzen der Fachschaften.3Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent erstellt den Haushaltsplan der Studierendenschaft und stellt diesen im Einvernehmen mit dem Vorstand des allgemeinen Studierendenausschusses vor.

(2) In allen finanziellen Angelegenheiten der Studierendenschaft ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören.2Gegebenenfalls kann die Finanzreferentin oder der Finanzreferent gegen Beschlüsse mit finanzieller Tragweite ein Veto einlegen.3Bei einem Vetofall muss der betroffene Beschluss vor dem Studierendenparlament beraten werden.4Das Veto kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments aufgehoben werden.5Das Vetorecht ist auf den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses übertragbar.

§ 21 Sitzungen und Öffnungszeiten

(1) Ordentliche Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses finden in der Kernzeit wöchentlich und in der vorlesungsfreien Zeit nach Bedarf statt.2Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für Mitglieder der Studierendenschaft.3Durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(2) Jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses hat in der Kernzeit mindestens einmal wöchentlich eine Öffnungszeit anzubieten, um den Studierenden die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu geben.2Außerhalb der Kernzeit muss wöchentlich eine Öffnungszeit des allgemeinen Studierendenausschusses gewährleistet sein.

§ 22 Geschäftsordnung

(1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, regelt der Allgemeine Studierendenausschuss die Geschäftsführung und die Arbeitsweise seiner Mitglieder durch eine Geschäftsordnung.

(2) Inkrafttreten und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.

§ 23 Entlastung

Das Studierendenparlament entscheidet nach Abschluss des Haushaltsjahres und der erfolgten Wirtschaftsprüfung über die Entlastung der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten des Allgemeinen Studierendenausschusses.

Abschnitt D: Fachschaftsvertretungen

§ 24 Aufgaben

(1) Die Fachschaftsvertretungen haben die Aufgabe, die fachlichen Belange der ihrem Fachbereich angehörenden Studierenden zu vertreten.2Die zentralen Organe der Studierendenschaft können den Fachschaften und Fachschaftsvertretungen über die Haushaltsführung hinaus keine Weisungen erteilen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Fachschaftsvertretungen aus dem Beitragsaufkommen der Studierendenschaft Geldmittel.2Diese Geldmittel sollen grundsätzlich im angemessenen Verhältnis der Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachbereiches entsprechen und werden im Haushaltsplan der Studierendenschaft ausgewiesen.3Genaueres regelt die gesonderte Finanzsatzung.

(3) Jedes Mitglied der Fachschaft hat die Möglichkeit, bei der Fachschaftsvertretung Geldmittel zu beantragen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen können die Fachschaftsvertretungen weitere Geldmittel beim Studierendenparlament beantragen.

Kommentare

  1. Die Einschränkung der Weisungsbefugnis der zentralen Organe auf Haushaltsangelegenheiten ist weit zu verstehen. Das Studierendenparlament macht von seinem Weisungsrecht beispielsweise durch die GO-FSV Gebrauch. Diese regelt auch Grundlagen des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs, die notwendig sind, um eine ordentliche Bewirtschaftung der Finanzmittel der Fachschaftsvertretung sicherzustellen und ist somit im Rahmen des Weisungsrechts. Nichtsdestotrotz enthält die GO-FSV mit § 16 I 2 ff. eine weitreichende Öffnungsklausel, um den Freiheiten der Fachschaftsvertretungen gerecht zu werden.

§ 25 Zusammensetzung

(1) In die Fachschaftsvertretung wird pro 100 Studierende der Fachschaft nach § 1 Absatz 1 ein Mitglied gewählt.2Abweichend von Satz 1 werden in die Fachschaftsvertretung mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitglieder gewählt.3Näheres regelt die Wahlsatzung der Studierendenschaft.

(2) Die Fachschaftsvertretung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.2Drei verschiedene Mitglieder der Fachschaftsvertretung müssen die Positionen Vorsitzende oder Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und Finanzbeauftragte oder Finanzbeauftragter bekleiden.3Besteht die Fachschaftsvertretung aus mehr Mitgliedern als unter Satz 1 genannt, können nach Bedarf weitere Referate gebildet werden.

(3) Alle gewählten Fachschaftsmitglieder bilden zusammen die Fachschaftsvertretung.

(4) Die Fachschaftsvertretungen haben die Möglichkeit, nicht gewählte aber interessierte Studierende als Mitarbeitende in ihre Arbeit einzubinden.

(5) Mitglieder der Fachschaftsvertretung dürfen nicht Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.

