
(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen immatrikulierten Studierenden der HAW Kiel.
(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten des „Studienkollegs an der HAW Kiel“ werden laut § 96 Absatz 4 HSG und nach Maßgabe dieser Satzung in ihren Rechten und Pflichten Studierenden der HAW Kiel gleichgestellt.
(3) Die Studierendenschaft ist eine Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und führt den Namen "Studierendenschaft der HAW Kiel".2Ihr Sitz ist Kiel.
(4) Die Studierendenschaft ordnet und verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten nach Maßgabe des Hochschulgesetzes und ihrer Satzungen.
(1) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.2Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
(2) Daneben kann sie sich weitere Aufgaben im Rahmen des § 72 Absatz 2 HSG geben.
(3) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge.2Näheres wird durch die Beitragsordnung geregelt.3Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft sich mit Studierendenschaften anderer Hochschulen zu Vereinigungen zusammenschließen.
(5) Die Studierendenschaft nimmt ihre Aufgaben durch Organe wahr.
(1) Die Studierendenschaft gliedert sich in einen zentralen Bereich und Fachschaften.
(2) Das Studierendenparlament kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs beschließen.
(1) Zentrales Organ der Studierendenschaft ist als Kollegialorgan das Studierendenparlament.2Dieses entscheidet in allen Angelegenheiten der Studierendenschaft.
(2) Die Geschäftsführung der Studierendenschaft obliegt dem kollegialen Leitungsorgan der Studierendenschaft.2Es führt den Namen „Allgemeiner Studierendenausschuss“ und vertritt die Studierendenschaft nach außen.
(3) Organ der Fachschaften ist als Kollegialorgan die Fachschaftsvertretung, deren Geschäftsführung dem Fachschaftsvorstand obliegt.
(1) Die Mitglieder der zentralen Organe sowie der Fachschaftsvertretungen werden nach Maßgabe des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt.
(2) Im Übrigen wird bei Wahlen in den Gremien der Studierendenschaft, wenn niemand widerspricht durch Zuruf oder Zeichen gewählt.2Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der zentralen Organe und sonstigen Gremien einschließlich der Fachschaftsvertretungen beträgt in der Regel ein Kalenderjahr.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten kommissarisch fort.
(5) Die vom Studierendenparlament erlassene Wahlsatzung der Studierendenschaft trifft die näheren Bestimmungen über die Wahlen.2Die Wahlsatzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.3Die Bestimmungen der Wahlsatzung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen.4Im Übrigen sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.
(1) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Studierendenschaft ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unter Beachtung des geltenden Rechts zu erfüllen.
(2) Bei Pflichtverletzungen kann jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Studierendenschaft haftbar gemacht werden.
(1) Das Studierendenparlament ist das zentrale Meinungs- und Willensbildungsorgan der Studierendenschaft.2Es entscheidet in allen Angelegenheiten der Studierendenschaft.
(2) Das Studierendenparlament hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Das Studierendenparlament hat pro 350 Studierende nach § 1 Absatz 1 einen Sitz.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat das Studierendenparlaments mindestens 17 Sitze.
(3) Für Wahlen gilt die Wahlsatzung der Studierendenschaft.2Die Wahlsatzung kann regeln, dass in Ausnahmefällen mehr Sitze als in Absatz 1 vorgesehen vergeben werden.
(1) In seiner konstituierenden Sitzung wählt das Studierendenparlament aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode das Präsidium des Studierendenparlaments.
(2) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
(3) Die Präsidiumsmitglieder werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments in geheimer Wahl gewählt.2Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(4) Jedes Präsidiumsmitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments abgewählt werden.
(1) Ein Mitglied des Studierendenparlaments scheidet aus dem Studierendenparlament aus:
(2) Die Entscheidung über den Mandatsverlust bei Versäumnissen nach Absatz 1 Nummer 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident.2Bei Widerspruch der Betroffenen entscheidet das Studierendenparlament in nichtöffentlicher Sitzung und unter Ausschluss der Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Stimmen.3Ein eventuelles Ausscheiden teilt die Präsidentin oder der Präsident des Studierendenparlaments der oder dem Betroffenen mit.
(3) Bei Versäumnissen nach Absatz 1 Nummer 4 kann das Präsidium in nichtöffentlicher Sitzung einen Antrag auf Mandatsentzug stellen.2Die Entscheidung über den Mandatsentzug findet unter Ausschluss der oder des Betroffenen statt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.3Ein eventuelles Ausscheiden teilt das Präsidium des Studierendenparlaments der oder dem Betroffenen schriftlich mit.
(1) Das Präsidium sorgt für eine geregelte Arbeit des Studierendenparlaments.2Es ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Studierendenparlaments verantwortlich.
