
(1) Alle an der HAW Kiel immatrikulierten Studierenden haben zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft einen Beitrag (Studierendenschaftsbeitrag) gemäß § 74 Absatz 1 HSG zu leisten.
(2) Zu den an der HAW Kiel immatrikulierten Studierenden gehören ebenfalls die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs der HAW Kiel gemäß § 96 Absatz 4 Satz 1 HSG.
(3) Der Beitrag wird fällig am letzten Tag der Frist, die für die Immatrikulation oder die Rückmeldung gilt.
(4) Die Studierendenschaft zieht den Beitrag durch das Studentenwerk Schleswig-Holstein ein.2Zur Wahrung der Zahlungsfrist genügt der Einzahlungsnachweis innerhalb der Immatrikulations- oder Rückmeldefrist im Studierendensekretariat der HAW Kiel.
(1) Der Beitrag zur Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 74 Absatz 1 HSG beträgt für das Sommersemester 2026 17,50 € und ab dem Wintersemester 2026/2027 20 € pro Semester.2Der Studierendenschaftsbeitrag ist von allen immatrikulierten Studierenden zu entrichten.
(2) Der Beitrag für Maßnahmen, die den Studierenden gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 HSG die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht (Deutschland-Semesterticket), beträgt ab dem Wintersemester 2025/26 208,80 €.2Er ist von allen immatrikulierten Studierenden an den Fachbereichen in Kiel und Neumünster zu entrichten.3Dies gilt nicht für die Onlinestudiengänge oder Studierende des Fachbereichs Agrarwirtschaft.
(3) Der Beitrag für Maßnahmen, die den Studierenden gemäß § 72 Absatz 2 Nummer 5 HSG die Nutzung eines regionalen „Kulturtickets“ ermöglicht, beträgt ab dem Wintersemester 2023/24 1,90 €.2Er ist von allen Studierenden der HAW Kiel zu entrichten.
(1) Studierende, die sich während des Sommersemesters bis zum 15. Mai exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben wird, kann der Studierendenschaftsbeitrag und das Semesterticket erstattet werden, wenn der vollständige Antrag bis zum 15. Mai bei dem Allgemeinem Studierendenausschuss vorliegt.
(2) Studierende, die sich während des Wintersemesters bis zum 15. November exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben wird, kann der Studierendenschaftsbeitrag und das Semesterticket erstattet werden, wenn der vollständige Antrag bis zum 15. November bei dem Allgemeinem Studierendenausschuss vorliegt.
(3) Dem Antrag muss die Exmatrikulationsbescheinigung oder die Löschungsbescheinigung der Einschreibung beigefügt werden.
(4) Eine Erstattung nach Ablauf der unter Absatz 1 und 2 genannten Fristen ist nicht möglich.2Alle Anträge, die nach Fristende eingehen, werden abgelehnt.
(1) Folgenden Studierenden wird der Beitragsanteil für das Semesterticket erstattet, wenn der vollständige Antrag mit den unter Absatz 2 genannten Nachweisen bis zur Frist nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 oder bis zur Frist nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 beim Allgemeinen Studierendenausschuss vorliegt:
(2) Dem Erstattungsantrag nach Absatz 1 sind der Studierendenausweis (Chipkarte), zwecks Löschung des Semesterticketaufdruckes, eine Immatrikulationsbestätigung und folgende Nachweise beizufügen:
(1) Studierenden, die eine Erstattung aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte beantragen, kann der Beitragsanteil für das Semesterticket, der in § 2 Absatz 2 bestimmt ist, erstattet werden, wenn der vollständige Antrag bis zur Frist nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 oder bis zur Frist nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 beim Allgemeinen Studierendenausschuss vorliegt.2Dem Antrag müssen eine Studienbescheinigung und Nachweise über die persönliche außergewöhnliche Härte beigefügt sein.
(2) Über die einzelnen Härtefallanträge wird im Studierendenparlament im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung beraten und abgestimmt.
(3) Bei Annahme des Härtefallantrages durch das Studierendenparlament muss der Studierendenausweis (Chipkarte) zwecks Löschung des Semesterticketaufdruckes dem Allgemeinen Studierendenausschuss vorgelegt werden.
(1) Alle Erstattungsanträge sind beim Allgemeinen Studierendenausschuss der HAW Kiel einzureichen.
(2) Nachweise für Erstattungsanträge (Härtefälle) nach § 6 werden an das Studierendenparlament der HAW Kiel weitergeleitet.
(3) Anstelle der Originaldokumente der geforderten Bescheinigungen und Nachweise können bei Vorlage des entsprechenden Originaldokuments auch Kopien anerkannt werden.
(4) Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Antragsfrist ohne eigenes Verschulden überschritten wurde, kann der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses dem verspäteten Antrag stattgeben.
(5) Der mit dem Antrag eingereichte Studierendenausweis (Chipkarte) wird einbehalten bis alle benötigten Dokumente vorliegen oder der Antrag abgelehnt wird.
(6) Der Studierendenausweis (Chipkarte) wird bei Haftung der Antragstellerin oder des Antragstellers an die angegebene deutsche Adresse versandt.2Auf Wunsch kann der Studierendenausweis (Chipkarte) persönlich im Büro des Allgemeinen Studierendenausschusses abgeholt werden.
(7) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Studierendenparlament Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden.2Dem Widerspruch ist der Studierendenausweis (Chipkarte) beizufügen.
(8) Für den Antrag ist grundsätzlich das auf der Homepage des Allgemeinen Studierendenausschusses der HAW Kiel zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden.
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Studierendenparlaments mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
(2) Änderungen dieser Satzung, auch in Teilen, bedürfen der Prüfung der Vereinbarkeit mit aller Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft der HAW Kiel.
(3) Diese Beitragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(3) Die Beitragsordnung (Satzung) vom 6. Februar 2014 (NBl. MBW Schl.H. 1/2014, S. 14), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. September 2015 (NBI. HS MSGWG Schl.H. 4/2015, S. 141), tritt gleichzeitig außer Kraft.