Kommentare

  1. Absatz 1 bestimmt, dass pro 100 Studierende ein Mitglied in die Fachschaft gewählt wird. Das bedeutet, dass tatsächlich volle 100 Studierende für einen Sitz benötigt werden, und Konzepte wie angefangene 100 Studierende oder kaufmännische Rundung nicht vorgesehen sind. Hat eine Fachschaft beispielsweise 990 Studierende, entspricht dies dennoch nur 9 Sitzen.
  2. Die Abweichung zwischen Absatz 1 und Absatz 2, dass zwar fünf Sitze gewählt werden, aber die Fachschaftsvertretung nur aus drei Mitgliedern bestehen muss, dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Fachschaftsvertretung. So bleibt eine Fachschaftsvertretung, die mit fünf Mitgliedern startet und im Laufe der Legislatur bis zu zwei Mitglieder verliert, weiterhin beschluss- und damit arbeitsfähig und kann somit weiter bestehen. Ein Fallen der Mitgliederzahl unterhalb von drei bedeutet entsprechend die Auflösung der Fachschaftsvertretung bis zu den nächsten Wahlen. In diesem Fall wird die Geschäftsführung der Fachschaft kommissarisch durch den Allgemeinen Studierendenausschuss übernommen (vgl. § 29 II 4. OrgaSz).
  3. Die nach Absatz 4 in die Arbeit der Fachschaftsvertretung einbezogenen Studierenden werden in vielen Fachschaften auch als Helfer*innen bezeichnet. Der genaue Grad der Einbeziehung in die Arbeit wird im Einzelnen durch die Fachschaftsvertretung geregelt. Lediglich ein Stimmrecht auf den Sitzungen nach dieser Satzung oder eine Wahl in den Vorstand darf nicht vorgesehen werden, da dies den gewählten Mitgliedern der Fachschaftsvertretung vorbehalten ist.

§ 26 Wahl

(1) Die Fachschaftsvertretungen werden jeweils von den Studierenden ihrer Fachschaft gewählt.2Jede Studentin oder jeder Student kann nur in einer Fachschaft Mitglied sein.

(2) Für die Zusammensetzung und die Wahl der Fachschaftsvertretungen gelten die in der Wahlsatzung getroffenen Bestimmungen.

(3) Die Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen finden gleichzeitig mit den Wahlen zum Studierendenparlament statt.

§ 27 Zusammentreten und Wahlperiode

(1) Die Fachschaftsvertretungen treten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Monat in der Kernzeit zu einer Sitzung zusammen.2Weiteres ist in der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen geregelt.

(2) Sofern in der „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“ nichts Gesondertes geregelt ist, finden auf die Fachschaftsvertretungen die Vorschriften für das Studierendenparlament entsprechende Anwendung.

(3) Die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft öffentlich.2Durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Kommentare

  1. Absatz 2 regelt, dass die GO-StuPa analog Anwendung finden kann. Dies kommt insbesondere für zulässige Geschäftsordnungsanträge in Betracht. Sollte die Fachschaftsvertretung jedoch in einem durch die GO-FSV nicht geregelten oder durch Öffnungsklausel freigegebenen Gebiet durch eine eigene Geschäftsordnung Regelungen treffen, gehen die Regelungen der Fachschaftsvertretung den ggf. anwendbaren Regelungen der GO-StuPa vor.

§ 28 Fachschaftsvertretungen

(1) Die Angelegenheiten der Fachschaft werden von der Fachschaftsvertretung als Kollegialorgan entschieden.

(2) Die Sitzungen der Fachschaftsvertretung sind zu protokollieren.2Näheres regelt die „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“.

§ 29 Fachschaftsvorstand und Finanzbeauftragte

(1) Der Fachschaftsvorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und einer Finanzbeauftragten oder einem Finanzbeauftragten.

(2) Aus ihrer Mitte wählen die Fachschaftsvertreterinnen oder die Fachschaftsvertreter für die Dauer der Wahlperiode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Fachschaftsvorstand und die Finanzbeauftragte oder den Finanzbeauftragten in einzelner und geheimer Wahl.2Kommen in den ersten zwei Wahlgängen diese Mehrheiten nicht zustande, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.3Die Vorsitzenden der Fachschaftsvertretung sowie die oder der Finanzbeauftragte dürfen nicht Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments sein.4Ist es nicht möglich einen Vorstand zu bestimmen, wird das Geschäft kommissarisch vom Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses weitergeführt, bis ein Vorstand aus der betroffenen Fachschaftsvertretung gewählt wird.