(2) Das Präsidium bestimmt zu jeder Sitzung die Schriftführerin oder den Schriftführer.2Alternativ hierfür kann das Präsidium einen Protokollanten festlegen, dieser ist von einer Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Studierendenparlaments befreit.3Das Präsidium ist von der Protokollführungspflicht befreit.
(3) Präsidiumsmitglieder dürfen weder Vorstand der Fachschaftsvertretung noch Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.
(1) Ordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments finden mindestens einmal monatlich während der Kernzeit statt.
(2) Außerordentliche Sitzungen des Studierendenparlaments finden statt:
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Studierendenparlaments sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag abzusenden.
(4) Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind für die Studierendenschaft öffentlich.2Durch Beschluss mit Zweitdrittelmehrheit kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bildet das Studierendenparlament Ausschüsse.2Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Studierendenparlament angehören.
(2) Ständige Ausschüsse sind:
(3) Das Studierendenparlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder von der Bildung der ständigen Ausschüsse absehen.
(4) Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse sind grundsätzlich nichtöffentlich.2Das Präsidium des Studierendenparlaments ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(5) Abweichend von Absatz 1 setzt sich der Kommunikationsausschuss aus den folgenden Gruppen zusammen:
(6) Die Mitglieder des Kommunikationsausschusses aus den Fachschaftsvertretungen dürfen nicht gleichzeitig in einem anderen zentralen Organ der Studierendenschaft vertreten sein.
(7) Aus dem Studierendenparlament entsandten Mitgliedern des Kommunikationsausschusses ist es nicht erlaubt, Mitglied einer Fachschaftsvertretung zu sein.
(8) Das Studierendenparlament kann die in § 14 Absatz 7 enthaltene Regelung mit einer Zweidrittelmehrheit aussetzen.
(9) Es ist jedem im Kommunikationsausschuss vertretenen Gremium erlaubt, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, welche oder welcher in Abwesenheit der oder des Hauptgesandten das Stimmrecht erhält.
(1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, regelt das Studierendenparlament die Geschäftsführung und die Arbeitsweise seiner Mitglieder und der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung.
(2) Inkrafttreten und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist das kollegiale Leitungsorgan der Studierendenschaft.
(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss führt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft und vertritt die Studierendenschaft nach außen.2Der Allgemeine Studierendenausschuss erledigt die Aufgaben der Studierendenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der vom Studierendenparlament gegebenen Weisungen und Richtlinien.
(3) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und diesem verantwortlich.
(1) Ein Mitglied des Vorstandes des Allgemeinen Studierendenausschusses hat den Sitzungen des Studierendenparlamentes beizuwohnen und dem Studierendenparlament über die Arbeit des Allgemeinen Studierendenausschusses Bericht zu erstatten.
(2) Jedes Mitglied des Studierendenparlaments hat gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss ein Auskunftsrecht.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmenfällen von der Anwesenheit eines Vorsitzenden des allgemeinen Studierendenausschusses abgesehen werden.2In diesem Fall ist ein schriftlicher Bericht über die Lage im Allgemeinen Studierendenausschuss anzufertigen.
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt sich zusammen aus einem Gesamtvorstand, bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern und einer Finanzreferentin oder einem Finanzreferenten.
(2) Es können zur Durchführung von Aufgaben weitere Referentinnen oder Referenten durch das Studierendenparlament auf Vorschlag des Vorstands des allgemeinen Studierendenausschusses bestätigt werden.2Dabei haben die im Hochschulgesetz genannten Aufgabenbereiche Vorrang.
(3) Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses dürfen nicht gleichzeitig stimmberechtigt in einer Fachschaftsvertretung oder dem Studierendenparlament sein.
(4) Näheres zur Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Finanzreferates des Allgemeinen Studierendenausschusses werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments in einzelnen Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.2Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Alle weiteren Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses werden auf Vorschlag des Vorstands des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenparlament einzeln in offener Abstimmung bestätigt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses endet vorzeitig durch:
(1) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent ist verantwortlich für die Haushaltsführung der Studierendenschaft.2Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent überwacht die Finanzen des allgemeinen Studierendenausschusses, die Einhaltung der Finanzsatzung sowie die Finanzen der Fachschaften.3Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent erstellt den Haushaltsplan der Studierendenschaft und stellt diesen im Einvernehmen mit dem Vorstand des allgemeinen Studierendenausschusses vor.