(3) Der Fachschaftsvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und den geregelten Ablauf der Fachschaftssitzungen.

(4) Die oder der Finanzbeauftragte ist verantwortlich für die Haushaltsführung der Fachschaftsvertretung.

§ 30 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied einer Fachschaftsvertretung scheidet aus der Fachschaftsvertretung aus:

1.
durch Exmatrikulation,
2.
durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber der Fachschaftsvertretung zu erklären ist und dem Studierendenparlament sowie dem Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses anzuzeigen ist,
3.
nach dreimaligem Versäumnis von Sitzungen der Fachschaftsvertretung ohne hinreichende schriftliche Begründung,
4.
nach siebenmaligem fehlen.

(2) Die Entscheidung über den Mandatsverlust nach Absatz 1 Nummer 3 trifft der Fachschaftsvorstand.

(3) Der Vorstand informiert das Mitglied über den Mandatsverlust nach Absatz 1 Nummer 4.

(4) Mitglieder des Fachschaftsvorstandes oder die oder der Finanzbeauftragte verlieren ihr Amt:

1.
durch Neuwahl eines anderen Mitgliedes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fachschaftsvertretung,
2.
durch Ausscheiden aus der Fachschaftsvertretung,
3.
durch Ausscheiden aus der Fachschaft,
4.
durch Rücktritt.

(5) Bei Mandatsverlust nach Absatz 1 Nummer 3 kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen.2Die Fachschaftsvertretung entscheidet unter Ausschluss der Betroffenen und der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 31 Geschäftsordnung

(1) Über diese Satzung hinaus regelt das Studierendenparlament die Geschäftsführung und die Arbeitsweise der Fachschaftsvertretung durch die „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“.

(2) Inkrafttreten und Änderungen der „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“ bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.

§ 32 Entlastung

Die Fachschaftsvertretung entscheidet nach Abschluss des Haushaltsjahres und Prüfung durch den Allgemeinen Studierendenausschuss über die Entlastung der Vorsitzenden der Fachschaftsvertretung und der Finanzbeauftragten oder des Finanzbeauftragten der Fachschaftsvertretung.

Abschnitt E: Geld- und Vermögensangelegenheiten

§ 33 Grundsatz

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung (LHO), entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Rechnungsprüfung der Studierendenschaft gilt § 109 Absatz 2 der LHO.

(3) Das Recht der Studierendenschaft, im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstverantwortlich zu entscheiden, bleibt unberührt.

(4) Das Studierendenparlament regelt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft nach Maßgabe des Hochschulgesetzes und dieser Satzung durch eine Finanzsatzung.

(5) Die Finanzsatzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.

§ 34 Beiträge

(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge, diese sind von allen immatrikulierten Studierenden der HAW Kiel bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten.

(2) Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Anteilsbetrag zum Semesterticket zusammen.2Studierende der nicht in Kiel ansässigen Fachbereiche sowie der Onlinestudiengänge haben lediglich den Grundbetrag zu zahlen.

(3) Näheres wird durch die Beitragssatzung der Studierendenschaft geregelt.2Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.

(4) Die Studierendenschaftsbeiträge sind laut Vereinbarung mit dem Studentenwerk Schleswig-Holstein vom 24.11.1989 direkt auf dessen Konto zu überweisen.

Kommentare

  1. In Absatz 2 ist das Semesterticket als der Beitragsanteil zu verstehen, der für die preisgünstige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhoben wird. Der Grundbeitrag enthält alle weiteren Beitragsanteile, welche die Studierendenschaft festsetzt, einschließlich Beitragsanteile für die Wahrnehmung der kulturellen Interessen der Studierenden. Im Zweifel ist die konkrete Festlegung in der Beitragssatzung bei der Auslegung des Absatz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

§ 35 Haushaltsplan

(1) Alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Studierendenschaft sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen.2Der Haushaltsplan ist auf Vorschlag des Allgemeinen Studierendenausschusses durch das Studierendenparlament in der ersten Sitzung des Haushaltsjahres zu verabschieden.

(2) Im Haushaltsplan dürfen nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig sind.2Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Nach Abschluss des Haushaltsjahres hat der Allgemeine Studierendenausschuss durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten oder den Vorsitzenden dem Studierendenparlament über alle Einnahmen und Ausgaben mündlich Rechnung zu legen.2Es ist der vom Steuerberater erstellte Jahresabschluss vorzulegen.

(4) Im Übrigen gelten die in der Finanzsatzung der Studierendenschaft getroffenen Bestimmungen.