(2) In allen finanziellen Angelegenheiten der Studierendenschaft ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören.2Gegebenenfalls kann die Finanzreferentin oder der Finanzreferent gegen Beschlüsse mit finanzieller Tragweite ein Veto einlegen.3Bei einem Vetofall muss der betroffene Beschluss vor dem Studierendenparlament beraten werden.4Das Veto kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments aufgehoben werden.5Das Vetorecht ist auf den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses übertragbar.
(1) Ordentliche Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses finden in der Kernzeit wöchentlich und in der vorlesungsfreien Zeit nach Bedarf statt.2Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für Mitglieder der Studierendenschaft.3Durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(2) Jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses hat in der Kernzeit mindestens einmal wöchentlich eine Öffnungszeit anzubieten, um den Studierenden die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu geben.2Außerhalb der Kernzeit muss wöchentlich eine Öffnungszeit des allgemeinen Studierendenausschusses gewährleistet sein.
(1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, regelt der Allgemeine Studierendenausschuss die Geschäftsführung und die Arbeitsweise seiner Mitglieder durch eine Geschäftsordnung.
(2) Inkrafttreten und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.
(1) Die Fachschaftsvertretungen haben die Aufgabe, die fachlichen Belange der ihrem Fachbereich angehörenden Studierenden zu vertreten.2Die zentralen Organe der Studierendenschaft können den Fachschaften und Fachschaftsvertretungen über die Haushaltsführung hinaus keine Weisungen erteilen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Fachschaftsvertretungen aus dem Beitragsaufkommen der Studierendenschaft Geldmittel.2Diese Geldmittel sollen grundsätzlich im angemessenen Verhältnis der Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachbereiches entsprechen und werden im Haushaltsplan der Studierendenschaft ausgewiesen.3Genaueres regelt die gesonderte Finanzsatzung.
(3) Jedes Mitglied der Fachschaft hat die Möglichkeit, bei der Fachschaftsvertretung Geldmittel zu beantragen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können die Fachschaftsvertretungen weitere Geldmittel beim Studierendenparlament beantragen.
(1) In die Fachschaftsvertretung wird pro 100 Studierende der Fachschaft nach § 1 Absatz 1 ein Mitglied gewählt.2Abweichend von Satz 1 werden in die Fachschaftsvertretung mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitglieder gewählt.3Näheres regelt die Wahlsatzung der Studierendenschaft.
(2) Die Fachschaftsvertretung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.2Drei verschiedene Mitglieder der Fachschaftsvertretung müssen die Positionen Vorsitzende oder Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und Finanzbeauftragte oder Finanzbeauftragter bekleiden.3Besteht die Fachschaftsvertretung aus mehr Mitgliedern als unter Satz 1 genannt, können nach Bedarf weitere Referate gebildet werden.
(3) Alle gewählten Fachschaftsmitglieder bilden zusammen die Fachschaftsvertretung.
(4) Die Fachschaftsvertretungen haben die Möglichkeit, nicht gewählte aber interessierte Studierende als Mitarbeitende in ihre Arbeit einzubinden.
(5) Mitglieder der Fachschaftsvertretung dürfen nicht Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.
(1) Die Fachschaftsvertretungen werden jeweils von den Studierenden ihrer Fachschaft gewählt.2Jede Studentin oder jeder Student kann nur in einer Fachschaft Mitglied sein.
(2) Für die Zusammensetzung und die Wahl der Fachschaftsvertretungen gelten die in der Wahlsatzung getroffenen Bestimmungen.
(3) Die Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen finden gleichzeitig mit den Wahlen zum Studierendenparlament statt.
(1) Die Fachschaftsvertretungen treten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Monat in der Kernzeit zu einer Sitzung zusammen.2Weiteres ist in der Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretungen geregelt.
(2) Sofern in der „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“ nichts Gesondertes geregelt ist, finden auf die Fachschaftsvertretungen die Vorschriften für das Studierendenparlament entsprechende Anwendung.
(3) Die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft öffentlich.2Durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(1) Die Angelegenheiten der Fachschaft werden von der Fachschaftsvertretung als Kollegialorgan entschieden.
(2) Die Sitzungen der Fachschaftsvertretung sind zu protokollieren.2Näheres regelt die „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“.
(1) Der Fachschaftsvorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und einer Finanzbeauftragten oder einem Finanzbeauftragten.
(2) Aus ihrer Mitte wählen die Fachschaftsvertreterinnen oder die Fachschaftsvertreter für die Dauer der Wahlperiode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Fachschaftsvorstand und die Finanzbeauftragte oder den Finanzbeauftragten in einzelner und geheimer Wahl.2Kommen in den ersten zwei Wahlgängen diese Mehrheiten nicht zustande, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.3Die Vorsitzenden der Fachschaftsvertretung sowie die oder der Finanzbeauftragte dürfen nicht Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments sein.4Ist es nicht möglich einen Vorstand zu bestimmen, wird das Geschäft kommissarisch vom Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses weitergeführt, bis ein Vorstand aus der betroffenen Fachschaftsvertretung gewählt wird.