§ 36 Rechtsstreitigkeiten

(1) Ein Rechtsstreit darf nur nach vorheriger Zustimmung durch das Studierendenparlament begonnen oder durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beendet werden.

(2) Das Studierendenparlament entscheidet, ob die Studierendenschaft durch die Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses alleine oder gemeinsam mit dem Vorstand der betroffenen Fachschaftsvertretung bei Rechtsstreitigkeiten vertreten wird.

§ 37 Aufwandsentschädigungen

(1) Gewählten Mitgliedern von Organen der Studierendenschaft und von Fachschaftsvertretungen kann für ihre Tätigkeit ein Entgelt oder eine Entschädigung für finanzielle Aufwendungen bezahlt werden, sofern die entsprechenden Mittel im Haushalt bereitgestellt werden.2Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des Entgelts wird in der Finanzsatzung geregelt.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss kann Studierenden für Einzelprojekte eine Entschädigung für finanziellen Aufwand zahlen, sofern entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden.

(3) Näheres regelt die Finanzsatzung.

Abschnitt F: Verfahrensvorschriften

§ 38 Grundsatz

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Verfahrensvorschriften für die Gremien der Studierendenschaft.

(2) Zu den Gremien der Studierendenschaft zählen neben den in dieser Satzung genannten Kollegialorganen und Ausschüssen insbesondere auch die in den anderen Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft genannten Gremien.

§ 39 Einberufung

(1) Die Gremien der Studierendenschaft werden von den Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch die Stellvertretung einberufen.

(2) Das Gremium ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gremiums dies verlangt.

§ 39a Durchführung von Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Studierendenschaft der FH Kiel finden im Allgemeinen in Präsenz statt.

(2) Außerhalb der tatsächlichen Vorlesungszeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums (Kernzeit) oder im begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 39b kann für die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen oder des Allgemeinen Studierendenausschusses der jeweilige Vorstand oder für die Sitzungen des Studierendenparlaments das Präsidium des Studierendenparlaments entscheiden, dass die Sitzung als Hybridsitzung stattfindet.2Eine Hybridsitzung ist eine Sitzung, bei welcher sich Mitglieder des Gremiums während der Sitzung nicht am Sitzungsort aufhalten und die Sitzung in Bild und Ton zwischen dem Sitzungsort und dem Aufenthaltsort oder den Aufenthaltsorten zeitgleich bidirektional übertragen wird.

(3) Im begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 39b kann für die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen oder des Allgemeinen Studierendenausschusses der jeweilige Vorstand oder für die Sitzungen des Studierendenparlaments das Präsidium des Studierendenparlaments entscheiden, dass die Sitzung als Onlinesitzung stattfindet.2Eine Onlinesitzung ist eine Hybridsitzung, bei welcher eine Teilnahme am Sitzungsort ausgeschlossen ist.

(4) Geheime Wahlen und Abstimmungen können nur in Präsenz stattfinden.

§ 39b Begründete Ausnahmefälle

(1) Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 39b liegt vor, wenn die Durchführung von Präsenzsitzungen auf dem Campus aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht uneingeschränkt durchführbar ist.

(2) Über Beginn und Ende des begründeten Ausnahmefalls beschließt das Studierendenparlament.2Der Beschluss des Ausnahmefalls läuft aus, falls er nicht nach spätestens sechs Monaten verlängert wird.

Kommentare

  1. Der § 39b wurde als Nachfolge des entfallenen § 13 V mit Blick auf die COVID-19-Pandemie eingeführt. Ein Aussetzen der Präsenzlehre auf dem Campus kommt beispielsweise als Grund nach Absatz 1 in Betracht.

§ 40 Öffentlichkeit

(1) Bei Sitzungen vom Studierendenparlament, Allgemeinen Studierendenausschuss oder Fachschaftsvertretungen kann auf Antrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Personalangelegenheiten einschließlich Angelegenheiten, durch deren öffentliche Beratung Nachteile für die Studierendenschaft entstehen können, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

Kommentare

  1. Wird die Öffentlichkeit nach Absatz 2 ausgeschlossen, erfolgt dies von Amts wegen durch die Sitzungsleitung. Ein Beschluss nach Absatz 1 ist im Falle einer nicht-öffentlichen Behandlung aufgrund Absatz 2 nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit kann im Fall des Absatz 2 auch nicht durch Beschluss zugelassen werden.
  2. Personen, die nicht Mitglied eines Gremiums sind, allerdings an der Durchführung der Sitzung nach ständiger Praxis notwendigerweise beteiligt sind (beispielsweise eine externe Protokollführung), dürfen auch an nicht-öffentlichen Sitzungsteilen teilnehmen. Der Vorstand des allgemeinen Studierendenausschusses ist hiervon bei Studierendenparlamentssitzungen in der Regel nicht erfasst. Die Entscheidung, welche Personen konkret zusätzlich zu den Mitgliedern des Gremiums zugelassen werden, trifft im Zweifelsfall die Sitzungsleitung. § 44 OrgaSz, § 81 LVwG ist hier insbesondere zu berücksichtigen.