(3) Der Fachschaftsvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und den geregelten Ablauf der Fachschaftssitzungen.
(4) Die oder der Finanzbeauftragte ist verantwortlich für die Haushaltsführung der Fachschaftsvertretung.
(1) Ein Mitglied einer Fachschaftsvertretung scheidet aus der Fachschaftsvertretung aus:
(2) Die Entscheidung über den Mandatsverlust nach Absatz 1 Nummer 3 trifft der Fachschaftsvorstand.
(3) Der Vorstand informiert das Mitglied über den Mandatsverlust nach Absatz 1 Nummer 4.
(4) Mitglieder des Fachschaftsvorstandes oder die oder der Finanzbeauftragte verlieren ihr Amt:
(5) Bei Mandatsverlust nach Absatz 1 Nummer 3 kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen.2Die Fachschaftsvertretung entscheidet unter Ausschluss der Betroffenen und der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(1) Über diese Satzung hinaus regelt das Studierendenparlament die Geschäftsführung und die Arbeitsweise der Fachschaftsvertretung durch die „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“.
(2) Inkrafttreten und Änderungen der „Geschäftsordnung für Fachschaftsvertretungen der HAW Kiel“ bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung (LHO), entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Rechnungsprüfung der Studierendenschaft gilt § 109 Absatz 2 der LHO.
(3) Das Recht der Studierendenschaft, im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstverantwortlich zu entscheiden, bleibt unberührt.
(4) Das Studierendenparlament regelt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft nach Maßgabe des Hochschulgesetzes und dieser Satzung durch eine Finanzsatzung.
(5) Die Finanzsatzung bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.
(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge, diese sind von allen immatrikulierten Studierenden der HAW Kiel bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten.
(2) Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Anteilsbetrag zum Semesterticket zusammen.2Studierende der nicht in Kiel ansässigen Fachbereiche sowie der Onlinestudiengänge haben lediglich den Grundbetrag zu zahlen.
(3) Näheres wird durch die Beitragssatzung der Studierendenschaft geregelt.2Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums der HAW Kiel.
(4) Die Studierendenschaftsbeiträge sind laut Vereinbarung mit dem Studentenwerk Schleswig-Holstein vom 24.11.1989 direkt auf dessen Konto zu überweisen.
(1) Alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Studierendenschaft sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen.2Der Haushaltsplan ist auf Vorschlag des Allgemeinen Studierendenausschusses durch das Studierendenparlament in der ersten Sitzung des Haushaltsjahres zu verabschieden.
(2) Im Haushaltsplan dürfen nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig sind.2Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Nach Abschluss des Haushaltsjahres hat der Allgemeine Studierendenausschuss durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten oder den Vorsitzenden dem Studierendenparlament über alle Einnahmen und Ausgaben mündlich Rechnung zu legen.2Es ist der vom Steuerberater erstellte Jahresabschluss vorzulegen.
(4) Im Übrigen gelten die in der Finanzsatzung der Studierendenschaft getroffenen Bestimmungen.
(1) Ein Rechtsstreit darf nur nach vorheriger Zustimmung durch das Studierendenparlament begonnen oder durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beendet werden.
(2) Das Studierendenparlament entscheidet, ob die Studierendenschaft durch die Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses alleine oder gemeinsam mit dem Vorstand der betroffenen Fachschaftsvertretung bei Rechtsstreitigkeiten vertreten wird.
(1) Gewählten Mitgliedern von Organen der Studierendenschaft und von Fachschaftsvertretungen kann für ihre Tätigkeit ein Entgelt oder eine Entschädigung für finanzielle Aufwendungen bezahlt werden, sofern die entsprechenden Mittel im Haushalt bereitgestellt werden.2Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des Entgelts wird in der Finanzsatzung geregelt.
(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss kann Studierenden für Einzelprojekte eine Entschädigung für finanziellen Aufwand zahlen, sofern entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden.
(3) Näheres regelt die Finanzsatzung.
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Verfahrensvorschriften für die Gremien der Studierendenschaft.
(2) Zu den Gremien der Studierendenschaft zählen neben den in dieser Satzung genannten Kollegialorganen und Ausschüssen insbesondere auch die in den anderen Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft genannten Gremien.
(1) Die Gremien der Studierendenschaft werden von den Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch die Stellvertretung einberufen.
(2) Das Gremium ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gremiums dies verlangt.
(1) Die Sitzungen der Studierendenschaft der FH Kiel finden im Allgemeinen in Präsenz statt.
(2) Außerhalb der tatsächlichen Vorlesungszeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums (Kernzeit) oder im begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 39b kann für die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen oder des Allgemeinen Studierendenausschusses der jeweilige Vorstand oder für die Sitzungen des Studierendenparlaments das Präsidium des Studierendenparlaments entscheiden, dass die Sitzung als Hybridsitzung stattfindet.2Eine Hybridsitzung ist eine Sitzung, bei welcher sich Mitglieder des Gremiums während der Sitzung nicht am Sitzungsort aufhalten und die Sitzung in Bild und Ton zwischen dem Sitzungsort und dem Aufenthaltsort oder den Aufenthaltsorten zeitgleich bidirektional übertragen wird.
(3) Im begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 39b kann für die Sitzungen der Fachschaftsvertretungen oder des Allgemeinen Studierendenausschusses der jeweilige Vorstand oder für die Sitzungen des Studierendenparlaments das Präsidium des Studierendenparlaments entscheiden, dass die Sitzung als Onlinesitzung stattfindet.2Eine Onlinesitzung ist eine Hybridsitzung, bei welcher eine Teilnahme am Sitzungsort ausgeschlossen ist.
(4) Geheime Wahlen und Abstimmungen können nur in Präsenz stattfinden.
(1) Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 39b liegt vor, wenn die Durchführung von Präsenzsitzungen auf dem Campus aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht uneingeschränkt durchführbar ist.
(2) Über Beginn und Ende des begründeten Ausnahmefalls beschließt das Studierendenparlament.2Der Beschluss des Ausnahmefalls läuft aus, falls er nicht nach spätestens sechs Monaten verlängert wird.
(1) Bei Sitzungen vom Studierendenparlament, Allgemeinen Studierendenausschuss oder Fachschaftsvertretungen kann auf Antrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Personalangelegenheiten einschließlich Angelegenheiten, durch deren öffentliche Beratung Nachteile für die Studierendenschaft entstehen können, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Die Gremien der Studierendenschaft sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht geladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist ein Antrag wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, können die Vorsitzenden oder das Präsidium des betroffenen Gremiums mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tag einladen.2Das Gremium ist daraufhin beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 HSG als nicht abgegebene Stimmen gezählt.
(3) Über einzelne Punkte kann das Studierendenparlament oder die Fachschaftsvertretung im Eilfall im Umlaufverfahren entscheiden.2Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist im Umlaufverfahren einstimmig zu entscheiden; die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 können im selben Umlaufverfahren durchgeführt werden.
(1) Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird auf die mündliche Aussprache zu den Punkten verzichtet.
(2) Nach Stimmabgabe aller stimmberechtigten Mitglieder oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums ist die Abstimmung beendet.
(3) Über die Abstimmung ist Protokoll zu führen.
(1) Bei Wahlen durch die Gremien der Studierendenschaft wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel gewählt.2Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zu ziehende Los.
(1) Eine Studierendenbefragung findet statt, wenn
(2) Das Ergebnis der Studierendenbefragung hat empfehlenden Charakter für das Studierendenparlament.2Das Studierendenparlament muss sich bei seiner nächsten stattfindenden Sitzung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses, mit diesem auseinandersetzen.
(3) Der Haushaltsplan, die Wahl von Gremienvertreterinnen oder Gremienvertretern, die Wahlsatzung, die Finanzsatzung sowie sämtliche sonstigen Satzungen und Ordnungen können nicht Gegenstand von Studierendenbefragungen sein.
(4) Die Studierendenbefragung wird vom Wahlausschuss in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Wahlsatzung durchgeführt.
(5) Jede Studierendenbefragung wird von mindestens einer Veranstaltung zum Zwecke der Information und Diskussion der zur Abstimmung stehenden Fragen begleitet.
(6) Zwischen Informationsveranstaltung und Beginn der Studierendenbefragung dürfen nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(7) Die Teilnahme an Studierendenbefragungen erfolgt auf freiwilliger Basis.2Personenbezogene Daten werden nur für den Befragungszweck erhoben und verarbeitet.3Nach Abschluss des Befragungszwecks werden die erhobenen personenbezogenen Daten vollständig gelöscht.
(1) Diese Organisationssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss des Studierendenparlaments mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
(3) Änderungen dieser Satzung, auch in Teilen, bedürfen der eingehenden Prüfung aller Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der HAW Kiel.
(4) Die Organisationssatzung vom 12. November 2013 (NBl. HS MBW Schl.-H. 1/2014, S. 14) tritt gleichzeitig außer Kraft.