§ 41 Beschlussfähigkeit

(1) Die Gremien der Studierendenschaft sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht geladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist ein Antrag wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, können die Vorsitzenden oder das Präsidium des betroffenen Gremiums mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tag einladen.2Das Gremium ist daraufhin beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.

§ 42 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 HSG als nicht abgegebene Stimmen gezählt.

(3) Über einzelne Punkte kann das Studierendenparlament oder die Fachschaftsvertretung im Eilfall im Umlaufverfahren entscheiden.2Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist im Umlaufverfahren einstimmig zu entscheiden; die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 können im selben Umlaufverfahren durchgeführt werden.

Kommentare

  1. Absatz 3 schränkt ein, dass die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nur im Eilfall erfolgen kann. Die Beschlussvorlage sollte daher klarstellen, warum diese Eile geboten ist, damit der Beschluss nicht aufgrund der Einschränkung angreifbar wird.

§ 42a Umlaufverfahren

(1) Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird auf die mündliche Aussprache zu den Punkten verzichtet.

(2) Nach Stimmabgabe aller stimmberechtigten Mitglieder oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums ist die Abstimmung beendet.

(3) Über die Abstimmung ist Protokoll zu führen.

§ 43 Wahlen durch Gremien

(1) Bei Wahlen durch die Gremien der Studierendenschaft wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel gewählt.2Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zu ziehende Los.

§ 44 Ausschluss wegen Befangenheit

Für den Ausschluss von Personen bei Beratungen und Beschlussfassungen eines Organs der Studierendenschaft wegen Befangenheit ist § 81 Landesverwaltungsgesetz entsprechend anzuwenden.

Abschnitt G: Studierendenbefragungen

§ 45 Zweck

Innerhalb der Studierendenschaft der HAW Kiel können Studierendenbefragungen zu Belangen nach § 2 durchgeführt werden, die der Meinungsbildung dienen.

§ 46 Stimmberechtigte

Stimmberechtigt in den Befragungen sind alle Studierende der HAW Kiel gemäß § 1 Absatz 1.2Näheres regelt die Wahlsatzung.

§ 47 Grundsätze

(1) Eine Studierendenbefragung findet statt, wenn

1.
dies mindestens 5 Prozent der Studierendenschaft verlangen,
2.
dies mindestens zwei Drittel der gewählten Fachschaftsvertretungen verlangen oder
3.
das Studierendenparlament dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

(2) Das Ergebnis der Studierendenbefragung hat empfehlenden Charakter für das Studierendenparlament.2Das Studierendenparlament muss sich bei seiner nächsten stattfindenden Sitzung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses, mit diesem auseinandersetzen.

(3) Der Haushaltsplan, die Wahl von Gremienvertreterinnen oder Gremienvertretern, die Wahlsatzung, die Finanzsatzung sowie sämtliche sonstigen Satzungen und Ordnungen können nicht Gegenstand von Studierendenbefragungen sein.

(4) Die Studierendenbefragung wird vom Wahlausschuss in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Wahlsatzung durchgeführt.

(5) Jede Studierendenbefragung wird von mindestens einer Veranstaltung zum Zwecke der Information und Diskussion der zur Abstimmung stehenden Fragen begleitet.

(6) Zwischen Informationsveranstaltung und Beginn der Studierendenbefragung dürfen nicht mehr als zwei Wochen liegen.

(7) Die Teilnahme an Studierendenbefragungen erfolgt auf freiwilliger Basis.2Personenbezogene Daten werden nur für den Befragungszweck erhoben und verarbeitet.3Nach Abschluss des Befragungszwecks werden die erhobenen personenbezogenen Daten vollständig gelöscht.

Abschnitt H: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Organisationssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss des Studierendenparlaments mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

(3) Änderungen dieser Satzung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung aller Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der HAW Kiel.

(4) Die Organisationssatzung vom 12. November 2013 (NBl. HS MBW Schl.-H. 1/2014, S. 14) tritt gleichzeitig außer Kraft.